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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    § 55 StPO: Auskunftsverweigerungsrecht im Steuerstrafverfahren

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin

    | Für die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben. Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus, denn andernfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein, jede weitere Auskunft zu verweigern. |

    1. Sachverhalt (KG Berlin vom 7.5.13)

    Die Vorinstanz, das LG Berlin, verhandelt gegen den zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten A wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Das Schöffengericht hatte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

     

    Der Beschwerdeführer B seinerseits wurde wegen seiner Beteiligung an dem angeklagten Geschehen durch das AG wegen Steuerhinterziehung zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Zum Tatvorwurf hatte er geschwiegen. In der 2. Instanz vor dem LG (Strafkammer, die auch nun für das Verfahren gegen A zuständig ist) kam es zu einer Verständigung, im Rahmen derer B den A belastete.

     

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