· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Das sind die Neuerungen durch die AStBV (St) 2025
von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof
| Die AStBV (St) 2025 (BStBl I 25, 507) ist mit Wirkung vom 1.4.25 an die Stelle der AStBV (St) 2023/2024 getreten (zu letzterer Gehm, PStR 24, 60 ff.). Insofern ergeben sich wieder einige Neuerungen für das Steuerstraf- sowie für das steuerliche Bußgeldverfahren, deren praxisrelevantesten hier vorgestellt werden sollen. Aus Nr. 1 Abs. 1 AStBV (St) 2025 ergibt sich, dass diese Verwaltungsanweisung nur gegenüber den Finanzbehörden gilt. Weil jedoch Steuerstraf- und -bußgeldverfahren meistens ihren Ausgangspunkt bei der Finanzverwaltung finden, ist die AStBV (St) sehr relevant. |
1. Steuerstraftaten gleichgestellte Straftaten und OWis
Steuerstraftaten gleichgestellte Straftaten sind nach Nr. 19 Ziff. 1 AStBV (St) 2025 solche im Hinblick auf die Energiepreispauschale gem. § 121 EStG.
Nicht erwähnt sind aber weiterhin entsprechende Straftaten, die im Hinblick auf die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezember-Soforthilfe 2022) begangen wurden, obgleich § 126 EStG eine dem § 121 EStG entsprechende Regelung ursprünglich enthielt (vgl. BT-Drucks. 20/4729, 136). § 126 EStG ist weggefallen. Dies erklärt sich daraus, dass die durch das JStG 2022 vom 16.12.22 (BGBl I 22, 2294) eingeführten Regelungen der §§ 123 ff. EStG, die eine diesbezügliche Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG herbeiführten (Bolik/Nonnenmacher/Peterich, StuB 23, 12, 14), durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 29.12.23 (BGBl I 2023 Nr. 411) rückwirkend wieder kassiert wurden, sodass die Steuerpflicht für die Dezember-Soforthilfe 2022 im Zusammenhang mit Energiekosten wieder entfallen ist, obgleich die Einkommensteuerformulare 2023 entsprechende Eintragungen vorsahen (NWB 24, 459).
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