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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Selbstanzeige ‒ Meldungen nach AWV

    von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB, Brühl

    | Grundsätzlich bestehen für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Stellen keine behördlichen Beschränkungen im in- und ausländischen Zahlungsverkehr. Aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der zugehörigen Verordnung (AWV) sind jedoch eine Vielzahl von bußgeldbewährten Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten. Diese wurden zuletzt mit Inkrafttreten des AWG in seiner aktuellen Fassung vom 6.6.13 (BGBl I 13, 1482) verschärft. |

    1. Zweck der Meldungen

    Meldepflichtig sind nicht nur ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, sondern darüber hinaus auch der Stand bestimmter Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten sowie grenzüberschreitender Unternehmensbeteiligungen. Die Meldungen dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland und der Statistik über Direktinvestitionsbestände. Die hieraus erstellten Außenwirtschaftsstatistiken liefern Wirtschafts- und Währungspolitik, aber auch Verbänden und Unternehmen umfassende Informationen über außenwirtschaftliche Verflechtungen Deutschlands.

    2. Meldepflichten für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr

    Natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Inland haben ein- und ausgehende Zahlungen nach § 67 Abs. 1 AWV zu melden, soweit diese mehr als 12.500 EUR betragen. Eine Meldung über Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr ist bei der Deutschen Bundesbank elektronisch bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlungen folgenden Monats elektronisch einzureichen.

          

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