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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    § 398a AO und der Strafklageverbrauch im nationalen und internationalen Kontext

    von RA Dipl.-Betriebswirt (FH) Dr. Florian Modlinger, BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München und RAin Christina Odenthal, LL.M., Roxin Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf

    | Bei der Schaffung des § 398a AO wurde dieser der Regelung des § 153a StPO „nachempfunden“. Bei § 153a StPO ist ein Strafklageverbrauch gesetzlich geregelt, bei § 398a AO nicht. Die Diskussion um den Strafklageverbrauch wurde zuletzt jedoch durch den Gesetzgeber (BT-Drs. 18/3018) neu entfacht, da eine Wiederaufnahmeregelung geschaffen wurde, die einen Strafklageverbrauch logisch voraussetzt. Der folgende Aufsatz soll zeigen, dass ein Strafklageverbrauch denkbar und - trotz der Wiederaufnahmemöglichkeit - von praktischer Bedeutung sein kann. |

    1. Diskussionsstand zu § 398a AO a.F.

    Bereits bei der Schaffung des § 398a AO wurde die Frage nach einem Strafklageverbrauch gestellt. Diese wurde mehrheitlich abgelehnt (Schwartz/Külz, PStR 11, 249) und damit begründet, dass ein Strafklageverbrauch sich auf die prozessuale Tat beziehe, wonach auch außersteuerliche Taten nicht mehr bestraft werden könnten. Diese Wertung ergäbe sich insbesondere aus einer Zusammenschau mit § 371 AO (Leez, SteuK 11, 339). Weiterhin wurde auch die praktische Relevanz eines möglichen Strafklageverbrauchs in Abrede gestellt (Schwartz, PStR 11, 122), da regelmäßig eine Teilselbstanzeige vorläge, wenn unvollständige oder unzutreffende Erklärungen im Rahmen einer Selbstanzeige abgegeben wurden und eine Einstellung nach § 398a AO ohnehin nicht angenommen werden könne.

    2. Diskussionsstand zu § 398a AO n.F.

    Laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3018) wurde § 398a Abs. 3 AO deshalb geschaffen, um „Gestaltungen bei der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige im Rahmen des § 398a AO vorzubeugen“. Es soll „eine ausdrückliche Wiederaufnahmemöglichkeit des Strafverfahrens neu im Gesetz geregelt werden.“

     

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