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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Selbstanzeige: Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren als „eigene Steuerart“?

    von RA Diana Durst, FA StR, Carlé Korn Stahl Strahl, Köln

    | Eine der weiter umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Selbstanzeige lautet: Sind die in Feststellungerklärungen und -bescheiden enthaltenen Besteuerungsgrundlagen eine eigene Steuerart nach § 371 AO ? Werden die Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren nicht als eigene Steuerart qualifiziert, besteht die Gefahr einer (undolosen) Teilselbstanzeige, wenn die Selbstanzeige nicht auch etwaige andere Unrichtigkeiten der ESt-Erklärung (z.B. Kapitaleinkünfte) umfasst. |

    1. Änderungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

    Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (SchwGBG) vom 28.4.11 (BGBl I 11, 676), das am 3.5.11 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige maßgeblich erschwert und die einer Strafaufhebung entgegenstehenden Sperrgründe erweitert. Zwar knüpft die Selbstanzeige weiterhin an den materiellen Tatbegriff an. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Selbstanzeige ist aber nun, dass sich die Selbstanzeige auf alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart bezieht. Für Selbstanzeigen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SchwGBG bei der Finanzbehörde eingehen, ist § 371 AO mit dem folgenden Wortlaut maßgebend: „Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft.“ Straffreiheit setzt somit voraus, dass die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung steuerartbezogen „in vollem Umfang“ erfolgt. Die Berichtigung der Veranlagung zur ESt, setzt mithin nicht notwendig auch die Berichtigung anderer Steuerarten wie z.B. USt, GewSt etc. voraus.

    2. Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige

    Nach der früheren Rechtsprechung erlangte der Steuerpflichtige Straffreiheit „insoweit“ er im Rahmen der Selbstanzeige berichtigte. Mithin war auch die Teilselbstanzeige wirksam. Durch die gesetzliche Neuregelung werden indes die verschiedenen materiellen Steuerstraftaten für Zwecke der Beurteilung der Wirksamkeit der Selbstanzeige dergestalt verknüpft, dass die Unvollständigkeit der Selbstanzeige in einem Jahr die Unwirksamkeit der Selbstanzeige für sämtliche unverjährte Steuerstraftaten einer Steuerart bewirkt.

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