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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Blick über den Tellerrand: In Italien kann (erneut) Selbstanzeige bis zum 31.7.17 gestellt werden

    von RA Dr. Markus Rübenstahl, Mag. iur., Tsambikakis & Partner, Frankfurt a.M./Köln

    | Bis zum 31.7.17 besteht nach italienischem Recht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige (VD), deren Regelungsgehalt an der alten Rechtslage anknüpft. Wegen spezifischer Veränderungen ist indes höchste Sorgfalt geboten. Bei Missachtung der Voraussetzungen droht nicht nur das Scheitern der Strafbefreiung, sondern eine spezifische, dem Missbrauch der VD vorbeugende Strafbarkeit. |

    1. Allgemeines

    Durch Art. 7 des Gesetzesdekrets (GD) Nr. 193/2016 wurde in Italien die bereits 2015/2016 bestehende Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige („collaborazione volontaria“, d. h. freiwillige Zusammenarbeit, umgangssprachlich „Voluntary Disclosure“, hier VD) befristet bis zum 31.7.17 wieder eingeführt. Die Regelung wurde in Gestalt des Art. 5-octies in das GD Nr. 167/1990 übernommen und reaktiviert (dessen Artikel werden im Weiteren nicht näher bezeichnet). Die VD 2016 ergänzt und modifiziert die gewissermaßen wieder auflebenden Normen der vorherigen Selbstanzeigeregelung in Gestalt der Art. 5-quater bis 5-septies (VD 2014, eingeführt durch Gesetz (G) Nr. 186/2014), welche die wesentlichen Regelungen enthalten. Die neuen Regelungen zur VD 2016 gehen teilweise darüber hinaus bzw. weichen ab und stellen insofern Spezialregelungen dar.

    2. Regelungsgehalt

    Zu unterscheiden sind Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen der VD.

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