Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Wertvolle Postsendung: Geldwäsche scheitert an überwachtem Einwurf

    von RAin Dr. Gudrun Möller, BGM Anwaltssozietät, Münster

    Vollendetes Verwahren i. S. v. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB setzt tatsächliche Sachherrschaft voraus. Wird Bargeld in einen von der Polizei überwachten Briefkasten eingeworfen, begründet dies keine tatsächliche Sachherrschaft.

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Eine alte Dame wurde betrügerisch ausgenutzt. Eine Person verlangte Bargeld für einen angeblichen Notfall. Mein Mandant M hatte sich zuvor in Kenntnis der Umstände, unter denen dieser an das Geld gelangen wollte, dazu bereit erklärt, die Tatbeute entgegenzunehmen und unter Abzug eines Anteils weiterzuleiten. Im Glauben an die Notlage schickte die alte Dame das Geld per Post an den M. Ihr Neffe erkannte den Betrug, informierte die Polizei, die den Briefumschlag nach Lieferung beschlagnahmte. Der M war nicht anwesend.

     

    Das LG verurteilte den M wegen versuchter Geldwäsche zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft will Revision einlegen mit dem Ziel, dass er wegen vollendeter Geldwäsche verurteilt wird. Zu Recht?