· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Wertvolle Postsendung: Geldwäsche scheitert an überwachtem Einwurf
von RAin Dr. Gudrun Möller, BGM Anwaltssozietät, Münster
Vollendetes Verwahren i. S. v. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB setzt tatsächliche Sachherrschaft voraus. Wird Bargeld in einen von der Polizei überwachten Briefkasten eingeworfen, begründet dies keine tatsächliche Sachherrschaft.
FRAGE DES STEUERBERATERS: Eine alte Dame wurde betrügerisch ausgenutzt. Eine Person verlangte Bargeld für einen angeblichen Notfall. Mein Mandant M hatte sich zuvor in Kenntnis der Umstände, unter denen dieser an das Geld gelangen wollte, dazu bereit erklärt, die Tatbeute entgegenzunehmen und unter Abzug eines Anteils weiterzuleiten. Im Glauben an die Notlage schickte die alte Dame das Geld per Post an den M. Ihr Neffe erkannte den Betrug, informierte die Polizei, die den Briefumschlag nach Lieferung beschlagnahmte. Der M war nicht anwesend.
Das LG verurteilte den M wegen versuchter Geldwäsche zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft will Revision einlegen mit dem Ziel, dass er wegen vollendeter Geldwäsche verurteilt wird. Zu Recht?
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