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  • · Fachbeitrag · Kryptowährungen

    Bilanzierung von Kryptoassets

    von Prof. Dr. Falko Tappen, StB, TCS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bad Homburg vor der Höhe, und Simon Wehe, wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Tappen an der Hochschule Worms

    | Kauft ein Unternehmen Kryptowährungen, muss sich dies auf die Vermögens- oder Ertragslage des Unternehmens auswirken. Der Beitrag erläutert, wie Kryptowährungen in einer Bilanz auszuweisen sind. |

    1. Zugangsbewertung

    Die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften der §§ 246 ff. HGB bilden die Vorgaben dafür, wie Vermögensgegenstände in der Bilanz des Kaufmanns auszuweisen sind. Nach § 246 Abs. 1 HGB sind im Jahresabschluss u. a. sämtliche Vermögensgegenstände auszuweisen. Die Literatur sieht Kryptowährungen meist als immaterielle Vermögensgegenstände, da sie zwar die Voraussetzungen eines Vermögensgegenstands erfüllen, diese sich jedoch nicht aus deren physischer Substanz oder monetärem Charakter ableiten lassen (Beck Bil-Komm./Justenhoven/Usinger HGB § 248 Rn. 73). Die Finanzverwaltung trifft in ihrem BMF-Schreiben betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und Token keine Aussage darüber, ob es sich um materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter handele. Jedoch wird in Übereinstimmung mit der Literatur von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern ausgegangen (BMF-Schreiben 10.5.22, IV C 1 - S 2256/19/ 10003 :001, DOK 2022/0493899, Tz. 41; siehe auch Beck Bil-Komm./Justenhoven/Usinger, a. a. O., Rn. 74, die bezüglich der Folgebewertung auf das Niederstwertprinzip verweisen). Aufgrund der Vielzahl an Kryptowährungen kann keine abschließende Aussage zur konkreten bilanziellen Behandlung einer jeden Kryptowährung gegeben werden. Allgemein lässt sich aber festhalten, dass Kryptowährungen nicht nur abstrakt , sondern auch konkret bilanzierungsfähig sind (Beck Bil-Komm./Justenhoven/Usinger, a. a. O., Rn. 72).

     

    Fraglich ist, unter welchem Posten gekaufte Kryptowährungen in der Bilanz auszuweisen sind. Dabei ist danach zu unterscheiden, zu welchem Zweck die Kryptowährungen erworben wurden. Das BMF schlägt hier vor, solche Kryptowährungen, die zum langfristigen Verbleib im Unternehmen erworben werden, im Anlagevermögen unter Finanzanlagen nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB auszuweisen, im Fall des kurzfristigen Verbleibs im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen nach § 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB zu aktivieren (BMF-Schreiben 10.5.22, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, DOK 2022/0493899, Tz. 41). Anhand der konkreten Ausgestaltung einer Kryptowährung könnte diese sowohl als immaterieller Vermögensgegenstand, als Forderung oder aber als Wertpapier anzusehen sein.

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