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  • · Fachbeitrag · Kapitalanlagen

    Liquidation intransparenter Investmentfonds auf Anlegerebene

    von StB Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Valder und Dipl.-Finanzwirt (FH) Johannes Leusder, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Investmentfonds, die ihren Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten von Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger nicht fristgerecht nachkommen, werden nach § 6 InvStG pauschal besteuert. Diese sogenannte Strafbesteuerung wurde zwar durch den EuGH (9.10.14, C-362/12, van Caster, DStRE 14, 1318) für europarechtswidrig befunden, bleibt bis zur gesetzlichen Anpassung jedoch weiterhin anwendbar. Fraglich ist insbesondere ob die Pauschalversteuerung auch bei in Liquidation befindlichen Investmentfonds angewendet werden kann. |

    1. Nachweis kann nur in wenigen Fällen erbracht werden

    Immerhin wird es dem Anleger aber ermöglicht, die tatsächliche Höhe der Einkünfte nachzuweisen (BMF 4.2.15, IV C 1-S 1980-1/11/10014:005, FMNR08c000015). Entsprechende Nachweise liegen allerdings in den wenigsten Fällen vor. Dies kann in Fällen der Liquidation von intransparenten Investmentfonds zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen. Werden Erträgnisaufstellungen überprüft und ausgewertet, tritt insoweit folgende Frage auf: Ist die Strafbesteuerung selbst dann vorzunehmen, wenn die Auflösung des Fonds im laufenden Kalenderjahr beschlossen wurde, der Fonds aber weiterhin im Depotverzeichnis der Bank aufgeführt wird, da das Liquidationsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und in der Folgezeit Liquidationserlöse zu erwarten sind?

    2. Hintergrund: Fondsliquidation

    Fondsliquidation bedeutet, dass ein Fonds geschlossen oder aufgelöst wird. Sowohl die inländische als auch die ausländische Fondsgesellschaft ist zu dieser Maßnahme berechtigt und kann so die Verwaltung eines Investmentfonds kündigen. Die Auflösung ist gemäß § 38 InvG zwingend sechs Monate im Voraus im elektronischen Bundesanzeiger und im Jahres- oder Halbjahresbericht bekannt zu geben. Die Vertragsbedingungen können im Einzelnen auch eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Der Anleger hat keine Möglichkeit, der Schließung zu widersprechen. Er kann seine Anteile lediglich vor Ablauf der Frist - mit meist erheblichen Verlusten - veräußern oder die Schließung abwarten und sich auszahlen lassen.

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