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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Verteidigungsansätze bei Vermögensanlagen in Millionärsfonds

    von RA Dr. Tobias Schwartz FAStR und RA StB Dr. Andreas Höpfner FAStR, beide Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Seit einiger Zeit ermitteln Behörden bundesweit gegen die Initiatoren und Anleger bestimmter Spezialfonds („Millionärsfonds“). In der Regel sind an diesen meistens nach Luxemburger Recht aufgelegten Fonds einige wenige vermögende Privatpersonen (häufig Familiendynastien) beteiligt, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Der Vorwurf lautet: Steuern wurden verkürzt, indem investmentsteuerliche Privilegierungen zu Unrecht in Anspruch genommen worden seien, da diese Spezialfonds nicht alle Voraussetzungen des Fondsprivilegs nach dem InvStG erfüllten. Insbesondere sei gegen den Grundsatz der Fremdverwaltung verstoßen worden, indem die Verwaltung der Spezialfonds faktisch bei den deutschen Anlegern verblieben sei. |

    1. Gesetzliche Regelung im Überblick

    Die Besteuerung der Anleger mit Wohnsitz in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach dem EStG. Die allgemeinen Regelungen werden durch die Sonderregelungen des InvStG modifiziert bzw. verdrängt, die in der Regel zu einer begünstigenden Besteuerung führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anwendungsbereich des InvStG eröffnet ist.

     

    Die meisten der von den Ermittlungen betroffenen Spezialfonds dürften noch nach dem InvStG in der bis zum 23.12.13 (InvStG a. F.) geltenden Fassung aufgelegt sein. Das InvStG a. F. war neben inländischen Investmentvermögen anwendbar auf ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile i. S. des § 2 Abs. 8 und 9 InvG (mit Wirkung zum 22.7.13 abgelöst durch das KAGB). Nach der gängigen, auch im Aufsichtsrecht geltenden Definition ist ein ausländisches Investmentvermögen ein nach dem Grundsatz der Risikomischung aufgelegtes Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, das in Vermögensgegenstände i. S. des § 2 Abs. 4 InvG angelegt ist und dem Recht eines anderen Staates untersteht (BaFin-Rundschreiben 14/2008 (WA) vom 22.12.08, WA 41-Wp 2136-2008/0001, Tz. I.1.).

       

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