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  • · Fachbeitrag · Kanzleiführung

    Das beA im Steuerstrafverfahren ‒ Beobachtungen und Anmerkungen

    von RA Dr. Lenard Wengenroth, Krause & Kollegen, Berlin

    | Seit dem 1.1.22 gilt für Anwälte der verpflichtende elektronische Rechtsverkehr. Mangels anderer technischer Alternativen läuft dies darauf hinaus, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) verwenden zu müssen. Dies gilt auch für das Steuerstrafverfahren, wobei hier einige Besonderheiten gelten. Der digitale Versand hat (leider) nicht nur Vorteile. Insbesondere im Verhältnis zum Fax sind i. d. R. noch zeitliche Verzögerungen zu beobachten, bis ein Dokument dem zuständigen Sachbearbeiter vorliegt. |

    1. Pflicht zur elektronischen Übermittlung

    „Seit dem 1.1.22 gilt für Anwälte die aktive Nutzungspflicht des beA.“ So oder ähnlich war in den vergangenen Monaten vielerorts zu lesen. Die Aussage ist zwar nicht falsch. Es lohnt sich aber, etwas genauer hinzuschauen. Zu beachten ist Folgendes: Anders als die sog. passive Nutzungspflicht, d. h. die Pflicht des Anwalts, ein beA vorzuhalten und dort eingehende Nachrichten abzurufen, vgl. § 31a Abs. 6 BRAO, folgt die aktive Nutzungspflicht nicht aus dem anwaltlichen Berufsrecht, sondern aus den jeweiligen Verfahrensordnungen. Sie ist dort aber nicht einheitlich geregelt. Tatsächlich ist dort auch keine ausschließliche Pflicht zur Verwendung des beA geregelt. Vielmehr gibt es lediglich eine Pflicht, Dokumente elektronisch zu übermitteln, vgl. etwa § 130d ZPO, § 55a VwGO.

     

    Für das Strafverfahren ergibt sich dies aus § 32d StPO. Die Vorschrift regelt zunächst ebenfalls nur die Pflicht zur elektronischen Übermittlung (in bestimmten Fällen). Erst aus dem Zusammenspiel mit § 32a StPO, insb. § 32a Abs. 4 StPO, folgt sodann mangels tatsächlicher Verfügbarkeit der dort über das beA hinaus genannten Alternativen zur sicheren elektronischen Übermittlung eine faktische Pflicht, Unterlagen per beA zu versenden. Insbesondere die in § 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO genannte Möglichkeit einer sichereren Übermittlung per De-Mail ist lediglich eine theoretische, da viele Behörden und Gerichte über keinen entsprechen Zugang verfügen (eine Pflicht zur Einrichtung besteht nur für Bundesbehörden und Gerichte) und damit über De-Mail nicht erreichbar sind. Zudem steigt die Telekom als größter Anbieter zum 31.8.22 aus dem De-Mail-Geschäft aus. Ob und ggf. inwieweit die De-Mail danach überhaupt noch zum Einsatz kommen wird, bleibt abzuwarten.

      

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