· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Klagefrist versäumt ‒ greift die Rechtsbehelfsbelehrung als Rettungsanker?
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Wird die Klagefrist versäumt, ist fraglich, welche Möglichkeiten verbleiben, um einen Haftungsfall zu vermeiden. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Im Rahmen eines Steuerstreits habe ich für meinen Mandanten fristgerecht Klage per E-Mail und nach Ablauf der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 S. 1 FGO erneut per beSt eingereicht. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete wie folgt: „Gegen diese Entscheidung kann Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Finanzgericht [...] schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. [...] Die Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO.“ Gilt in diesem Fall die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO, weil diese Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Nein. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist korrekt (siehe FG Hamburg 19.9.24, 6 K 148/23, Abruf-Nr. 245887). § 52d FGO enthält strikte Vorgaben, wie eine Klage vor dem FG einzureichen ist. Nach § 52d S. 1 und 2 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der FGO als vertretungsberechtigte Personen eingereicht werden, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Für die in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO genannten Steuerberater, zu denen Sie zählen, steht seit dem 1.1.23 ein sicherer Übermittlungsweg i. d. S. zur Verfügung (vgl. BFH 28.4.23, XI B 101/22, BStBl. II 23, 763, juris; BFH 11.8.23, VI B 74/22, BFH/NV 23, 1221, juris; BFH 31.10.23, IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20, juris).
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