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  • · Fachbeitrag · Geldwäschegesetz

    „Gatekeeper“-Berufe: Geldwäsche-Compliance für Rechts- und Steuerberater

    von RA Johann-Nikolaus Meyer und RA Philipp Behrendt, LL.M. (USC), beide Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind auch nach der Reform des Geldwäschegesetzes (GwG) zum 26.6.17 verpflichtet, bei ihrer beruflichen Ausübung Maßnahmen zur Geldwäscheprävention zu treffen (§ 2 Abs. 1 GwG). Welche besonderen Hürden damit verbunden sind, wird im Folgenden erläutert. |

    1. Rechts- und steuerberatende Berufe als Verpflichtete

    Als sogenannte „Gatekeeper“-Berufe haben Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine besonders hohe Geldwäscherelevanz (FATF, Money Laundering and Terrorist Financing Vulnerabilities of Legal Professionals 2013, S. 1; zum Risiko siehe auch SWD (2017) 241 final Part 2/2, S. 143 ff.: ML/TF-Gefährdungsrisiko ‒ jeweils Level 4 von 4 („very significant“); Verwundbarkeitsrisiko ‒ Level 3 von 4 („significant“)).

     

    Für die steuerberatenden Berufe gelten die Pflichten nach dem GwG für das gesamte Tätigkeitsfeld ohne Einschränkung (Nr. 12). Rechtsanwälte und auch Rechtsbeistände sind hingegen weiterhin nur dann verpflichtet, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung bestimmter, namentlich genannter Geschäfte mitwirken sowie wenn sie als Vertreter oder Bote Finanz- oder Immobilientransaktionen für den Mandanten durchführen. Die genannten Geschäfte sind solche, die als besonders anfällig für den Missbrauch zur Geldwäsche angesehen werden:

     

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