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  • · Fachbeitrag · Geldwäschegesetz

    Geldwäsche-Compliance in Anwalts- und Steuerberatungskanzleien

    von RA Dipl.-FW Dr. Peter Talaska, FA StR, Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

    | Geldwäscheprävention ist ein sehr populäres Thema, weltweit. Die OECD hat sich seit längerer Zeit der Geldwäschebekämpfung verschrieben. Die Bekämpfung der Geldwäsche vermag der Staat alleine jedoch nicht effektiv zu leisten. Also sucht er nach Erfüllungsgehilfen aus der Wirtschaft, die tätigkeitsbedingt geldwäscherelevante Sachverhalte mutmaßlich aufdecken könnten. Dies sind traditionell die Kreditinstitute. Aber auch Rechtsanwälte und Steuerberater wurden schon vor längerer Zeit als potenzielle Gehilfen identifiziert. Sie sind sogenannte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und haben insoweit eine ganze Reihe von Pflichten zu erfüllen. |

    1. Allgemeines

    Auf europäischer Ebene wurden erstmals durch die EU-Richtlinie Nr. 91/308 vom 10.6.91 Maßnahmen im Kampf gegen die Geldwäsche ergriffen. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht führte damals dazu, dass Geldwäsche als Straftatbestand in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen (§ 261 StGB) und das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (kurz: Geldwäschegesetz GWG) verabschiedet wurde. Seither hat die ursprüngliche Richtlinie mehrfache Ergänzungen erfahren.

     

    Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20.5.15, ABl. EU L 141/73) nahm die im Februar 2012 formulierten und überarbeiteten 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force der OECD (FATF) zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf und ersetzte die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 2005. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.6.17 (BGBl I 17, 1822) wurden die Vorgaben der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland umgesetzt und insbesondere das GWG als Art. 1 des Änderungsgesetzes neu gefasst. Das neue GWG ist am 26.6.17 in Kraft getreten.

            

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