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  • · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Angriff auf Behördenstruktur: Einheitssachgebiete rechtswidrig?

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | Das FG Hamburg hat am 17.1.12 (2 V 43/12, Abruf-Nr. 121447 ) in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung festgestellt, dass ein Durchsuchungsbeschluss Tatbestandswirkung entfaltet, wenn er nicht angefochten oder eine Beschwerde dagegen zurückgewiesen wird. Eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Steuerpflichtigen sei selbst dann nicht gegeben, wenn der Antrag vom Leiter eines Einheitssachgebiets gestellt werde. Im Folgenden wird die Struktur von Einheitssachgebieten erläutert und abschließend ihre Berechtigung bzw. Rechtmäßigkeit beurteilt. |

    1. FG Hamburg vom 17.1.12

    Nach Auffassung des FG Hamburg entfaltet ein Durchsuchungsbeschluss Tatbestandswirkung, wenn er nicht angefochten oder eine Beschwerde dagegen zurückgewiesen wird (FG Hamburg 17.1.12, 2 V 43/12, Abruf-Nr. 121447, dazu auch Kindler, PStR 12, 140 ff.). Folglich ist den Steuergerichten eine erneute Überprüfung des Beschlusses verwehrt, und für das Besteuerungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen. Ferner bestehe im Besteuerungsverfahren kein allgemeines Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden. Ein solches sei nur anzunehmen, wenn die Ermittlungen den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt haben.

     

    Der Durchsuchungsantrag wurde vom Leiter eines Einheitssachgebiets gestellt. Das FG Hamburg nimmt in seinem Beschluss keine Stellung dazu, ob Einheitssachgebiete zulässig sind oder nicht. Es nimmt ohne eigene Wertung lediglich Bezug auf die Ausführungen der Antragstellerin und kommt zu dem Ergebnis, dass - selbst wenn man von deren Vorbringen und damit von der Rechtswidrigkeit der Einheitssachgebiete ausgeht - keine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Bereichs des Steuerpflichtigen festzustellen sei. Kindler (PStR 12, 140 ff.) dagegen kommt zu dem überprüfungswürdigen Ergebnis, dass die Konstruktion des Einheitssachgebietsleiters - und damit auch die Einrichtung von Einheitssachgebieten als solche - rechtswidrig sei.

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