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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Taxiunternehmen: Abzugsverbot gemäß § 160 AO im einstweiligen Rechtsschutzverfahren?

    von RA Markus Rübenstahl, Mag. iur., Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt a.M.

    | § 160 AO soll Steuerausfälle verhindern, die dadurch eintreten, dass der Empfänger die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Betriebsausgaben nicht als Einnahmen erfasst hat; der Steuerpflichtige wird wie ein steuerlich Haftender behandelt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist laut FG Hamburg (31.8.11, 6 V 25/11, Abruf-Nr. 120421 ) prognostisch zu bestimmen, in welchem Umfang die Abzugsfähigkeit hiernach mangels Empfängerbenennung und damit entgegen § 160 AO zu versagen sein dürfte. Dem ist nicht zuzustimmen. |

    1. Sachverhalt (FG Hamburg 31.8.11, 6 V 25/11)

    Betriebsprüfung der Jahre 2003 bis 2005 in einem Taxiunternehmen: Da der Taxiunternehmer (Antragsteller) wesentliche Belege - insbesondere die Schichtzettel der Fahrer - nicht aufbewahrt hatte, schätzte das FA (Antragsgegner) die Umsätze. Anhand von Reparaturrechnungen, TÜV-Berichten und Gutachten ermittelte das FA bei 14 Fahrzeugen die Kilometerstände, leitete daraus durchschnittliche km-Jahreswerte ab und rechnete diese für die fehlenden Fahrzeuge hoch. Die Schätzwerte lagen etwa 100 % über den durch den Taxiunternehmer deklarierten Umsätzen. Die Schätzung wurde auch bei der Ermittlung des GewSt-Messbetrags sowie den geänderten Festsetzungen der USt zugrunde gelegt.

     

    Gegen diese Bescheide legte der Taxiunternehmer Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV), denn er habe für die Mehreinnahmen erhebliche Lohnaufwendungen gehabt, die das FA zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Er legte dazu eine Liste von Fahrern vor, die plausibilisiert werden konnte. Konkrete Belege für die Lohnkosten gab es nicht. Nach Ablehnung der AdV und des Einspruchs erhob der Taxiunternehmer Klage und beantragte gerichtliche AdV.

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