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  • · Fachbeitrag · Berichtigungspflicht

    Zur Rechtzeitigkeit der Korrektur nach § 153 AO oder die Perpetuierung der Wahrheitspflicht

    von RA StB Dr. Karsten Kolbe, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Soweit sich eine Steuererklärung als unzutreffend erweist und der Steuerpflichtige dies erkennt, hat er nach § 153 AO „unverzüglich“ die Finanzbehörden hierüber zu informieren und zu bewirken, dass die Erklärung richtiggestellt wird. Unterlässt er dies, so trifft ihn der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Unter Strafandrohung wird hierdurch eine gesetzmäßige Besteuerung durch Perpetuierung der Wahrheitspflicht des § 150 Abs. 2 AO abgesichert. |

    1. Ausweg Selbstanzeige?

    Wird die Berichtigung nicht rechtzeitig durchgeführt, verbleibt die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO, um einer strafrechtlichen Ahndung zu entgehen. Zu beachten ist hierbei, dass in § 371 Abs. 2 AO genannte Hinderungsgründe einer Selbstanzeige entgegenstehen, die bei einer Anzeige nach § 153 AO unbeachtlich sind. Ebenso ist die Korrektur im Anwendungsbereich des § 398a AO kostengünstiger als eine entsprechende Selbstanzeige. Aufgrund der Verschärfungen der Selbstanzeige zum 1.1.15 hat das Rechtsinstrument der Anzeige nach § 153 AO an Bedeutung gewonnen.

    2. Unverzüglich - eine, zwei oder vier Wochen?

    Beim Erfordernis der Unverzüglichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Als zeitliche Maximalgrenze wird eine Dauer von vier Wochen benannt (Wulf, Stbg 10, 298). Nach Jesse (BB 11, 1439) soll die Obergrenze bei nur zwei Wochen liegen, die bei eindeutigen Sachverhalten sogar noch kürzer sein soll (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 153 Rn. 15).

     

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