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  • · Fachbeitrag · Änderung der Verjährung

    Steuerstrafrechtliche Verjährungsvorschriften im Schatten der Corona-Soforthilfen

    von RA Dr. Christian Bertrand (Counsel), FA Steuerrecht,Streck Mack Schwedhelm, Partnerschaft mbB, Köln Berlin München

    | Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise und das Jahressteuergesetz 2020 enthalten bedeutsame Änderungen der AO und des StGB, die ‒ versteckt unter dem Deckmantel der Corona-Hilfen und in problematischer Fokussierung auf die Aufarbeitung der Cum-Ex-Problematik ‒ weitreichende Folgen für die Verjährung und die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht heraufbeschwören. Dies verursacht für die Steuerpflichtigen erhebliche Unsicherheiten insbesondere in den Fällen der strafbefreienden Selbstanzeige. |

    I. Verjährungsfrist im besonders schweren Fall verlängert

    Die steuerstrafrechtliche Verjährung wird auf bis zu 42,5 Jahre verlängert. Zudem wird die Durchbrechung der steuerlichen Festsetzungsverjährung mit den Mitteln des strafrechtlichen Einziehungsrechts eingeführt. Dazu im Einzelnen:

     

    • 1. Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, § 369 Abs. 2 AO; die Verjährung beträgt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO sah § 376 AO vor den Reformen des Jahres 2020 eine verlängerte Verfolgungsverjährung von zehn Jahren vor.

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