Der Steuerberater unterliegt bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens einer vertraglichen Haftung für etwaige Fehlleistungen (BGH 7.3.13, IX ZR 64/12, PStR 13, 168; BGH 6.6.13, IX ZR 204/12, PStR 13, 219). Dies gilt auch dann, wenn der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater weitergehend erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege (BGH 6.2.14, IX ZR 53/13, Abruf-Nr. 140842 ).
Das FG Münster hat sich mit der Rechtsmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen auf der Grundlage des SchwarzArbBekG befasst (FG Münster 12.2.14, 6 K 2434/13 AO, Abruf-Nr. 141142 ). Geklagt hatte eine Genossenschaft, die ...
Ein Steuerberater hat durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen.
Die Finanzminister der Länder haben am 27.3.14 in Berlin angemerkt, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt und deshalb konsequent bekämpft werden muss. Sie dürfe daher im Interesse der ehrlichen Steuerzahler kein kalkulierbares und hinnehmbares Risiko sein. Die Finanzminister sprechen sich für eine deutliche Verschärfung des Rechtsinstituts der strafbefreienden Selbstanzeige aus, eine Abschaffung des § 371 AO ist aktuell nicht geplant. Bis zum 9.5.14 soll die Arbeitsgruppe der Staatssekretäre einen ...
Am 19.3.14 haben sich 44 Staaten und Gebiete in einer gemeinsamen Erklärung zum Automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten bekannt und gleichzeitig einen Zeitplan vorgelegt.
Die Finanzminister der Länder haben sich am 27.3.14 für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen. Die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollen weiter ...
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Der Steuerberater unterliegt bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens einer vertraglichen Haftung für etwaige Fehlleistungen (BGH 7.3.13, IX ZR 64/12, PStR 13, 168; BGH 6.6.13, IX ZR 204/12, PStR 13, 219). Dies gilt auch dann, wenn der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater weitergehend erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege (BGH 6.2.14, IX ZR 53/13).