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  • 13.08.2001 · IWW-Abrufnummer 011014

    Landgericht Bonn: Beschluss vom 30.05.2001 – 37 Qs 16/01

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    37 Qs 16/01 LG Bonn
    51 GS 283/01 AG Bonn
    42 Js 169/00 StA Bonn

    LANDGERICHT BONN
    BESCHLUSS

    hat die 7. große Strafkammer des Landgerichts Bonn durch
    am 30.05.2001
    beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 21.08.2000 (Az: 51 Gs 660/00) wird aufgehoben.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

    Gründe :

    I .
    Der Beschwerdeführer ist seit dem 22.03.1999 eingetragener Geschäftsführer der ... GmbH. Ihm wird zur Last gelegt, die ihm aus seiner Geschäftsführerstellung erwachsenen steuerrechtlichen Pflichten verletzt zu haben:

    Mit Beschluss vom 21.08.2000 (Az: 51 Gs 660/00) hat das Amtsgericht Bonn den dinglichen Arrest gegen den Beschwerdeführer in Höhe von DM 18.663.021 angeordnet. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 25.01.2001, der das Amtsgericht mit Verfügung vom 22.03.2001 nicht abgeholfen hat. Dem Beschwerdeführer ist Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Die dafür vorgesehene Frist ist antragsgemäß mehrfach, zuletzt bis zum 25.05.2001 verlängert worden.

    Auf die Beschwerdeschrift nebst ergänzenden Schriftsätzen sowie die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft wird Bezug genommen.

    II .
    Auf die zulässige Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben, da der Beschwerdeführer keinen Vorteil im Sinne des § 73 StGB erlangt hat.
    Nach § 111 b Absatz 2 StPO, kann gemäß § 111 d StPO der dingliche Arrest angeordnet werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls bzw. des Verfalls von Wertersatz vorliegen oder dieser nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil Ansprüche des Geschädigten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2. StGB entgegenstehen. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass derjenige, in dessen Vermögen der Arrest angeordnet wird, als Täter oder Teilnehmer (§ 73 Abs. 1 StGB) oder Vertretener (§ 73 Abs. 3 StGB) durch die Straftat etwas erlangt hat.

    Die von der Staatsanwaltschaft offenbar vertretene Auffassung, aus der Verweisung des § 73 Abs. 3 auf § 73 Abs. 1 StGB ergebe sich, daß auch in den Fällen, in denen der Täter für einen Dritten gehandelt hat, der dingliche Arrest in das Vermögen des Täters bzw. Teilnehmers angeordnet werden könne, ohne dass er selbst etwas erlangt haben müsste, teilt die Kammer nicht. Gegen eine derartige Auslegung der Verweisung des § 73 Abs. 3 StGB spricht entscheidend, daß der Verfall dazu dienen soll, Vermögensvorteile aus der Straftat abzuschöpfen. Eine Abschöpfung kann aber nur bei demjenigen vorgenommen werden, dem ein Vermögensvorteil zugeflossen ist. In den Fällen des § 73 Abs. 3 StGB wird deshalb der dingliche Arrest regelmäßig in das Vermögen des vertretenen Dritten anzuordnen sein, wenn diesem das erlangte etwas zugeflossen ist.
    So liegt es hier. Der Vermögensfluss bzw. die ersparten Aufwendungen aus der Steuerhinterziehung wirken sich unmittelbar auf eine Umsatzsteuerzahllast bzw. einen Umsatzsteuererstattungsanspruch der Steuerschuldnerin, also der ... GmbH aus. Der Beschwerdeführer selbst hat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB aus der ihm zur Last gelegten Steuerhinterziehung nichts erlangt.

    Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann der dingliche Arrest auch nicht darauf gestützt werden, daß der Beschwerdeführer an einer Umsatzsteuerhinterziehung des Scheinrechnungsausstellers als (Mit-)Täter oder Teilnehmer beteiligt gewesen sei, denn auch insoweit hat er im Sinne von § 73 Absatz 1 StGB nichts erlangt. Zwar entsteht durch die Ausstellung einer Rechnung, der keine tatsächliche Leistung zugrunde liegt, gemäß § 14 Abs. 3 UStG eine Steuerschuld des Rechnungsausstellers, für die gemäß § 71 AO auch ein Mittäter oder Teilnehmer mithaftet. Dem Rechnungsaussteller fließt indessen auf Grund der Rechnungsausstellung kein Steuervorteil zu. Er wird vielmehr mit einer Steuerschuld belastet, ohne einen (unmittelbaren) Vorteil erlangt zu haben. In der Begründung einer Haftung für eine Steuerschuld liegt auch keine ersparte Aufwendung, die als Vermögensvorteil anzusehen wäre. Die ?Abschöpfung? eines erlangten Vorteils, also eines Vermögenszuflusses scheidet damit aus. Der Verfall nach § 73 StGB dient nicht der Sicherung einer durch die Tat bewirkten Steuerschuld.

    2.
    Auch hinsichtlich des Komplexes der hinterzogenen Grundsteuer war der angegriffene Beschluss aufzuheben, da der Beschwerdeführer aus einer eventuellen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Grunderwerbssteuerhinterziehung nichts erlangt hat.
    Der Vorteil aus einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO fließt dem bzw. den Steuerschuldnern zu. Steuerschuldner war der Beschwerdeführer indessen nicht. Bei der Weiterübertragung aller bereits in einer Hand vereinigten Anteile bestimmt sich die Steuerschuldnerschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbssteuergesetz (vgl. Pahlke/Franz, Kommentar zum Grunderwerbssteuergesetz, 2. Aufl. 1999, § 13 Rz. 14). Steuerschuldner waren danach die an dem Erwerbsvorgang beteiligten (juristischen) Personen, d.h. der Veräußerer und der Erwerber .... ... nicht jedoch die ...r GmbH oder der Beschwerdeführer selbst.
    Die Kammer teilt die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, daß der Beschwerdeführer deshalb etwas aus der ihm zur Last gelegten Grunderwerbssteuerhinterziehung erlangt habe, weil er an der ...Holdinggesellschaft ... . V. beteiligt (gewesen) sei, nicht. Geht man von einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der ... Holding N.V., der .... aus, steigt zwar durch eine auf Grund unterlassener Anzeige nicht festgesetzte Grunderwerbssteuer mittelbar auch der Wert seiner Beteiligung an der M...Holding N.V., da deren Wert im Umfang der ersparten Grunderwerbssteuer der ... B.V. steigt. Dies führt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass ein Arrest in entsprechender Höhe in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet werden kann, denn das ?erlangte etwas? hat sich wenn überhaupt nur mittelbar im Vermögen des Beschwerdeführers niedergeschlagen, ist aber nicht ihm, sondern dem Steuerschuldner zugeflossen bzw. als ersparte Aufwendung verblieben.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 464, 467 StPO

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