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  • 17.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144688

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 06.12.2013 – 6 K 2585/12

    1.

    Das Finanzgericht muss Zeugen grundsätzlich selbst vernehmen.
    2.

    Es kann sich jedoch die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu eigen machen, wenn diese nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zutreffend sind und der Steuerpflichtige keine substantiierten Einwendungen gegen dieses Vorgehen erhoben hat.
    3.

    An die Substantiierung dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; im Fall von Einwendungen gegen Aussagen bereits im Strafverfahren vernommener Zeugen ist jedoch ein Vortrag dahingehend erforderlich, dass und warum zu erwarten ist, dass die Zeugen bei einer erneuten Vernehmung nunmehr etwas anderes beurkunden sollen bzw. werden als im Strafverfahren.
    4.

    Soweit dem Steuerpflichtigen diese Substantiierung nicht möglich ist, weil das abgekürzte Strafurteil die Aussagen der vernommenen Zeugen nicht im einzelnen würdigt, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, der auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Strafurteil freiwillig verzichtet hat.


    Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Urt. v. 06.12.2013

    Az.: 6 K 2585/12

    In dem Finanzrechtsstreit
    des Herrn
    - Kläger -
    prozessbevollmächtigt:
    gegen
    Finanzamt
    - Beklagter -
    wegen Umsatzsteuer 1995-2001
    hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Dezember 2013 durch
    den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
    die Richterin am Finanzgericht
    die Richterin am Finanzgericht
    den ehrenamtlichen Richter
    die ehrenamtliche Richterin
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    I.

    Die Klage wird abgewiesen.
    II.

    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1995 bis 2001 als Unternehmer unter dem Deckmantel der Fa. Z tätig war.

    Der Kläger war seit 1978 bei der Firma S beschäftigt. Dort arbeitete er zunächst als Maschinist bzw. Baggerfahrer bevor er zum Schachtmeister ausgebildet wurde. In 1991 wechselte er zu der Firma B, einer 100%-igen Tochter der Firma S. Wegen der Liquidation dieser Firma kam er 1998 zur Firma S zurück, wo er als Bauleiter seinen letzten Arbeitseinsatz am 30. November 1998 hatte. Danach war er auf Grund eines Asthmaleidens krankgeschrieben. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht am 30. Juni 2001 (Bl. 399 Strafaktenordner 2). Am 10. September 2002 meldete er die Firma M Erd- und Tiefbauarbeiten an.

    Im Jahr 1994 gründete der türkische Staatsangehörige Herr C. A. die auf den Namen seiner Mutter lautende Firma "Garten- und Landschaftsbau Z" in H. Der Betrieb wurde auf Frau Z. A. in 1994 angemeldet, weil ihr Sohn C. A. noch keine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hatte. Frau Z. A. ist laut den Feststellungen des Beklagten mit ihrem Ehemann 1997 wieder in die Türkei zurückgekehrt. Auch Herr C. A. ist wieder in die Türkei zurückgekehrt; nach Auffassung des Beklagten im Januar 2001 und nach Auffassung des Klägers Mitte 2002.

    Der Kläger lernte Herrn C. A., der als Subunternehmer für die Firma B arbeitete, im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit als Bauleiter kennen. Der Kläger vermittelte in der Folge Aufträge für die Firma Z, ermittelte die Aufmaße für die Rechnungserstellung und teilte diese dem Buchführungsbüro der Firma Z, der Firma P, mit. Das Buchführungsbüro P fertigte auf Grund dieser Aufmaße auf einem Briefkopf der Firma Z die Rechnungen.

    Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen Frau Z. A. wegen des Verdachts der vorsätzlichen Verkürzung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 2. Juli 2002 den Finanzämtern S und L mit, dass er einen Sachverhalt mitteilen wolle, der ggfs. vor einem steuerstrafrechtlichen Hintergrund gewertet werden könne (Bl. 223 d. Akte 1 K 2427/05 Band I). Der Kläger habe auf Bitte des Herrn A diesen an Geschäftspartner weiterempfohlen. Wirtschaftliche Vorteile habe er dadurch nicht erzielt. Herr A erbringe weit über das normale zeitliche Maß Arbeiten selbst. Vor diesem Hintergrund habe er den Kläger gebeten, selbst oder über Dritte die Einlösung von Kundenschecks vorzunehmen. Da der Kläger in W wohnhaft sei, sei dies über das Konto-Nr. ...398 der damaligen H Bank eG in S, der heutigen Volksbank H eG erfolgt. Es handele sich um folgende Beträge:
    13.10. bis 19.12.1995 127.372,02 DM
    09.01. bis 04.12.1996 534.042,73 DM
    Insgesamt 661,414,75 DM

    Den Gegenwert der eingelösten Schecks habe der Kläger Herrn A zur Verfügung gestellt (Bl. 4 Strafaktenordner 1).

    Auf Grund dieses Schreibens fand bei dem Kläger eine Steuerfahndungsprüfung statt (vgl. Steuerfahndungsbericht vom 23. Dezember 2004, Bl. 2 f. Steuerfahndungsakten/Steufa-Bericht II).

    Nach den Feststellungen der Steuerfahndung konnte der Kläger im Jahr 1995 die Firma E als Auftraggeber für Pflasterarbeiten und den Einsatz von Arbeitskräften in den verschiedensten Bereichen der Produktion gewinnen (Tz. 1.02. des Steuerfahndungsberichts vom 23. Dezember 2004 /Bl. 2 ff. d. Steuerfahndungsakte, Lasche "Steuerfahndungsbericht"). Er habe beschlossen, diese Geschäftsbeziehungen auf eigene Rechnung abzuwickeln und sich hierfür des Namens der Firma Z. zu bedienen. Nach Auffassung des Beklagten ist zwischen dem normalen Geschäftsbetrieb der Firma Z und den Geschäftsbeziehungen zu der Firma E zu unterscheiden. Hinsichtlich der normalen Geschäftstätigkeit der Firma Garten- und Landschaftsbau Z sei der Kläger als Vermittler anzusehen. Hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zu der Firma E sei der Kläger als selbständiger oder faktischer Unternehmer zu behandeln, der zur Ausführung der Geschäfte den Firmenmantel Z in Anspruch genommen habe. So habe er mit den Verantwortlichen der Firma E die Vertragsverhandlungen über den Einsatz von Arbeitern in der Produktion und beim Erstellen von Pflasterflächen geführt. Teilweise habe er auch, gemeinsam mit Herrn C. A. und seinen Brüdern, selbst die Bauaufsicht geführt und die eingesetzten Arbeiter überwacht, über Einstellung neuer Arbeitskräfte entschieden und entsprechende Arbeitsmaschinen gestellt.

    Der Kläger habe Rechnungen für die durchgeführten Arbeiten ausgestellt und diese mit den ihnen zu Grunde liegenden Stundenzetteln und Wochenberichten bei den Verantwortlichen der Firma E abgegeben. Die Rechnungen seien unter dem Briefkopf der Firma Z erstellt worden. Im Gegensatz zu der oben beschriebenen Rechnungserteilung durch das Buchführungsbüro P hätten die Rechnungen an die Firma E ein optisch anderes Aussehen. Sie seien nicht durch das Buchführungsbüro P geschrieben und nicht dorthin weitergeleitet oder verbucht worden, obwohl der Kläger wegen der tatsächlichen Tätigkeit der Firma Z in Zusammenhang mit anderen Auftraggebern immer in Kontakt mit dem Buchführungsbüro gestanden und hierfür die Anweisungen zur Rechnungserstellung gegeben habe. Auch die Zahlung der Rechnungen an die Firma E sei nicht, wie die anderen Rechnungen, auf das betriebliche Konto der Firma Z erfolgt. Auffallend sei in diesem Zusammenhang, dass alle Geschäfte bei der Firma E (und sonst keine) über den Kläger abgewickelt worden seien. Er habe die Abrechnungen der Firma E übergeben und die Rechnungsbeträge durch Scheck und später durch Überweisung an die H Bank in S erhalten. Die Scheckeinlösungen seien zunächst auf sein privates Girokonto und ab November 1996 auf Intervention eines Bankmitarbeiters über ein unter dem Namen Z. A. angelegtes Konto bei der H Bank erfolgt. Dieses Geld, von 1995 bis 2001 insgesamt 11.389.372,00 DM, hätten ausschließlich der Kläger und seine Mutter bei der H Bank (jetzt Volksbank H) in bar unter den jeweiligen Meldebeträgen nach dem Geldwäschegesetz abgehoben. An Herrn A, der kurze Zeit nach dem Kläger Vollmacht über das neue Konto erhalten habe, sei nie Geld ausgezahlt worden. Die Mutter des Klägers habe immer fertig ausgefüllte, gestempelte und unterschriebene Auszahlungsquittungen vorgelegt, weil sie keine Vollmacht über das Konto gehabt habe. Eine Vollmacht sei ihr nach Einwendung der Bank im September 2000 erteilt worden. Nach Angaben des Herrn A habe er bei Bedarf jeweils 30 bis 40 Auszahlungsbelege für den Kläger blanco unterschrieben (trotz Vollmacht des Klägers und später seiner Mutter).

    Das Finanzamt bzw. der Steuerfahndungsprüfer ermittelten die Höhe der Betriebseinnahmen aus den Kreditorenunterlagen der Firmengruppe E sowie den Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen durch den Kläger an die Firma Z.

    Der Beklagte erließ zunächst aufgrund vorläufiger Zahlen der Steuerfahndungsprüfung am 28. Oktober 2003 Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, gegen die der Kläger Einspruch einlegte.

    Ab Oktober 2003 befand sich der Kläger in Folge des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft. Er wurde mit Urteil des Landgerichts am 23. September 2004 wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Gegen das Urteil legte der Kläger am 30. September 2004 Revision ein (Bl. 1294 der Strafakte ...0 Js ...5/03, Band V). Diese nahm er mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 zurück (Bl. 1295 der Strafakte ...0 Js ...5/03, Band V). Das Urteil ist seit dem 15. Oktober 2004 rechtskräftig. Ausweislich der abgekürzten Gründe des Strafurteils wurde der Kläger neben der Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Lohnsteuern auch wegen hinterzogener Umsatzsteuer in Höhe von 20.378 DM (1995), 86.259 DM (1996), 181.861 DM (1997), 302.692 DM (1998), 421.324 DM (1999), 438.624 DM (2000) und 227.265 DM (2001) verurteilt. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Landgerichts hat der Kläger insgesamt 1.678.403 DM Umsatzsteuer hinterzogen.

    Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Mit Beschluss des Landgerichts vom 5. November 2008 wurde das Wiederaufnahmegesuch als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. August 2010 als unbegründet verworfen.

    Mit Urteil des Sozialgerichts vom 6. Juni 2011 ist die Klage des Klägers gegen den Deutschen Rentenversicherungsbund wegen Beitragsforderungen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Zeitraum 1995 bis 2001 in Höhe von 2.153.488,34 Euro abgewiesen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wird beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen L ... R ...5/11 geführt.

    Nach Abschluss des Strafverfahrens und Erhalt des abschließenden Steuerfahndungsberichts vom 23. Dezember 2004 (Steufa-Akte, Fach Steufa-Bericht, Bl. 3 ff. ) erließ der Beklagte am 26. Januar 2005 unter Einbeziehung der Vermittlungsleistungen des Klägers und unter Berücksichtigung der anrechenbaren Vorsteuern gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

    Der Beklagte ging bei seinen geänderten Bescheiden von folgenden Werten aus:
    1995
    DM 1996
    DM 1997
    DM 1998
    DM 1999
    DM 2000
    DM 2001
    DM
    Laut Kreditorenliste der Fa. E brutto 156.233 661.318 1.394.271 2.224.544 3.054.597 3.180.023 1.647.674
    Provisionen Fa. Z brutto 17.500 25.000 36.500 57.000 45.000 47.000 26.000
    SUMME BRUTTO 173.733 686.317 1.430.771 2.281.544 3.099.597 3.227.023 1.673.674
    ./. USt 15% 22.661 89.520 186.622 74.398
    ./. USt 16% 236.022 427.531 445.107 230.852
    UMSATZ NETTO 151.072 596.797 1.244.149 1.971.124 2.672.066 2.781.916 1.442.822
    Anrechenbare Vorsteuer 1.209 4.774 9.953 15.769 21.377 22.255 11.543
    Festgesetzte Umsatzsteuer DM 21.451,00 84.745,00 176.669,00 294.683,00 406.153,00 422.851,00 219.308,00
    Euro 10.967,72 43.329,43 90.329,43 150.669,03 207.662,73 216.200,28 112.130,40

    In seiner Einspruchsbegründung trägt der Kläger u.a. vor, er habe für die Firma Z Aufträge akquiriert (Bl. 16 d. Umsatzsteuerakte, VZ 2001) . Für die Vermittlung habe er Zuwendungen von Herrn C. A. erhalten, die er nicht ordnungsgemäß versteuert habe. Es sei jedoch unzutreffend, dass er unter dem Decknamen der Firma Z auf eigene Rechnungen Geschäfte getätigt habe.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 14. September 2005 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 2001 vom 26. Januar 2005 als unbegründet zurück (Bl. 21 d. Umsatzsteuerakte, VZ 2001).

    Mit seiner am 4. Oktober 2005 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, er habe lediglich gewerbliche Einkünfte aus Beratungstätigkeit gegenüber der Firma Z erzielt (Bl. 82 d. PrA. Band I). Er sei jedoch nicht als Unternehmer im Zusammenhang mit dem garten- und landschaftsbaulichen Unternehmen des C. A. tätig gewesen.

    Mit der gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass sich der Sachverhalt entgegen den Ausführungen des Beklagten und des Urteiles des Landgerichtes wie folgt darstelle:

    Er habe 1995 bis 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Funktion als Bauleiter bei den Tiefbauunternehmen B bzw. S erzielt (Bl. 390 ff. d. PrA.). Zu seiner Tätigkeit als Bauleiter habe die Überwachung eingesetzter Subunternehmer hinsichtlich auftragsgemäßer Abwicklung der diesen übertragenen Gewerke gehört. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er Anfang 1994 Herrn C. A. kennengelernt, der für die Firma B als Subunternehmer Pflasterarbeiten ausgeführt habe. Dies sei im Rahmen des auf die Mutter des C. A. angemeldeten und betriebenen Gewerbes erfolgt. Im Rahmen seiner Funktion als angestellter Bauleiter der Firma B sei er nach Abschluss der beauftragten Arbeiten durch Herrn C. A. gefragt worden, ob er nicht - ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt - weitere Aufträge vermitteln könne, da zu diesem Zeitpunkt kein Anschlussauftrag für Z vorgelegen habe. Da die Ausführung der im Rahmen der Tätigkeit des Klägers als angestellter Bauleiter zu beurteilenden Leistungen C. A.s nicht zu beanstanden gewesen sei, sei er im Rahmen seiner Möglichkeiten und den in der Branche üblichen Gepflogenheiten diesem Ansinnen gefolgt und habe Herr A weitere Aufträge vermittelt.

    Einer dieser Folgeaufträge sei in N bei der Firma Bv zu erledigen gewesen. Diese befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft der dort ebenfalls ansässigen Firma E. Anlässlich eines Besuches dort sei er von Herrn A darauf angesprochen worden, ob er nicht Kontakte zur Firma E habe, da hier offenbar ein großes Auftragsvolumen möglich sei. Bei einer sich bietenden Gelegenheit habe er den ihm persönlich aus langjähriger Geschäftsbeziehung gut bekannten Geschäftsführer der Firma E, Herrn L, angesprochen und ein Gespräch zwischen den Herren Lr und A vermittelt. Im Rahmen dieses Gespräches hätten die Herren A und L die Zusammenarbeit vereinbart und einen Stundenpreis ausgehandelt. Nicht er sei Verhandlungspartner gewesen, sondern A. Herr A habe ihn auf Grund seiner langjährigen fachlichen Erfahrung auch mit den Abrechnungsgepflogenheiten der Firma E gebeten, nach den ihm von A mitgeteilten Angaben die für die Abrechnung notwendigen Wochenberichte zu erstellen. Diese seien Abrechnungsgrundlage gewesen, da auf Stundenbasis abgerechnet worden sei. In der Regel habe er sonntags die hierzu notwendigen Unterlagen erhalten und habe diese in der Folge auch der Firma E übergeben. Ebenso sei teilweise mit Rechnungen des Herrn A verfahren worden. Weitere Unterlagen, insbesondere Aufmaße oder Rechnungen seien von ihm nicht erstellt worden. Die Firma E habe seinerzeit sämtlichen Zahlungsverkehr per Scheck abgewickelt. Da er regelmäßig bei der Firma E bzw. der benachbarten Bv zu tun gehabt habe, habe er die Wochenberichte des A überbracht und habe nach Freigabe die entsprechenden Schecks abgeholt. Wer die dazugehörigen Rechnungen geschrieben habe, sei ihm nicht bekannt. Er sei es entgegen der Auffassung des Beklagten jedenfalls nicht gewesen.

    Da Herr A behauptet habe, dass er auf Grund starker zeitlicher Auslastung nicht die Gelegenheit habe, die Schecks selber einzulösen, habe er der Bitte As, die Schecks gleich von der Firma E abzuholen und einzulösen, Folge geleistet. Die Schecks seien von ihm oder seiner Mutter dann auf sein Konto bei der H Bank Nr. ...398 eingelöst und das Geld an A ausgezahlt worden. Zunächst sei dies ohne Abzüge für erbrachte Leistungen erfolgt; später habe er von A eine Vergütung für die geleisteten Tätigkeiten erhalten. Diese Praxis der Einzahlung auf das Konto sei ca. 10 Monate beibehalten worden. Auf Drängen der Bank habe dann Herr A auf Basis einer Vollmacht ein Geschäftskonto auf seine Mutter Z. A. bei der H Bank in S eingerichtet. Nach Umstellung des Abrechnungsverfahrens bei der Firma E auf Banküberweisung und der oben angegebenen Eröffnung eines Bankkontos auf die Firma Z habe er die Abwicklung von Bankgeschäften für A dahingehend erledigt, dass (wie zuvor) er oder seine Mutter Beträge in bar abgehoben, die sie in der Folge Herrn A in W übergeben hätten. Für die vorgenannten Tätigkeiten (Vermittlung von Aufträgen, gelegentliche Beratung auf Basis der langjährigen Berufserfahrung, Abwicklung des Barverkehrs) habe er Geldbeträge von Herrn A erhalten, die nicht versteuert worden seien. Es treffe nicht zu, dass es sich hierbei - wie im Urteil des Landgerichtes ausgeführt - um 850.000,00 bis 900.000,00 DM gehandelt habe. Diese Beträge habe er nur genannt und die Aufstellung habe er nur gemacht, um möglichst schnell in den offenen Vollzug zu gelangen.

    Er habe von Beginn seiner Unterstützung von Herrn A an - auch auf Basis eines Gespräches mit der H Bank - diesen mehrfach gedrängt, Nachweise für die ordnungsgemäße Deklaration der vereinnahmten Gelder zu erhalten. Er habe jedoch von Herrn A keinerlei stichhaltige Auskünfte über die - tatsächlich wohl auch nicht erfolgte - ertrags-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Deklaration der seitens A mit der Firma E erzielten Umsätze bzw. Personalkosten erhalten. Ab Mai 2001 habe sich A öfter als zuvor in der Türkei aufgehalten, sei jedoch zunächst stets wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Ab November 2001 sei er jedoch für längere Zeit in seinem Heimatland geblieben, so dass die Bautätigkeit zunächst geendet habe. Eigentlich sei beabsichtigt gewesen, dass Brüder oder weitere Verwandte des C. A. das Geschäft weiter betreiben sollten. Auf Grund von Streitigkeiten unter diesen hätte sich dies aber nicht ergeben. Zuletzt habe Herr M. A. das Unternehmen weiterführen wollen und in diesem Zusammenhang ihn, den Kläger, um Rat und Hilfe gebeten. Zunächst habe er Herrn M. A. bei Behördengängen usw. unterstützt. Aufgrund der Erfahrung mit Herrn C. A. sowie den anhaltenden Streitigkeiten innerhalb der Familie A habe er jedoch in der Folge damit aufgehört. Schließlich habe er nach dem Ausscheiden bei S im Oktober 2002 sein eigenes Pflaster- und Tiefbauunternehmen gegründet. Als er festgestellt habe, dass sich Herr C. A. endgültig in sein Heimatland abgesetzt habe, habe er Klarheit über die seitens des Herrn C. A. ordnungsgemäße Versteuerung haben wollen. In diesem Zusammenhang habe er Herrn C. A. aufgefordert, eine entsprechende Erklärung, beglaubigt durch einen deutschen Notar, vorzulegen. Herr C. A. habe ihn mangels eigener Kenntnis über inhaltliche Notwendigkeiten gebeten, eine Formulierung vorzuschlagen, was erfolgt sei. Auf Basis dieses gewünschten Vorschlages habe schließlich C. A. seine Erklärung von einem türkischen Notar beglaubigen lassen. Schließlich habe er, der Kläger, die Gefahr hinsichtlich der über sein Konto abgewickelten Zahlungen des Herrn C. A. steuerrechtlich belangt zu werden, gesehen und Selbstanzeige erstattet.

    Der Kläger beantragt,

    die Umsatzsteuerbescheide 1995 - 2001 vom 28. Oktober 2003 in der geänderten Fassung vom 26. Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2005 dahingehend zu ändern, dass für Zecke der Umsatzsteuer keine Umsätze betreffend die Firma E angesetzt werden, sondern von Beratungshonoraren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe ausgegangen wird:

    1995 in Höhe von 10.000,00 DM

    1996 in Höhe von 45.000,00 DM

    1997 in Höhe von 70.000,00 DM

    1998 in Höhe von 100.000,00 DM

    1999 in Höhe von 252.500,00 DM

    2000 in Höhe von 152.000,00 DM und in

    2001 in Höhe von 125.000,00 DM.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er weist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung (Bl. 103 ff. d. PrA.).

    Einen mit der Klage eingereichten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO wegen Umsatzsteuer hat der Senat am 6. Dezember 2007 unter dem Aktenzeichen 6 V 2374/07 abgelehnt.

    Das hiesige Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen 6 K 2373/07 geführt worden. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 ist im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1995 bis 2001 angeordnet worden (Bl. 335 d. PrA. Band I). Der 1. Senat des FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteilen vom 17. August 2011 die Klage wegen Einkommensteuer 1995 bis 2001 (1 K 2427/05), Gewerbesteuer 1995 bis 2001 (1 K 2430/05) und Lohnsteuer 1995 bis 2001 (1 K 1304/05) abgewiesen. Die gegen das Urteil 1 K 2427/05 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 25. Juli 2012 unter dem Aktenzeichen X B 144/11 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 26. November 2012 ist das hiesige Verfahren wegen Umsatzsteuer unter dem Aktenzeichen 6 K 2585/12 wieder aufgenommen worden.

    Mit Schriftsatz vom 24. November 2013 (Bl. 582 ff. d. PrA.) trug der Kläger ergänzend vor, dass der 1. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 K 2427/05 zum einen als Zeugen benannte Personen nicht vernommen habe und zum anderen, dass Aussagen von vernommenen Zeugen falsch gewürdigt worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers 24. November 2013 (Bl. 582 ff. d. PrA. Band II) nebst Anlagen verwiesen.

    Der Senat hat die Akten des Verfahrens wegen Einkommensteuer im Verfahren 1 K 2427/05 (4 Bände), wegen Gewerbesteuer im Verfahren 1 K 2430/05, wegen Lohnsteuer 1 K 1304/05, wegen vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren 1 V 2122/09 (2 Bände) sowie die Akten des Strafverfahrens mit dem Aktenzeichen ...0 JS ...5/03 (5 Bände), die Akten des Wiederaufnahmeverfahrens mit dem Aktenzeichen ...4 Js ...0/08 (3 Bände) und die Beweismittelordner des Strafverfahrens (7 Leitz-Ordner) zum Verfahren beigezogen.
    Entscheidungsgründe

    Die Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung).

    Zur Überzeugung des Senats ist der Beklagte nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Geschäfte mit der Firma E in eigener Verantwortung durchgeführt und hierdurch Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erzielt hat. Auch die Höhe der vom Beklagten zugrunde gelegten Umsätze ist nicht zu beanstanden.

    I.

    Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG).

    Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender abzusehen ist. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem Anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (BFH Urteil vom 4. September 2003, V R 10/02, BStBl. II 2994, 627). Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem Anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen bei Ausführungen entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.

    Auch wer in fremden Namen auftritt, erbringt eine eigene Leistung, wenn nach den erkennbaren Umständen durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich versteckt wird, dass er und nicht der Vertretene der Leistende ist (BFH Urteil vom 4. September 2003, V R 10/02, BStBl. II 2994, 627).

    Die Feststellung, welcher Leistungsbeziehung die Verschaffung der Verfügungsmacht zuzurechnen ist und ob Rechnungsaussteller und Leistender identisch sind, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz und ist im Wesentlichen Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung.

    II.

    Das Gericht macht sich hinsichtlich des Sachverhalts die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts vom 23. September 2004 im Verfahren mit dem Aktenzeichen ...0 Js ...5/03 zu eigen, die für das Gericht nachvollziehbar und in sich schlüssig sind. Das Strafurteil wurde in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2014 durch Verlesen in das Verfahren eingeführt. Der Kläger hat weder substantiierte Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben noch entsprechende Beweisanträge gestellt.

    1. Das Finanzgericht entscheidet gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO hat es den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es ist dabei nicht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden (§ 76 Abs. 1 S. 5 FGO). Dies bedeutet, dass das Finanzgericht von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten sind. Auch Strafakten, die weitere Beweismittel wie Urkunden enthalten, können vom Finanzgericht im Rahmen der ihm obliegenden Erforschung des Sachverhalts zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden können. Zieht das Finanzgericht Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht diese Maßnahme als prozessleitende Verfügung oder Aufklärungsanordnung (BFH Beschluss vom 20. August 1999, VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215). Eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierzu nicht (BFH Beschluss vom 19. Dezember 2011, VII B 28/11, BFH/NV 2012, 752).

    Nach § 81 Abs. 1 FGO hat das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Der daraus folgende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besagt u.a., dass das Finanzgericht die Zeugen grundsätzlich selbst zu hören hat und sich nicht mit nur schriftlich übermittelten Bekundungen derselben begnügen kann. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass aufgrund des persönlichen Eindrucks der Zeugen und durch kritische Nachfrage durch das Gericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen überprüft werden kann (BFH Beschluss vom 26. Juli 2010, VIII B 198/09, BFH/NV 2010, 2096).

    Beweisergebnisse, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen andere Gerichtsverfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises unter bestimmten, durch die Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen, in den finanzgerichtlichen Prozess eingeführt werden. Insofern ist das Finanzgericht bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden (BFH Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 163/12, BFH/NV 2013, 1615; BFH Beschluss vom 13. Januar 2006, VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914) noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen. Zur Übernahme der vom Finanzgericht für zutreffend erachteten Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht insbesondere Anlass, wenn - wie vorliegend - die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig ist (BFH Urteil vom 13. Juni 1973, VII R 58/71, BStBl. II 1973, 666). Das Zueigenmachen der strafgerichtlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen setzt jedoch voraus, dass diese zur Überzeugung des entscheidenden Senats zutreffend sind und der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben und entsprechende Beweisanträge gestellt hat, denen das Finanzgericht nach den allgemeinen, für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nachzugehen hat (BFH Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, BFHE 153, 463). Die Kundgabe einer bloßen abweichenden rechtlichen Würdigung reicht für die Substantiierung ebenso wenig wie das schlichte Bestreiten (BFH Beschluss vom 24. September 2013, XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164). In welchem Maße eine Substantiierung entsprechender Einwendungen und Beweisanträge zu fordern ist, hängt von der Art und Weise der Feststellungen im Strafurteil ab, gegen die sich der Beteiligte wendet (BFH Urteil vom 21. Juni 1998, VII R 135/85, BStBl. II 1988, 841). Dabei sind im Hinblick darauf, dass das unmittelbare Beweismittel, also die Zeugenvernehmung durch das Finanzgericht, dem mittelbaren Beweismitteln (Strafurteil) grundsätzlich vorzuziehen ist, die Anforderungen an die Substantiierung nicht zu überspannen (BFH Urteil vom 21. Juni 1998, VII R 135/85, BStBl. II 1988, 841). Erforderlich ist aber zumindest ein substantiierter Vortrag, dass und warum zu erwarten ist, dass die Zeugen bei einer erneuten Vernehmung nunmehr etwas anderes bekunden sollen bzw. werden als im Strafverfahren (BFH Beschluss vom 7. Juni 2011, VIII B 183/10, BFH/NV 2011, 1529). Erst dann ist hinreichend dargetan, in welchem Maße eine erneute Vernehmung der Zeugen das Ergebnis des finanzgerichtlichen Verfahrens beeinflussen könnte.

    2. Mit Urteil vom 23. September 2004 hat das Landgericht den Kläger wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Sieben der zwanzig Fälle betrafen dabei die Besteuerungsgrundlagen für die hier streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 2001. Nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen, die auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhen, führte der Kläger die Geschäftsbeziehungen zur Firma E auf eigene Rechnung durch und bediente sich hierzu des Namens der Firma Z. Er stellte die Rechnungen aus und lieferte diese mit den ihn zugrunde liegenden Stundenzetteln und Wochenberichten bei den Verantwortlichen der Firma E ab. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen erbrachte der Kläger dadurch Dienst- und Werkleistungen für die Firma E. Die Vergütung der durch den Kläger erbrachten Leistungen erfolgte danach durch von der Firma E erstellte Schecks, die der Kläger bis November 1996 auf sein Privatkonto bei der H Bank und ab 29. November 1996 auf dem ebenfalls bei der H Bank in S auf den Namen Z. A. eingerichteten Konto einlöste. Ab dem 11. November 1999 wurden die Beträge nach den strafgerichtlichen Feststellungen auf letzteres Konto überwiesen. Insgesamt wurden in der Zeitspanne 1995 bis 2001 vom Kläger selbst oder seiner Mutter von diesen Konten 11.389.372,00 DM in jeweils knapp unter den meldepflichtigen Geldwäschebeträgen liegenden Teilbeträgen in bar abgehoben. Teilbeträge hiervon wurden vom Kläger und seiner Mutter an Herrn C. A. in bar übergeben.

    Obwohl der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts unter der Firma Z im Tatzeitraum 1995 bis 2001 an die Firma E Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuernachweis ausstellte, führte er die eingezogene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Im Einzelnen ging das Landgericht von eine Gesamtsumme hinterzogener Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 2001 in Höhe von 1.678.403 DM aus.

    a. Die Feststellungen des Landgerichts sind zur Überzeugung des Senats zutreffend. Es liegen auch keine nachträglichen Erkenntnisse oder Umstände vor, die nicht bereits im Rahmen des Strafverfahrens Berücksichtigung gefunden haben. Die Feststellungen des Landgerichts werden gestützt durch die sichergestellten Beweismittel während des Strafverfahrens, die dem Senat vorliegen. So unterscheiden sich etwa die Briefköpfe der Firma Z, je nachdem, ob sie die Firma E betrafen, oder andere Rechnungsadressaten. Zudem ist aus den sichergestellten Unterlagen ersichtlich, dass die Schecks der Firma E zunächst auf dem Privatkonto des Klägers eingezahlt und später auf Intervention eines Bankmitarbeiters auf einem neu errichteten Konto der Firma Z bei der H Bank eingelöst und die Gelder später vom Kläger bzw. seiner Mutter abgehoben wurden. Die Begründung des Klägers für diesen Zahlungsweg und seine damit verbundene Einlassung, die im Wesentlichen seiner Einlassung im Rahmen des Strafverfahrens, entspricht, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nicht glaubhaft ist der Vortrag, dass Herr A den Kläger gebeten habe, die Schecks bei der Firma E abzuholen, da er hierfür keine Zeit gehabt hätte. Herr A bzw. seine Brüder haben unbestritten nahezu täglich bei der Firma E gearbeitet, so dass sie die Schecks ohne "Zeitverlust" entgegennehmen hätten können. Auch die Einlassung des Klägers, Herr A habe nach eigenem Vortrag keine Zeit für das Einlösen der Schecks gehabt und den Kläger daher um Einreichung bei der Bank gebeten, ist nicht nachvollziehbar. Die Firma Z unterhielt ein betriebliches Konto bei der Sparkasse in H. Dieses Konto wurde auch für die Abwicklung des regulären Geschäftsbetriebes der Firma Z genutzt (vgl. Rechnung Bl. 127 d. Beweismittelordners II). Herr A bzw. ein von ihm Bevollmächtigter hätte die Schecks daher in seinem Heimatort ohne Zeitverlust auf dem Konto gutschreiben lassen können. Es erscheint schlichtweg nicht glaubhaft, dass ein Unternehmer mit laufenden Zahlungsverpflichtungen seinen Mitarbeitern gegenüber aus Zeitgründen nicht bereit ist, die Gutschrift für geleistete Arbeiten bei der Bank vorzunehmen.

    Die Einlassung des Klägers ist darüber hinaus nicht glaubhaft, da sie in sich nicht konsistent ist. In seiner erstmaligen Darstellung der Geschehensabläufe gegenüber dem Finanzamt vom 2. Juli 2002 führte der Kläger aus, er habe Kundenschecks für Herrn A eingelöst, hierdurch aber selbst keine wirtschaftlichen Vorteile erzielt (Bl. 223 d. PrA. 1 K 2427/05, Band I). Ausweislich den Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 23. September 2004 (...0 Js ...5/03) hat der Kläger sich im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er Zuwendungen von 850.000 DM bis 900.000 DM von Herrn C. A. erhalten habe. Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens gab der Kläger einen Betrag von insgesamt 754.500,00 DM an, den er als Beratungshonorar von Herrn C. A. erhalten habe. Die Zuwendungsbeträge variieren daher im Zeitverlauf von 0,00 DM bis 900.000 DM, wobei zeitnah erstellte Unterlagen, die den Vortrag des Klägers insoweit stützen, nicht vorliegen.

    b. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung wird nicht dadurch verletzt, dass sich der Senat auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse stützt. Zu Unrecht rügt der Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Dem Kläger war es unbenommen, durch entsprechende substantiierte Beweisanträge die Verwendung unmittelbarer Beweismittel anstelle des mittelbaren Beweismittels des Strafurteils sicherzustellen. Er hat jedoch weder die Vernehmung von bereits im Strafverfahren vernommenen Zeugen beantragt noch substantiiert vorgetragen, dass die Zeugenaussagen im Rahmen des durchgeführten Strafverfahren falsch waren bzw. eine erneute Vernehmung der bereits vernommenen Zeugen andere Feststellungen erwarten lassen.

    Die Strafkammer des Landgerichts hat im Rahmen von 19 Verhandlungstagen im Jahr 2004 über 40 Zeugen vernommen, namentlich:

    - M. M.

    - R. F.

    - H. H.

    - K. P.

    - D. S.

    - M. A.

    - Ö. A.

    - I. S.

    - H. V.

    - I. P.

    - E. H.

    - M. K.

    - E. B.

    - W. K.

    - K. E.

    - H. S.

    - K. H.

    - H. K.

    - E. L.

    - K. R.

    - J. L.

    - H. H.

    - A. S.

    - W. S.

    - G. P.

    - N. G.

    - R. G.

    - A. K.

    - H. J.

    - P. D.

    - D. W.

    - K. G.

    - L. M.

    - P. S.

    - H. D.

    - P. S.

    - D. S.

    - W. K.

    - H. S.

    - R. W.

    - G. G.

    - J. W.

    Der Kläger hat schriftsätzlich eine Vielzahl von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung des Landgerichts zur Stützung seiner eigenen Einlassung herangezogen (vergleiche Bl. 381 ff. d. PrA.). Er hat dabei auf Unterschiede zu den Aussagen im Rahmen der Vernehmung durch den Steuerfahnder hingewiesen und den Wahrheitsgehalt der Aussagen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Frage gestellt. Den Wahrheitsgehalt der Aussagen während der Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung hat er nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sondern im Wesentlichen die Beweiswürdigung durch das Finanzamt in seiner gerichtlichen Stellungnahme. Eine erneute Vernehmung der bereits im Rahmen des Strafverfahrens vernommenen Zeugen hat der Kläger nicht in der mündlichen Verhandlung beantragt. Eine solche war zur Überzeugung des Senats auch nicht angezeigt, zumal die streitgegenständlichen Geschäfte mit der Firma E die Jahre 1995 bis 2001 betreffen und damit zwischenzeitlich zwischen 12 und 18 Jahre zurückliegen. Es ist davon auszugehen ist, dass die Zeugen sich in der Hauptverhandlung der Strafkammer im Jahr 2004 noch besser an den Sachverhalt erinnern konnten als nunmehr nahezu zehn Jahre später.

    Soweit der Kläger schriftsätzlich vorträgt, dass die schriftlichen Urteilsgründe für das finanzgerichtliche Verfahren "völlig unbrauchbar" seien (Bl. 388 d. PrA.), kann hierauf eine erneute Zeugenvernehmung nicht gestützt werden. Vorliegend haben der Kläger und die Staatsanwaltschaft auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil verzichtet, so dass das Landgericht das Urteil in Form eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO verfasst hat. Insofern konnte die Strafkammer auf eine umfassende Beweiswürdigung und hierbei insbesondere eine Würdigung der Zeugenaussagen verzichten. Der Einwand, dass das Urteil einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalte (vgl. Bl. 388 d. PrA., Band II), ist vor diesem Hintergrund sinnentleert. Der Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln hat mithin zur Folge, dass der Kläger sich mit der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht substantiiert auseinandersetzen konnte bzw. kann.

    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Kläger freiwillig auf ein ihm zustehenden Recht verzichtet hat. Soweit dieser Verzicht ihn im finanzgerichtlichen Verfahren hindert, substantiierte Einwendungen gegen die Beweiswürdigung vorzutragen, geht das zu seinen Lasten.

    Letztlich kommt der Rücknahme der Revision durch den Kläger aber auch eine Indizwirkung dahingehend zu, dass die Feststellungen des Landgerichts und die Beweiswürdigung zutreffend sind. Es liegen keine schlüssigen Gründe vor, warum der Kläger die Revision nicht weiter verfolgt hat, wenn er nach eigener Darstellung wegen der angeklagten Taten freizusprechen gewesen wäre. Soweit der Kläger insoweit vorträgt, die Rücknahme der Revision sei nur erfolgt, um in den offenen Vollzug zu gelangen, ist dies nicht glaubhaft. Wäre der Kläger von seiner Unschuld überzeugt gewesen, wäre er nicht bereit gewesen, die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren ohne Überprüfung in der Revisionsinstanz zu akzeptieren.

    Der Kläger hat auch nicht insoweit substantiierte Einwendungen gegen das rechtskräftige Strafurteil erhoben, als er sich pauschal auf seine Ausführungen im Wiederaufnahmeverfahren beruft und insoweit die Verlesung des Schriftsatzes vom 3. März 2009 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verwerfung der Wiederaufnahme beim Oberlandesgericht (AZ 1 WS 4/09) in Form des Urkundsbeweises beantragt. Zum einen setzt sich der Schriftsatz vom 3. März 2009 nicht substantiiert mit dem Urteil des Landgerichts, sondern mit dem Beschluss der Strafkammer des Landgerichts vom 5. November 2008 (...4 Js ...0/08) auseinander. Der Schriftsatz war eine Beschwerdebegründung gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig. Zum anderen sind die Akten des Wiederaufnahmeverfahrens vom erkennenden Senat beigezogen worden. Eine Verlesung der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Schriftsätze war nicht angezeigt; sie sind Gegenstand des Verfahrens. Es handelt sich bei dem Schriftsatz zudem um bloßen Parteivortrag; der Kläger war in keinster Weise gehindert, seinen damaligen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu wiederholen. Die vom Kläger erhobene Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeverfahrens ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts als unbegründet verworfen worden. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des Oberlandesgerichts ist durch den Kläger nicht vorgenommen worden. Im Übrigen kann das Wiederaufnahmeverfahren nicht als Ersatz für die vom Kläger nicht weiterbetriebene Revision verstanden werden.

    3. Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger beantragte Vernehmung der Zeugen

    - Ö. A.

    - H. M.

    - A. G.

    - M. M.

    - J. S.

    - R. K.

    - H. L.

    war abzulehnen. Wie bereits im Strafverfahren und im Verfahren des 1. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Verfahren 1 K 2427/05 können die unter Beweis gestellten Tatsachen durch Vernehmung der Zeugen M., G., M., S. und K. als wahr unterstellt werden, ohne dass sich die rechtliche Beurteilung des Falls ändert. Der Senat ist der Überzeugung, dass die entsprechenden Aussagen des C. A. dazu gedient haben, die Betriebsinhaberschaft zu verschleiern. Zudem hat C. A. selbst aktiv an den Aufträgen des Klägers mit der Firma E mitgearbeitet, so dass er tatsächlich dort auch tätig war. Im Übrigen handelt es sich bei den benannten Zeugen um Personen, denen Herr C. A. etwas erzählt oder geschildert haben soll, die jedoch nicht die vom Kläger für die Firma Z durchgeführten Tätigkeiten aus eigener Wahrnehmung bekunden können.

    Ebenfalls als wahr unterstellt werden kann der unter Beweis gestellte Umstand durch Vernehmung des Herrn H. L., dass die Firma Z im Jahr 1999 für die E-Aufträge Bürocontainer von der Firma T GmbH angemietet hat, in denen ein Teil der Mitarbeiter der Firma Z untergebracht waren. Herr A., seine Brüder und weitere Arbeiter waren unstreitig in die Abwicklung der Aufträge für die Firma E eingebunden. Die Unterbringung vor Ort ändert ebenso wenig an der Tatsache, dass der Kläger der eigentliche Auftragnehmer war und sich nur des Namens der Firma Z bediente, wie der Umstand, dass C. A. Ansprechpartner für Herrn L war. Es ist aktenkundig, dass Herr C. A. selbst aktiv in der Auftragsabwicklung der Firma E eingebunden war.

    Weiterhin kann als wahr behandelt werden, dass der vom Kläger benannte Zeuge Ö. A. Bußgelder und Geldstrafen im Zusammenhang mit der Firma E beglichen hat. Entsprechende Bußgeldbescheide und das Urteil des Amtsgericht H vom 18. Juli 2002 befinden sich in den Akten. Die formale Bezahlung durch Herrn Ö. A. war zur Verschleierung der tatsächlichen Abläufe auch notwendig. Auch kann als wahr unterstellt werden, dass Herr Ö. A. Arbeitnehmer der Firma Z eingestellt und angewiesen hat. Dies steht nicht im Widerspruch zu den hiesigen Feststellung, da die Firma Z unstreitig auch unabhängig vom Kläger Aufträge durchführte und hierfür auf Personal zurückgreifen musste. Zudem waren die Brüder A selbst z.B. als Kolonnenführer mit der Erfüllung der Aufträge der Firma E befasst.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nach § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich.

    RechtsgebietFGOVorschriften§ 76 Abs. 1 S. 1, 5 FGO; § 81 Abs. 1 FGO; § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

    Karrierechancen

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