24.04.2013 · IWW-Abrufnummer 170361
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 14.01.2013 – 2 Sa 818/12
Bei Rentnergesellschaften, die durch Betriebsübergang der aktiven Betriebsteile unter Zurücklassung der Rentner und Anwartschafter gebildet werden, ist ein Kapitalerhalt ebenso wenig erforderlich wie eine Rendite für die Anteilseigner (gegen BAG 3 AZR 218/10). Der vorherige Kapitalentzug auf Grund von Ergebnisabführungsverträgen ist als Ersatzanspruch zum Vermögen der Rentnergesellschaft zu zählen. Der geplanten Rentnergesellschaft muss so viel Kapital erhalten bleiben, wie sich aus der Entscheidung der BAG 3 AZR 358/06 ergibt, um auch Rentenanpassungen zu ermöglichen. Die Anpassung ist dem Betriebsrentenversprechen immanent.
Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 - 16 Ca 7765/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlungen, die sich aus einer rückwirkenden Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008 ergeben sollen. Weiterhin begehrt er die Verzinsung der rückständigen Zahlungen und die Verurteilung der Beklagten zu zukünftigen Leistungen für die Zeit ab Oktober 2010. Der am 1938 geborene Kläger war bis September 1999 zuletzt bei der G F - und P A (GFP) beschäftigt. Diese firmierte später in die G -V A (GFPA) um. Im Arbeitsverhältnis war ihm eine Direktzusage auf Betriebsrente erteilt worden. Diese wurde nach Erhöhung zum 01.04.2002 mit monatlich 1.488,25 € brutto an den Kläger gezahlt. Zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008 lehnte die GFPA die Anpassung der Betriebsrente ab. Die GFPA gehörte mit weiteren Gesellschaften zum G K . Es bestand ein Ergebnisabführungsvertrag zur GKB/W , der früheren Konzernobergesellschaft. Diese war in die Versorgungsversprechen der Untergesellschaften eingetreten und bilanzierte die steuerlichen Rückstellungen. Grundlage hierfür war die sog. "1976er-Vereinbarung" zwischen den Konzerngesellschaften des G K und der GKB/W als Obergesellschaft. Die Mitarbeiter und Pensionäre erhielten eine Mitteilung der GKB/W über den Beitritt zur Pensionszusage. Nach dem Jahr 2001geriet der G K insbesondere die Rück- und Sachversicherungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund des Angriffs auf das World Trade Center. Zum 01.01.2004 wurde eine Neuordnung im Konzern dergestalt durchgeführt, dass die GFPA ihre aktiven Betriebe im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf vier neue Gesellschaften übertrug. Bei der GFPA blieben ausschließlich die Betriebsrentner. Im Jahr 2003 wurde aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages ein Betrag von 66,8 Mio. an die GKB/W abgeführt. Im Jahr 2004 führte die GFPA nur noch rund 700.000 EUR Gewinn aufgrund von Unterbeteiligungen an die GKB/W ab. Anteilseigner der GKB/W war u. a. die D B A . Diese hatte ihr Engagement wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den Jahren 2002 und 2003 zunächst verstärkt, beabsichtigte aber das Engagement im G K zurückzuführen. Dies führte zu den letztlich erfolgreichen Verhandlungen mit dem T K . Zum 01.05.2006 schied die GKB/W als Konzernholding aus dem G K aus. Zum 30.04.2006 übernahm die Beklagte des vorliegenden Verfahrens (damals firmierend unter GBG) die Rechte und Pflichten der GKB/W aus der sog. "1976er Vereinbarung". Ferner wurden alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns (also mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts) auf die GBG übertragen. Der Kläger wurde durch Schreiben vom 16.05.2006 informiert, dass die T A eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf die von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen habe. Die Versorgungsrückstellungen wurden bei der GBG bilanziert. Vom 28.06.2006 bis zum 31.03.2008 bestand ein Beherrschungsvertrag mit der T A . Ab diesem Zeitpunkt war die T S A Anteilseigner von 100 % der Anteile an der GBG. Durch Vertrag vom 05.08.2008 war die GFPA zum 30.09.2008 mit der GBG verschmolzen. Am 31.05.2005 teilte die GFPA dem Kläger mit, dass eine Anpassung seiner Rente nicht erfolge. Hiergegen legte der Kläger am 07.06.2005 Widerspruch ein. Am 28.09.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Anpassung seiner Rente zum 01.04.2008 nicht erfolge. Hiergegen legte der Kläger am 26.10.2009 Widerspruch ein. Er erhob am 29.09.2010 die vorliegende Klage. Während die GBG im Zuge des Übergangs auf den T K in den Jahren 2006 und 2007 in der Funktion als Zwischenholding tätig war, ergaben sich für die Zeit ab dem 01.04.2008 nur noch Erträge aus Beteiligungen in Höhe von 8.707,12 €. Die Kapitalrücklage von ca. 683 Mio. wurde bereits im Jahr 2006 aufgelöst und der Jahresüberschuss abgeführt. Nach Ausscheiden aus dem Konzern hat die GKB/W im Jahr 2008 240 Mio. an ihre Anteilseigner ausgeschüttet. Die T A , die seit 01.06.2010 wieder alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist, verzeichnet ausreichende Kapitalrenditen. Sowohl die GFPA als die Beklagte haben die Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG abgelehnt, da weder die GFPA noch die GKB/W über ausreichende Eigenkapitalrendite verf ügten. Hinsichtlich der GFPA sei die Renditesituation vor dem Anpassungsstichtag 2004 nicht zu berücksichtigen, da die Zahlen nicht fortgeschrieben werden könnten. Dies beruhe darauf, dass die GFPA seit 01.01.2004 kein eigenes Geschäft mehr betreibe, sondern ausschließlich als Rentnergesellschaft fungiere. Die GKB/W , auf die im Rahmen der Anpassungsprüfung des Jahres 2004 abgestellt werden könne, habe ebenfalls keine ausreichende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Zudem sei bei ihr ein Kapitalverzehr in den Vorjahren festzustellen gewesen, der zunächst habe aufgefüllt werden dürfen. Die wirtschaftliche Lage der GBG sei beim Anpassungsstichtag 2004 nicht relevant, da eine Fusion zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht absehbar gewesen sei. Zum Zeitpunkt 2008 sei die Funktion ebenfalls noch nicht vollzogen worden, so dass nur die wirtschaftliche Lage der GFPA ausschlaggebend sei. Nach Ausscheiden der GKB/W aus dem Konzern sei deren Lage ab 2006 ebenfalls nicht mehr relevant. Die wirtschaftliche Lage der T A sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GBG und der T A bereits vor dem Anpassungsstichtag 2008 beendet worden sei und die GBG zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der GFPA verschmolzen war. Zu der hinsichtlich der von beiden Parteien vorgetragenen Berechnung der Kapitalrenditen wird auf die Schriftsätze Bezug genommen (SS vom 07.05.2012, Bl. 857, 861, 881, SS vom 17.07.2012, Bl. 1034, 1047). Die Parteien streiten zudem darum, ob hinsichtlich des Maßstabs der Anteilseignerrendite auf kurzfristige oder langfristige öffentliche Anleihen als Vergleichsrendite zurückgegriffen werden darf, ob die Rendite vor- oder nach Steuern zu bewerten ist und ob ein Risikozuschlag für die Antragseigner in Höhe von 2 oder in Höhe von 4,5 % zu berücksichtigen ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zugesprochen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger jeweils 56,03 € für die Monate Januar 2007 bis März 2008 nebst 5 % über dem Basiszinssatz jeweils aus 56,03 € seit dem 1. des Folgemonats zu zahlen. Weiterhin hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger jeweils 158,32 € brutto für die Monate April 2008 bis September 2010 zu zahlen ebenfalls einschließlich der gesetzlichen Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat. Es hat die Beklagte darüber hinaus verpflichtet, dem Kläger ab Oktober 2010 eine um 158,32 € brutto erhöhte Betriebsrente zu zahlen. Die Zeit vor Januar 2007 hat der Kläger nicht eingeklagt, da hinsichtlich dieser Rentenanteile bei Klageerhebung Verjährung eingetreten war. Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Bildung einer Rentnergesellschaft die Verpflichtung bestanden habe, diese in gleicher Weise auszustatten, wie das BAG es für den Kapitalbedarf einer durch Umwandlung gebildeten Rentnergesellschaft in der Entscheidung vom 11.03.2008, Aktenzeichen 3 AZR 358/06 dargestellt hat. Anstatt der Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz mit ausreichender Kapitalausstattung habe die Konzernobergesellschaft GKB/W das gleiche Ergebnis mittels Betriebsübergang und Übertragung des aktiven Betriebes herbeigeführt mit der Folge, dass die verbleibende Rentnergesellschaft von vorneherein keine Chance auf Rentenanpassungen geboten habe. Es sei der Beklagten nach § 242 BGB nicht gestattet, sich auf die mangelnde Kapitalausstattung und die fehlende Rendite zu berufen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011, Aktenzeichen 16 Ca 7765/10 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt aus, dass anders als bei der Ausgliederung einer Rentnergesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz die Konstruktion des Betriebsübergangs der aktiven Betriebsteile kein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstelle. Die Tatsache, dass die Ansprüche der Betriebsrentner und der mit einer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der ursprünglichen Rechtspersönlichkeit verblieben, während der aktive Betrieb im Wege des Betriebsüberganges auf eine neue Gesellschaft übertragen werde, sei im Gesetz durch § 613 a BGB so angelegt. Die Nutzung dieser Möglichkeit stelle damit kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Kein Anteilseigner könne gezwungen werden, einer Rentnergesellschaft Kapital nachzuschießen. Hierauf laufe die Begründung des erstinstanzlichen Urteils hinaus. Der Kläger beruft sich im Berufungsverfahren zusätzlich auch auf Entscheidungen des Landgerichts Köln in Parallelfällen. Dieses habe jedenfalls in den Ausgleichsansprüchen, die aufgrund des Schuldbeitritts der GKB/W , der Übernahme durch die GBG und der Bürgschaftserklärung der T A wegen der Übertragung der Rentenrückstellungen bestehen, einen werthaltigen Anspruch gesehen, der die Anpassung durch die Rentnergesellschaft auch ohne eigene ausreichende Kapitalausstattung ermögliche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die rückständigen nicht verjährten rechnerisch unstreitigen Rentenanpassungsbeträge einschließlich der gesetzlichen Zinsen ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zugesprochen. Die Anträge des Klägers sind als Leistungsanträge zulässig. Zwar entscheidet das Gericht am Maßstab des § 16 Abs. 1 BetrAVG darüber, ob die Beurteilung der Beklagten bzw. der GFPA, eine Rentenanpassung sei nicht möglich, billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprochen hat. Gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 wird dabei die Bestimmung der Leistung durch Urteil getroffen, wenn die vom Bestimmungsberechtigten, hier dem Schuldner der Leistung getroffene Bestimmung, nicht der Billigkeit entspricht. Gleichwohl ist der Versorgungsberechtigte nicht verpflichtet, zunächst auf Feststellung zu klagen, welche Anpassung billigem Ermessen entspricht, sondern kann unmittelbar Zahlungsklage erheben. Dementsprechend können auch erst zukünftig fällig werdende Ansprüche entsprechend dem Antrag zu 2. bereits eingeklagt werden, da es sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen handelt, die von keiner Gegenleistung abhängig sind § 258 ZPO. Es handelt sich insgesamt um eine Gestaltungsklage in der Form einer Leistungsklage. Die Beklagte ist passivlegitimiert, da sie nach Verschmelzung in die Rechte und Pflichte der GFPA eingetreten ist. Die Anpassungsverpflichtung durfte aus Praktikabilitätsgründen zu einem Prüfungstermin pro Kalenderjahr zusammengefasst werden. Zum maßgeblichen Stichtag 01.04.2005 bestand ebenso wie zu dem weiteren Stichtag 01.04.2008 der vom Kläger geltend gemachte und im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht streitige Anpassungsbedarf. Ausnahmen von der Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 3 BetrAVG sind ersichtlich nicht gegeben. Damit sind in die Anpassungsprüfung einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgebers/Versorgungsverpflichteten einzuführen und abzuwägen. Die Belange des Versorgungsempfängers sind dadurch gekennzeichnet, dass durch Kaufkraftverlust das Verhältnis des bei Rentenbeginn gegebenen Zahlbetrages zum Wert der hierdurch zu erlangenden Wirtschaftsgüter verschoben wird. Dem Betriebsrentenversprechen ist jedoch grundsätzlich immanent, dass bis zum Ableben des Rentners eine Beibehaltung des durch die Betriebsrente ermöglichten Lebensstandards erfolgen soll. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers im Falle einer aktiven Gesellschaft hat das Bundesarbeitsgericht Kriterien herausgearbeitet. Es hat dabei in die Abwägung eingeführt, dass die Kapitaleigner ein Interesse an der Verzinsung ihrer in die Gesellschaft investierten Gelder erwarten können und dass die aktiven Arbeitnehmer ein schutzwürdiges Interesse an der Sicherheit ihrer Arbeitsplätze haben. Beides wird durch ein mit ausreichender Kapitaldecke und angemessener Kapitalrendite arbeitendes Unternehmen gewährleistet. Letztlich bilden in einer Gesellschaft, die einen Betrieb unterhält, also einer aktiven Gesellschaft, Kapitaleigner, Arbeitnehmer und Rentner eine Risikogemeinschaft, die dieselben Interessen, nämlich eine gute Kapitalausstattung mit möglichst hohen Gewinnmargen vereint. Für diese Gesellschaft, die Inhaberin eines aktiven Betriebes ist, hat das BAG festgelegt, dass die Interessen der Kapitaleigner dann ausreichend berücksichtigt werden, wenn investiertes Kapital erhalten werden kann, also kein Kapitalverzehr vorliegt und eine angemessene Kapitalrendite einschließlich eines zweiprozentigen Risikozuschlages für die Zukunft erwartet werden kann. Bei dieser Konstellation kann auch erwartet werden, dass eine dauerhafte Gefährdung der Arbeitsplätze der aktiven Arbeitnehmer nicht eintreten wird. Seit dem 01.01.2004 führte die GFPA jedoch keinen aktiven Betrieb mehr. Damit waren bereits Interessen von Arbeitnehmern nicht mehr zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist es in diesem Fall auch nicht mehr angemessen, den Kapitaleignern noch einen Risikozuschlag auf das investierte Kapital zukommen zu lassen, da letztlich ein Risiko, welches durch die Betriebsführung bestehen könnte, nicht mehr gegeben ist. Gleichwohl hat das BAG (zuletzt in der Entscheidung vom 27.03.2012 - 3 AZR 218/10 - ) es für erforderlich gehalten, dass auch in einer Rentnergesellschaft, also einer nicht mehr aktiv mit einem Betrieb am Markt tätigen Gesellschaft ein Kapitalerhalt gegeben ist und die Kapitaleigner eine ausreichende Rendite ihrer investierten Gelder erhalten. Diese Ansicht h ält die erkennende Kammer für fehlerhaft. In einer reinen Rentengesellschaft beruht der ausschließliche Betriebszweck darin, die Schulden zu begleichen, die während der Zeit der aktiven Gesellschaft, also zur Zeit des Betriebsrentenversprechens gegenüber den aktiven Arbeitnehmern eingegangen wurden. Diese Schulden beinhalten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich eine Anpassungsprüfung mit dem Ziel eines Ausgleichs des durch Kaufkraftverlust entwerteten Anspruchs. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 4 BetrAVG darüber hinaus auch den Fall gesehen, dass die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Für diesen Fall hat er angeordnet, dass das Betriebsrentenversprechen durch Zusage einer Pensionskasse oder Abschluss einer Lebensversicherung abgelöst werden kann. In diesem Fall ist aber ebenfalls letztlich ein Kaufkraftausgleich dadurch geschuldet und abgesichert, dass die Überschussanteile nicht zur Deckung der laufenden Leistung, sondern zur Erhöhung der laufenden Leistung, also im Sinne eines Kaufkraftausgleiches verwendet werden. Hieraus lässt sich ableiten, dass im Falle einer Betriebsstilllegung mit Liquidation der zukünftige Kaufkraftausgleich zu den geschuldeten Versorgungsansprüchen des Betriebsrentners geh ört, die zu begleichen und sicherzustellen sind. Gleiches hat das BAG für die Ausstattung einer Rentnergesellschaft nach Ausgründung zu Grunde gelegt (Urteil vom 11.03. 2008, 3 AZR 358/06). Vorliegend hat die Beklagte bzw. die GFPA auf Beschluss der Konzernholdung GKB/W die Risikogemeinschaft zwischen Betriebsrentnern, Arbeitnehmern und Anteilseignern dadurch aufgelöst, dass der aktive Betrieb nach § 613 A BGB übertragen wurde. Andererseits wurde eine vollständige Liquidation mit der sehr viel kostenträchtigeren Überführung der Versorgungszusage in eine Lebensversicherung unterlassen. Für diesen Fall der "steckengebliebenen Liquidation" sind nach Ansicht der Kammer die Interessen der Anteilseigner anders zu gewichten, als es das BAG bisher sieht. Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, dass vor Umwandlung in die Rentnergesellschaft der GFPA im Jahr 2003 Gewinne in Höhe von 66 Mio. EUR aufgrund Gewinnabführungsvertrags entzogen wurden, so dass die Kapitalausstattung letztendlich nur noch aus dem Stammkapital bestand, welches, wenn man der BAG-Rechtsprechung folgt, den Kapitaleignern vollständig erhalten bleiben muss. Zudem waren die Rücklagen für Versorgungsverbindlichkeiten auf die GKB/W übertragen worden mit der Folge, dass nicht einmal diese Rücklagen für die Rentner unmittelbar zur Verfügung standen. Dabei zeigt sich am Beispiel der Rücklagen für Versorgungsverbindlichkeiten besonders deutlich, dass die Rechtsprechung des BAG zum Kapitalerhalt nicht richtig sein kann. Denn auch diese Rücklagen zählen zum Kapital, gehören also zu der Summe, die nach BAG-Rechtsprechung verzinst werden muss und deren Zinsen den Anteilseignern zustehen, ohne dass es zu einem Kapitalverzehr kommen darf. Dabei beruht die (steuerfreie) Bildung der Rücklagen (§ 6a EStG) gerade darauf, dass in der Vergangenheit durch die Betriebsrentenversprechen Schulden eingegangen wurden, zu deren Begleichung zu einem späteren Zeitpunkt Kapital erforderlich ist, welches dann an die Rentner ausgekehrt (also verzehrt) werden muss. Der Rücklage zur Begleichung von Rentenversprechen ist es damit immanent, dass sie zur Begleichung von in der Vergangenheit eingegangenen Schulden, zu der auch die Rentenanpassung gehört, verwendet werden und aufgezehrt werden. Ebenso ergibt sich nach Ansicht der Kammer kein berücksichtigungsfähiges Interesse der Anteilseigner am Kapitalerhalt, wenn der einzige Geschäftszweck einer nicht liquidierten Gesellschaft darin besteht, in der Vergangenheit begründete Schulden zu begleichen. Folgt man dem BAG so müsste nach Versterben des letzten Betriebsrentners das ursprünglich vorhandene Kapital der Antragseigner noch unangetastet übrig sein und eine Verzinsung für die Anteilseigner in Höhe der mit öffentlichen Anleihen erzielbaren Rendite gebracht haben. Während also die Liquidation eines Unternehmens, in dem Betriebsrentenversprechen abgegeben wurden, gem. § 4 Abs. 4 BetrAVG zur Folge hat, dass ein erheblicher Kapitalabfluss stattfindet, in dem für die Betriebsrentner Ansprüche gegen ein Lebensversicherungsunternehmen geschaffen werden, welches aus den Erträgen auch den Kaufkraftverlustausgleich ermöglicht, kommt es nach der BAG-Rechtsprechung bei einer "unvollständigen Liquidation", also bei der Aufrechterhaltung einer Rentnergesellschaft ohne aktiven Betrieb dazu, dass letztlich zu keinem Zeitpunkt Betriebsrentenanpassungen mehr durch geführt werden können. Dies ist vorneherein ausgeschlossen, wenn die Summe der regelmäßigen Rentenzahlung höher ist als die Kapitalrendite, die die Rendite aus öffentlichen Anleihen überschreitet. Ist die Summe der Rentenzahlungen schon nur genauso hoch wie die Rendite des im Unternehmen verbliebenen Kapitals, kann keine Rentenanpassung erfolgen, obwohl nach dem Tod des letzten Rentners das Kapital nahezu vollständig wenn auch inflationsgemindert an die Anteilseigner ausgezahlt werden kann. Nach Ansicht der Kammer ist der richtige Maßstab für die Beurteilung, ob ein Kaufkraftausgleich für die Rentner erfolgen kann, deshalb unter Berücksichtigung eines angemessenen (nicht vorzeitigen) Kapitalverzehrs und ohne Verzinsung für die Anteilseigner vorzunehmen. Welche Summe hierfür erforderlich ist ergibt sich aus der Entscheidung des BAG vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 -. Auch diese, vom BAG aufgestellte Ausstattung einer Rentnergesellschaft, geht vom Kapitalverzehr aus. Ausreichend ist eine solche Ausstattung, die nach den Sterbetafeln der Lebensversicherungen unter Berücksichtigung einer vorsichtigen Verzinsung und unter Berücksichtigung eines an die Rentner auszukehrenden Inflationsausgleichs aus dem Durchschnitt der letzten 20 Jahre mit dem Tod des letzten Rentners bei null endet. Anders ausgedrückt sind bei der Abwägungsentscheidung nach § 315 BGB, ob in einer Rentnergesellschaft ein Kaufkraftausgleich zugunsten der Rentner stattfinden kann, Interessen der Anteilseigner auf Kapitalerhalt und angemessene Kapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ergibt sich aus § 4 Abs. 4 BetrAVG, dass bei Einstellung der Betriebstätigkeit der Anspruch der Rentner auf Betriebsrentenanpassung dem Wunsch nach Kapitalerhalt der Anteilseigner vorrangig ist. Damit kommt es für die Überprüfungsentscheidung im Jahr 2004 nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht auf die Frage der Kapitalrendite in der GFPA an, sondern darauf, ob der GFPA so viel Kapital oder Forderungen zur Verfügung standen, dass ohne vorzeitigen Kapitalverzehr, also ohne Insolvenzgefahr vor Versterben des letzten Anspruchsberechtigten, eine Rentenanpassung möglich war. Dabei berücksichtigt die erkennende Kammer nicht nur, das im Jahr 2004 ausgewiesene Stammkapital und die gesetzliche Rücklage, sondern auch den im Jahr 2003 erwirtschafteten Gewinn von 66 Mio., der aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages an die GKB/W abgeführt wurde. Insoweit folgt das erkennende Gericht der ersten Instanz, dass die Abführung von Gewinnen nicht nur den Durchgriff auf die Konzernholdinggesellschaft ermöglicht, sondern auch die Wahl einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltungsform darstellt, wenn lediglich eine "unvollständige Liquidation" stattfindet und vor dem geplanten Betriebsübergang und der daraus folgenden Entstehung der Rentnergesellschaft das zur Rentenzahlung und Anpassung verpflichtete Unternehmen durch Gewinnabführung "arm" gemacht wird. Die aufgelösten Rücklagen und übertragenen Rentenrückstellungen sind als Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern, die den unzulässigen Kapitalabfluss zu vertreten haben, im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Zudem folgt die erkennende Kammer auch der Wertung des Landgerichts, dass zu den Vermögensgegenständen der GFPA, die im Rahmen der Leistungsfähigkeit für die Betriebsrentenanpassung zu bewerten sind, der Ausgleichsanspruch gegen die GKB/W aufgrund des Eintritts in das Versorgungsversprechen gehört. Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages und der Bilanzierung der Rückstellungen bei der GKB/W fehlte es der GFPA an ausreichendem Kapital, um aus eigenen Mitteln die Betriebsrentenanpassung vorzunehmen oder auch nur die Betriebsrenten leisten zu können. Für die Werthaltigkeit des Ausgleichsanspruchs gegenüber der GKB/W kommt es dabei nicht auf die durch die GKB/W erzielte Rendite an. Denn aufgrund des sog. 1976er Vertrages wurden die Rückstellungen, die bei der GFPA hätten gebildet werden können, bei dieser nicht gebildet und bilanziert, sondern bei der GKB/W . Der Schuldbeitritt der GKB/W war im Gegenzug nicht summenmäßig oder auf die abgeführten Beträge beschränkt, sondern umfasste das gesamte Versorgungsversprechen der GFPA. Dieses beinhaltet bei Betriebsrentnern einer reinen Rentnergesellschaft auch die Kaufkraftanpassung, da dies der Versorgungszusage immanent ist. Letztlich führte die Konzernverbindung in zweifacher Weise zu einer mangelhaften Kapitalausstattung der GFPA, nämlich in der Form, dass Rückstellungen für die Pensionsverbindlichkeiten nicht bei dieser gebildet wurden. Diese Rückstellungen hätten im Rahmen der Pensionszahlungen aufgelöst werden können und so zusätzlich zum noch vorhandenen Eigenkapital die Ansprüche der Betriebsrentner auf Rentenanpassung erfüllen können, zum anderen, dadurch dass aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages der Beklagten vor Übertragung des aktiven Betriebes nicht ausreichend Kapital verblieben ist, um die Ansprüche der Rentner auf Kaufkraftanpassung in der Rentnergesellschaft zu ermöglichen. Folgt man dieser Argumentation, so war auch zum Anpassungsstichtag 01.04.2008 die Betriebsrente an den Kaufkraftverlust anzupassen. Denn bei ausreichender Ausstattung der GFPA wären auch bei den folgenden Anpassungsstichtagen Betriebsrentenanpassungen möglich gewesen. Durch die Verschmelzung mit der GBG durfte sich zudem die Kapitalausstattung nicht zu Lasten der bisherigen Betriebsrentner der GFPA ändern. Hier kommen die Grundlagen zur Kapitalausstattung, die das BAG in der Entscheidung vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 - aufgestellt hat unmittelbar zur Anwendung. Da zudem der Anpassungsentscheidung eine Entwicklungserwartung zu Grunde liegt, wäre hinsichtlich dieser Prognose auch zu berücksichtigen, dass beim Anpassungsstichtag bereits absehbar war, dass eine Verschmelzung mit der Beklagten stattfinden würde. Da die GBG bis zum 31.03.2008 aufgrund Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der T A verbunden war und unmittelbar vor Beendigung dieses Vertrages erhebliche Gewinnabführungen an die T erfolgten, sind die zur Leistungsfähigkeit der GFPA gemachten Ausführungen auch hier anwendbar. Das konzerntypische Risiko, dass eine nicht mehr im operativen Geschäft tätige Gesellschaft vor Einstellung des operativen Geschäfts alle werthaltigen Vermögensgegenstände und Gewinne an die Konzernmutter abgibt und dann zur Anpassung von Betriebsrenten bei den verbliebenen Betriebsrentnern nicht mehr in der Lage ist, hat sich hier ein zweites Mal verwirklicht. Da wie oben dargestellt, in einer Rentnergesellschaft das Kapital und sämtliche Einkünfte zur Befriedigung der vorhandenen Schulden, d. h. zur Bedienung der Betriebsrenten und der Anpassungsbeträge dient, ist eine im Vorgriff auf die Trennung vom operativen Geschäft vorgenommene Kapitalminderung durch die Gesellschafter der abhängigen Gesellschaft auch ein verbotener kompensationsloser Eingriff im Sinne der Rechtsprechung des BGH (II ZR 292/07). Der Schadensersatzanspruch, der zum Gesellschaftsvermögen zu zählen ist, ist dabei nicht von der Rendite der Muttergesellschaft abhängig. Auch der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Das Gericht legt dabei den Klageantrag, der auf Zahlung einschließlich Verzinsung gerichtet ist, dahingehend aus, dass der Kläger nicht nur die Leistungsbestimmung durch das Gericht, sondern auch die Bestimmung der Fälligkeit durch das Gericht verlangt. Dem Zinsantrag immanent ist, dass der Kläger eine Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB durch das Gericht wünscht, welche nicht nur beinhaltet, dass die Beklagte 56,03 € pro Monat zahlen soll, sondern auch, dass diese Leistung als zum 01.02.2007 erstmals fällig festgestellt werden soll. Eine solche Feststellung ist nach § 315 BGB nicht unmöglich. Sie ergibt sich durch Auslegung des Klageantrags. Ähnlich wie im Fall der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung wird auch die Billigkeitsentscheidung des Gerichts erst mit der Rechtskraft existent. Ebenso wie bei der Abgabe einer Willenserklärung kann aber auch die Billigkeitsentscheidung auf eine rückwirkend fällige Leistung bezogen werden. Ebenso wie ein Vertrag rückwirkend geändert werden kann mit der Folge, dass zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nunmehr Fälligkeit gegeben ist, mit der weiteren Folge, dass auch rückwirkend Verzug besteht, ist eine Gestaltungsklage mit einem rückwirkenden Inhalt möglich und hier vom Kläger gewollt. Auch die Bestimmung der rückwirkenden Fälligkeit entspricht billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Der vom Kläger gewählte Fälligkeitszeitpunkt ist für die einzelnen Beträge angemessen. Jede andere Entscheidung würde ein falsches Signal für die zur Anpassung Verpflichteten geben. Das Hinauszögern und Unterlassen einer Anpassungsentscheidung brächte in jedem Falle Zinsgewinn der, bei einer großen Anzahl von Gläubigern und Führung eines möglichst lang dauernden Anpassungsprozesses mit nur einer Handvoll Gläubigern eine unberechtigte Besserstellung des zur Anpassung Verpflichteten darstellt. Insoweit ist nach Ansicht der Kammer ohnehin zu differenzieren zwischen einer Anpassungsentscheidung durch den Schuldner der anzupassenden Leistung oder durch den Gläubiger. Der Gläubiger hat es in der Hand durch eine frühzeitige Entscheidung seine Forderung fällig zu machen. Im Zweifel wird er die Anpassung überhöht vorgenommen haben. Der Gestaltungsprozess wird durch den zur Zahlung Verpflichteten eingeleitet, der weniger zahlen will. In diesen Fällen mag es interessegerecht sein, eine Verzinsungsverpflichtung im Rahmen der Anpassungsentscheidung nicht mit auszusprechen, da der Gläubiger durch die überhöhte Festsetzung die Unsicherheit über die zu bezahlende Leistung herbeigeführt hat. Vorliegend hat der Schuldner nicht angepasst, obwohl ihm nach dem Ergebnis der Entscheidung eine Anpassung möglich war und dies auch schon zu den im Zinsantrag festgesetzten Daten zu einer Zahlung hätte führen müssen. In diesem Fall hat der Gläubiger keine weitere Möglichkeit als die fehlerhafte oder unterbliebene Anpassungsentscheidung vor Gericht anzugreifen und dabei neben der Festsetzung des Zahlungsbetrages durch das Gericht auch die rückwirkende Fälligkeit als Gegenstand der geschuldeten Anpassungsentscheidung zu verlangen, um den Zustand herbeizuführen, den der Schuldner bei richtiger Anpassungsentscheidung selbst hätte herbeiführen können und müssen. Die Forderung auf Anpassung zu dem Anpassungsstichtag 01.04.2005 ist auch nicht verwirkt. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG rechtzeitig widersprochen. Auch nach der alten Rechtsprechung des BAG (3 AZR 372/05 zur vorherigen Rechtslage) war die Klageerhebung rechtzeitig, nämlich gemessen vom unterbliebenen Anpassungsstichtag 01.04.2005 wurde die Klage noch innerhalb von 2 Anpassungszeiträumen, also vor dem 01.04.2011 erhoben. Auf die Frage, ob bei der Berechnung der Kapitalrendite auf das Vorsteuer- oder Nachsteuerergebnis abzustellen war, kam es nach der gefundenen Lösung nicht an. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Kammer dazu neigt, eine Vorsteuerbetrachtung für richtig zu halten. Die Betrachtung der Vergangenheit dient lediglich der Prognose, welche Erträge in der Zukunft erzielt werden. Mindert sich der zukünftige Ertrag um die Leistungen an die Rentner, so mindert sich dementsprechend auch die Ertragssteuer. Die Rentenerhöhung wird also nicht aus der Rücklage des Vorjahres, dem versteuerten Gewinn bezahlt, sondern vor Ermittlung der Steuern bereits im Unternehmensergebnis der Folgejahre gespiegelt. Auch auf die Frage, ob es für die Vergleichsrendite auf langfristige oder kurzfristige Anleihen der öffentlichen Hand ankommt, kam es nach dem gefundenen Lösungsweg vorliegend nicht an. Auch hier tendiert die Kammer jedenfalls dazu, an der bisherigen Rechtsprechung des BAG festhalten zu wollen. Maßgeblich ist eine Interessenabwägung. Hier hat das BAG die Anteilseignerinteressen im "lebenden" Betrieb als ausreichend berücksichtigt angesehen, wenn ein Vergleich mit kurzfristigen Anleihen erfolgt. Es geht nicht darum, den Anteilseignern das Maximum einer denkbaren Rendite zu gewähren und nur dass, was unbedingt notwendig, also schon nahezu "überflüssig" ist an die Rentner auszukehren, sondern festzustellen, wann ein angemessener Interessenausgleich gegeben ist. Nach Ansicht der Kammer ist die bisherige Rechtsprechung zur Betriebsrentenanpassung im aktiven Betrieb angemessen und bedarf keiner Änderung zu Gunsten der Anteilseigner. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision wurde wegen allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen. In Köln sind beim Arbeitsgericht Köln und Landesarbeitsgericht Köln zusammen mehr als 80 Rechtsstreitigkeiten anhängig, denen eine gleichartige Umstrukturierung zugrundeliegt.