· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Übertragung stiller Reserven von GbR auf KG: Minderung des Kapitalkontos als missliche Folge
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG ist regelmäßig eine besondere Herausforderung für den steuerlichen Berater. Nicht nur, dass mehrere Wirtschaftsjahre angesprochen werden, auch die Möglichkeit der rechtsträgerübergreifenden Übertragung kann zu ungewollten Ergebnissen führen. Diese Erfahrung musste ein Steuerpflichtiger machen, der die stillen Reserven von einer GbR auf eine KG ‒ an welcher er alleiniger Kommanditist war ‒ übertragen hatte. Dabei hatte er nicht berücksichtigt, dass sich dadurch sein Kapitalkonto reduzierte, was erhebliche Auswirkungen auf die Verlustnutzung gehabt hat ( BFH 12.12.24, IV R 24/22, Abruf-Nr. 246496 ). |
Sachverhalt
Der A war ‒ neben einem anderen Gesellschafter ‒ an der A-GbR beteiligt. Die GbR erzielte im Jahr 01 aus der Veräußerung einer Immobilie einen Gewinn, für den sie in ihrer Gesamthandsbilanz eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bildete. Daneben war A als alleiniger Kommanditist an der I-KG beteiligt, deren Komplementärin die nicht am Vermögen der KG beteiligte I-GmbH war. Die I-KG war Eigentümerin eines Grundstücks, welches sie ab dem Jahr 04 bebaute. Die A-GbR übertrug in den Jahren 04 und 05 den in 01 erzielten und in der gebildeten § 6b-EStG-Rücklage passivierten Veräußerungsgewinn (stille Reserven) anteilig auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten des bebauten Grundstücks der I-KG. Die Übertragung führte in der Buchführung der I-KG zu einer Minderung der Bilanzwerte zum 31.12.04 für den Grund und Boden bzw. zum 31.12.05 für das auf dem Grundstück errichtete Gebäude.

Die gegenläufigen Buchungen erfasste die I-KG in ihrer Bilanz jeweils auf dem Konto „Kapital Konto IV Rücklage § 6b EStG“ (Sonderkonto), das zum 31.12.05 einen negativen Saldo auswies, da die I-KG in den vergangenen Jahren Verluste erwirtschaftet hatte, die über die Kommanditeinlage des A hinausgingen.
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