Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.11.2013

    Finanzgericht Köln: Beschluss vom 27.08.2013 – 3 V 1100/13

    1) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung ist die Finanzbehörde zu einer Schätzung
    der Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmers gemäß § 162 AO befugt, wenn dieser keine ordnungsgemäßen Schichtzettel führt
    oder aufbewahrt und zudem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Laufleistung der Taxis manipuliert wurde.


    2) Schichtzettel sind ausnahmsweise nur dann nicht aufzubewahren, wenn deren Inhalt täglich unmittelbar nach Auszählung der
    Tageskasse in ein Kassenbuch übertragen wird (Anschluss an BFH, Beschluss v. 25.10.2012 - X B 133/11, BFH/NV 2013, 342).


    3) Die Höhe der Hinzuschätzung begegnet keinen ernsthaften rechtlichen Zweifeln, wenn Laufleistung, Umsatz pro km, Kraftstoffverbrauch
    und Lohnzahlungen an die Fahrer realitätsgerecht ermittelt wurden.


    BESCHLUSS


    In dem Rechtsstreit


    hat der 3. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht
    … am 27. August 2013 beschlossen:


    Tatbestand

    I.

    Die Beteiligten streiten nach einer Steuerfahndungsprüfung über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen – im Verfahren 3 V
    3747/12 für die Jahre 2009 und 2010 und wegen Lohnsteuerhaftung 2009 bis 2011 – und im vorliegenden Verfahren für das Streitjahr
    2011.


    Die Antragstellerin war im Streitjahr eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und betrieb in E ein Taxiunternehmen. Die Gesellschafter
    waren jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Antragstellerin verfügte über drei Konzessionen, die sie samt Fahrzeugen mit Vertrag
    vom 19. Januar 2009 erworben hat.


    Am 17. November 2011 begann das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E mit einer Steuerfahndungsprüfung bei
    der Antragstellerin.


    Im Bericht über die steuerlichen Feststellungen im Rahmen der Fahndungsprüfung vom 31. August 2012 traf die Fahndungsprüferin
    folgende Feststellungen:


    Die Antragstellerin habe ihre täglichen Einnahmen nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet. Sie habe keine täglichen Aufzeichnungen
    in Form von ordnungsgemäßen und vollständigen Schichtzetteln vorlegen können. Die Einnahmen seien in Halbmonats- und Monatsberichten
    aufgezeichnet worden, in denen die Fahrer lediglich summenmäßige Angaben gemacht hätten, an welchen Tagen sie gefahren, wie
    hoch die jeweils gefahrenen Kilometer gewesen seien und welche Beträge Sie an den einzelnen Tagen eingenommen hätten. An Betriebsausgaben
    seien in den Berichten der Fahrer Tank- und Waschrechnungen aufgelistet worden. Die Einnahmen seien dann in einer Monatstabelle
    für jeden Fahrer wochenweise aufgelistet worden. Die von den Fahrern gefertigten Aufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden.


    Die Taxen seien mit angestellten Fahrern besetzt gewesen. Anhand der vorgelegten Monatsaufzeichnungen sei ermittelt worden,
    dass z.B. im Monat März 2009 und im Monat September 2009 sowie im Jahresdurchschnitt die Taxen der Antragstellerin nicht einmal
    im Einschichtbetrieb eingesetzt worden sein sollen. Dies habe selbst an umsatzstarken Tagen wie im Karneval 2009 gegolten,
    für die nur durchschnittlich 1,16 Schichten pro Tag eingesetzt worden seien. Die Aufzeichnungen der Antragstellerin seien
    daher nicht glaubhaft.


    Zudem hätten Daten, die beim Taxi-Ruf E für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Oktober 2011 erhoben worden seien, ergeben,
    dass nahezu sämtliche Taxen der Antragstellerin in einem Zweischichtbetrieb und fast sogar in einem Dreischichtbetrieb unterwegs
    gewesen seien. Dies ergebe sich aus den Uhrzeiten der vermittelten Fahrten. Es seien im Juli 2011 insgesamt nur 70 Schichten
    gebucht worden, tatsächlich sei anhand der vorliegenden Daten davon auszugehen, dass mindestens 145 Schichten gefahren worden
    sein. Es seien somit insgesamt nur die Hälfte der gefahrenen Schichten verbucht worden.


    Bei Einzelunternehmern mit festangestellten Fahrern betrage die durchschnittliche Laufleistung je Fahrzeug zwischen 100.000
    und 120.000 km im Jahr.


    Die Steuerfahndung habe am 11. Mai 2011 im Rahmen einer Durchsuchung den Kilometerstand eines Fahrzeugs (…) ausgelesen. Greife
    man auf den bei der Durchsuchung abgelesenen Tachostand und die Werkstattbesuchsdaten zu einem Zeitpunkt vor dem 11. Mai 2011
    und zu einem Zeitpunkt nach dem 11. Mai 2011 zurück und bestimme hieraus die Laufleistung des Jahres 2011 so lasse sich von
    einer Jahresfahrleistung des Taxis von ca. 124.000 km im Jahr ausgehen. Für die Einzelheiten wird auf die Berechnung des Antragsgegners
    auf Blatt 43 der Gerichtsakte im Verfahren 3 V 1100/13 Bezug genommen.


    Die Besteuerungsgrundlagen seien für 2011 zu schätzen. Im Rahmen der Nachkalkulation setzte die Prüferin eine gleiche Fahrleistung
    aller Taxen von jeweils 90.000 km im Jahr an. Den Erlös pro gefahrenem Kilometer setzte sie im Streitjahr 2011 mit 1,15 EUR/km
    an. Hierbei handele es sich um die Brutto-Durchschnittserlöse auf Basis der gültigen Tarife der Stadt E abzüglich eines Sicherheitsabschlags
    in Höhe von ca. 10%. Dieser Sicherheitsabschlag gelte die Unsicherheitsfaktoren des Betrugs durch die Fahrer und nicht gezahlter
    Fahrpreise durch die Kunden ab. Zudem berücksichtigte die Prüferin anhand der Laufleistungen der Fahrzeuge weitere Aufwendungen
    für Benzinkosten, wobei sie von einem Verbrauch der einzelnen Taxen je 100 km von 8,5 Litern und den Kosten pro Liter Diesel
    im Streitjahr 2011 von 1,20 EUR ausging.


    Zudem ging die Prüferin davon aus, dass die in der Buchführung berücksichtigten Lohnkosten nicht den tatsächlich ausgezahlten
    Löhnen entsprächen. Aufgrund einer Mitteilung gemäß § 116 AO des Arbeitsgerichts E beim Finanzamt für Steuerstrafsachen, nach
    der ein angestellter Taxifahrer der Antragstellerin in einem Kammertermin am …. April 2010 erklärt habe, statt eines fest
    vereinbarten Bruttogehalts 46 % der Bruttofahrpreise als Lohn erhalten zu haben, obwohl im Arbeitsvertrag nur ein Festbetrag
    genannt gewesen sei, berücksichtigte die Prüferin weiteren – nicht gebuchten – Lohnaufwand auf der Grundlage, dass die Fahrer
    45 % des Bruttoumsatzes für sich behalten durften und den Rest nach Abzug der ausgelegten Kosten an die Antragstellerin weitergeben
    mussten.


    Dies führte zu folgenden nachkalkulierten Besteuerungsgrundlagen

    Mehr-Kraftstoff laut Kalkulation45.000 Mehrkilometer * 8,5 Liter / 100 km * 1,2 = 4.590 EUR * 3 Taxen = 13.770 EUR
    Mehr-Lohnaufwand laut Kalkulation310.000 km * 0,45 = 139.725./. gebuchter Lohnaufwand 73.605 EUR= 66.120 EUR
    Die Schätzung führte zu folgenden Mehrumsätzen und folgenden Mehr-Betriebseinnahmen:

    Mehrumsätze netto (EUR)Mehr-Betriebseinnahmen (EUR)Einkünfte laut Prüfung (EUR)
    2011114.067114.591 EUR 7.984,76 EUR USt71.598,53
    Für die Einzelheiten der Feststellungen der Steuerfahndung wird auf den Bericht vom 31. August 2012 und die Texte von 6-17
    sowie die zugehörigen Anlagen 1-3 Bezug genommen (abgelegt in einem Hefter in der Feststellungsakte). Zudem wird auf die in
    der Lohnsteuerakte abgelegte Mitteilung gemäß § 116 AO des Arbeitsgerichts E (eingegangen beim Finanzamt für Steuerstrafsachen
    am 28. April 2010) Bezug genommen.


    Im Anschluss an die Steuerfahndungsprüfung hatte der Antragsgegner am 20. September 2012 geänderte Umsatzsteuer-Voranmeldungsbescheide
    für das erste bis vierte Quartal 2011 erlassen (Blatt 41 bis 48 der GA zum Verfahren 3 V 3747/12), gegen die die Antragstellerin
    am 17. Oktober 2012 beim Antragsgegner Einspruch erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte. Letzteres lehnte
    der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. November 2012 ab (Blatt 22 der Gerichtsakte zum Verfahren 3 V 3747/12). Daraufhin
    hatte die Antragstellerin mit am 12. Dezember 2012 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz im Verfahren 3 V 3747/12 die
    Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung beantragt. Während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens reichte die
    Klägerin am 5. Februar 2013 eine Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 beim Antragsgegner ein. Dieser folgte der Antragsgegner
    nicht. Er erließ am 7. März 2013 einen Umsatzsteuerjahresbescheid 2011, der im Verfahren 3 V 3747/12 gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung
    zum Gegenstand des Verfahrens wurde. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage das Verfahren wegen Aussetzung
    der Vollziehung wegen Umsatzsteuer 2011 vom Verfahren 3 V 3747/12 abgetrennt und mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen
    Verhandlung und Entscheidung verbunden.


    Am 14. Februar 2013 gingen eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und eine Gewerbesteuererklärung
    für das Streitjahr 2011 beim Antragsgegner ein. Diesen Erklärungen folgte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Bericht
    der Steuerfahndung nicht und erließ am 7. März 2013 einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
    und sowie am 31. März 2011 einen Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr.


    Die Antragstellerin erhob wegen des Gewinnfeststellungsbescheids und des Gewerbesteuermessbescheids für das Streitjahr Einspruch.
    Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung beider Bescheide ohne Sicherheitsleistung.


    Den Einspruch begründete die Antragstellerin wie schon für die Vorjahre 2009 und 2010 im Verfahren 3 V 3747/12 damit, ihr
    seien die Ermittlungsgrundlagen aus dem Bericht über die Steuerfahndungsprüfung vom 31. August 2012 nicht mitgeteilt worden.
    Dies gelte für die beim Taxi Ruf-E abgefragten Einsatzzeiten der Taxen der Antragstellerin. Zudem besage die Anmeldung und
    die Abmeldung einer Taxikonzession beim Taxi Ruf nicht, dass das Taxi durchgehend genutzt worden sei. Der Fahrer könne das
    Fahrzeug morgens anmelden und nutzen, danach pausieren und abends seine Tätigkeit wieder aufnehmen.


    Auch seien die Schätzungsgrundlagen, die anhand von der Antragstellerin nicht vorliegenden internen Vergleichsdaten der Finanzverwaltung
    angesetzt worden seien, der Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der geschätzten Besteuerungsgrundlagen
    sei schon deshalb nicht möglich. Die Angabe, jedes Taxiunternehmen mit angestellten Fahrern habe eine Fahrleistung bei jedem
    Taxi von 100.000 km im Jahr, sei eine reine Unterstellung. Es sei zu berücksichtigen, dass die Schätzung der Laufleistungen
    für die Nachkalkulation ohne Auswertung der vorliegenden Werkstattrechnungen und Berichte des TÜV von der Fahndung vorgenommen
    worden sei.


    Bei einer Flughafenfahrt sei zudem immer eine Leerfahrt enthalten. Zudem sei das Ausmaß von Leerfahrten im normalen Betrieb
    nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bis zu 50% aller gefahrenen Kilometer seien Leerfahrten. Der angesetzte Kraftstoffverbrauch
    sei nicht durch statistische Daten unterlegt worden. Innerhalb geschlossener Ortschaften betrage der Verbrauch mehr als 8,5
    Liter je 100 km.


    Während des Einspruchsverfahrens legte die Antragstellerin die Ermittlung von Laufleistungen der Taxen anhand von TÜV-Hauptuntersuchungsberichten
    für die Jahre 2009 und 2010 vor. Sie kam zu dem Ergebnis, dass sich durchschnittliche Jahreslaufleistungen für jedes Taxi
    in Höhe von 48.133 Kilometern ermitteln ließen. Selbst eine Verprobung der Laufleistungen für den Zeitraum von September bis
    November 2012, den die Antragstellerin selbst durchgeführt habe, habe lediglich eine jährliche Laufleistung im Durchschnitt
    von 60.000 Kilometern ergeben. Beide Werte unterschritten deutlich die vom Antragsgegner je Taxi angesetzten Laufleistungen
    in Höhe von jeweils 90.000 Kilometer pro Taxi. Die Durchschnittserlöse pro gefahrenem Kilometer lägen anhand der Daten für
    den Zeitraum von September bis November 2012 bei 0,96 EUR je Kilometer.


    Zudem stützt sich die Antragsgegnerin auf das sog. Taxigutachten der Stadt E der Firma B & A, in dem Laufleistungen von rund
    61.000 Kilometern und 62.000 Kilometern bei Unternehmen mit 4 bis 7 Taxen genannt seien.


    Mit Schreiben vom 4. April 2013 und vom 12. April 2013 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung
    wegen des Gewinnfeststellungs- und des Gewerbesteuermessbescheids für das Streitjahr ab.


    Daraufhin beantragte die Antragstellerin am 12. April 2013 (wegen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 2011)
    und am 15. Mai 2013 (wegen des Gewerbesteuermessbescheids 2011) beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung.


    Es treffe es nicht zu, wenn der Antragsgegner behaupte, die Schichtzettel seien von der Antragstellerin nicht aufbewahrt worden.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Hinweis auf den Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 133/11) sei dies nicht erforderlich,
    wenn eine tägliche Aufzeichnung der Einnahmen in ein Kassenbuch erfolgt sei. Dies sei in den Streitjahren der Fall gewesen.
    Die Ausführungen des Antragstellers zu Manipulationen von Tachoständen seien zurückzuweisen. Die eingetragenen Kilometerstände
    in den Berichten des TÜV seien durch die Mitarbeiter des TÜV ausgewiesen worden.


    Die vom Antragsgegner für den Vergleichszeitraum 2012 gerügten Unstimmigkeiten lägen nicht vor. Der zuständige Fahrer habe
    eine Doppelschicht an Freitagen und Samstagen gefahren und diese auf den Schichtzetteln als eine einheitliche Schicht behandelt.
    Die Schichtzettel seien damit weder falsch noch manipuliert. Denn für den Taxiunternehmer sei nicht die Anzahl der Schichtzettel
    zur Prüfung und Kontrolle der Taxifahrer entscheidend, sondern die lückenlose Kilometerfahrleistung. Nur so könne er prüfen,
    ob die Taxifahrer selbst alle Fahrten erfasst hätten. Die Taxifahrer füllten die Schichtzettel zudem unterschiedlich aus.
    Typische Tages- und Nachtschichten existierten bei der Antragstellerin nicht. Habe ein Taxifahrer ein Taxi tagsüber und in
    der Nacht benutzt, fülle er oft nur einen einzelnen Schichtzettel aus. Hierzu legt die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung
    die Anlagen 24 bis 30 mit ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2013 zum Verfahren 3 V 3747/11 vor (Blatt. 83 – 98 dieser GA). Hierauf
    wird für die Einzelheiten Bezug genommen.


    Zur Begründung ihres Aussetzungsantrags wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Zur Glaubhaftmachung
    ihres Vortrags legte sie im Verfahren 3 V 3747/12 die Anlagen 18 bis 22 zum Schriftsatz vom 11. Januar 2013 vor, aus denen
    sich eine auch im Streitjahr maßgebliche Laufleistung in Höhe von 48.133 Kilometern ergebe. Diese Anlagen beinhalten Berichte
    des TÜV für die Taxen der Antragstellerin im Zeitraum 2009 bis 2012 und eine von der Antragstellerin selbst durchgeführte
    Verprobung der Gesamtlaufleistung anhand einer Stichprobe für den Zeitraum von September bis November 2012.


    Zudem begehrt sie die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung
    seien nicht gegeben. Die Schätzungen seien mit Ermittlungsergebnissen begründet worden, ohne die diesen Ergebnissen zu Grunde
    liegenden Daten nachprüfbar im Bericht offen zu legen. Es seien gefahrene Kilometer geschätzt worden, obwohl die tatsächlichen
    Kilometerleistungen ohne erheblichen Aufwand hätten ermittelt werden können. Leerfahrten seien nicht berücksichtigt worden.
    Der Kraftstoffverbrauch sei geschätzt worden, obwohl die Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs ohne Aufwand möglich gewesen
    sei. Zudem sei Anordnung einer Sicherheitsleistung auch mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
    an das Merkmal der unbilligen Härte nicht vereinbar. Die Anforderung einer Sicherheitsleistung dürfe nicht erfolgen, wenn
    sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, weil
    der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage sei, die Sicherheit zu leisten. Dies sei im Streitfall
    gegeben.


    Über die Einsprüche der Antragstellerin wegen aller Streitgegenstände ist bislang nicht entschieden worden.

    Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

    den Gewinnfeststellungsbescheid für 2011 vom 7. März 2013, den Gewerbesteuermessbescheid für 2011 vom 31. März 2013, den Umsatzsteuerbescheid
    2011 vom 7. März 2013 ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen.


    Der Antragsgegner beantragt,

    die Anträge abzuweisen.

    Er hält an den Feststellungen der Steuerfahndung uneingeschränkt fest. Die behauptete jährliche Fahrleistung der Taxen der
    Antragstellerin in Höhe von lediglich 48.133 Kilometern sei nicht glaubhaft. Soweit der Antragsteller hierzu in Form der TÜV-Berichte
    Daten vorlege, seien diese zu verwerfen, da sie mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmten. Nach den Ermittlungen
    der Steuerfahndung habe die Antragstellerin die Tachometer der Fahrzeuge manipuliert. So sei für ein Fahrzeug der Antragstellerin
    am 1. Juli 2009 ein Kilometerstand in Höhe von 61.626 km ausgewiesen worden und am 22. September 2009 (fast drei Monate später)
    nur noch in Höhe von 45.589 km. Die vorgelegten Tagesbelege für die Monate September bis November 2012 hätten ergeben, dass
    es sich nicht um Belege aus diesem Zeitraum handeln könne. Diese Belege sein nachträglich erstellt worden. Dies werde dadurch
    deutlich, dass die Fahrzeuge anhand der vorgelegten Schichtzettel an bestimmten Tagen nicht im Einsatz gewesen sein sollen,
    anhand der Vermittlungsdaten des Taxi Ruf E jedoch sichtbar werde, dass das Fahrzeug dennoch gefahren sei (Konzessionsnummer
    …). Gleiches gelte für das Taxi mit der Konzessionsnummer …. Für die Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners
    vom 14. März 2013 und die zugehörigen Anlagen 1-4 Bezug genommen.


    Der Vortrag der Antragstellerin zur Aufzeichnung der Einnahmen sei nicht zutreffend. Aus dem Bericht der Steuerfahndung gehe
    hervor, dass in den Streitjahren keine täglichen Aufzeichnungen geführt worden seien. Weder seien ordnungsgemäße und vollständige
    Schichtzettel vorgelegt worden noch aneinandergereiht Tageskassenberichte aus einem Kassenbuch. Die Gesamteinnahmen für jeden
    Fahrer seien in Wochenübersichten eingetragen und dem Steuerberater zu Buchung übermittelt worden. Die Fahrer hätten lediglich
    summenmäßige Angaben Inhalt Monatsberichten und Monatsberichten gemacht. Somit seien die Angaben in der Buchführung nicht
    auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung hin überprüfbar. Vor der Steuerfahndung hätten die Fahrer ausgesagt,
    sie seien verpflichtet gewesen, Schichtzettel zu führen. Da solche nicht vorgelegt worden seien, habe die Antragstellerin
    diese offensichtlich nicht aufbewahrt. Wenn die Antragstellerin nunmehr Schichtzettel für das nicht streitbefangene Jahr 2012
    vorlege, ändere dies nichts an den Verhältnissen der Streitjahre.


    Der Senat hat mit Beschluss vom 26. August 2013 das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2011
    vom Verfahren 3 V 3747/12 abgetrennt und mit dem vorliegenden Verfahren verbunden. Ebenfalls mit Beschluss vom 26. August
    2013 hat der Senat das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids 2011 – Aktenzeichen 3 V 1502/13
    – mit dem vorliegenden Verfahren verbunden.


    Gründe

    II.

    1. Soweit die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Gewerbesteuermessbescheids für das Streitjahr 2011 neben der Aussetzung
    der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheide für das Streitjahr begehrt wird, steht dem nicht entgegen, dass ein Rechtsschutzinteresse
    für die Aussetzung der Vollziehung von der Rechtsprechung verneint wird, wenn die Aussetzung eines Folgebescheides begehrt
    wird, obwohl ein Grundlagenbescheid bereits ergangen ist und deshalb mit Rücksicht auf die gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO vorzunehmende
    Folgeaussetzung nur die Aussetzung des Grundlagenbescheides beantragt werden kann. Denn der Gewerbesteuermessbescheid ist
    trotz der Regelung in § 35b des Gewerbesteuergesetzes neben einem angefochtenen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid
    selbstständig aussetzungsfähig (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BStBl. II 1994, 300).


    2. Der zulässige Aussetzungsantrag ist unbegründet.

    a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen
    Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
    des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn
    sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für
    die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder
    Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der
    Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10. Februar 1967 III B 9/66,
    BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage,
    § 69 Rz. 86 ff, m.w.N.).


    b) Für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag brauchen die Tat- und Rechtsfragen nicht abschließend geprüft zu werden,
    denn das summarische Verfahren ist abgekürzt und vereinfacht. Wegen der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens findet
    eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und auf präsente
    Beweismittel statt; weiter gehende Sachverhaltsermittlungen des Gerichts sind nicht geboten (BFH-Beschluss vom 21.07.1994
    IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116).


    c) Auf dieser Grundlage hat der erkennende Senat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner zur Schätzung der
    Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO hinsichtlich der Einkünfte, Gewerbesteuermessbeträge und Umsätze der Antragstellerin
    für das Streitjahr 2011 berechtigt war.


    aa) Die Antragstellerin hat in den Streitjahren entweder bereits keine den Anforderungen genügende Schichtzettel geführt oder
    sie hat jedenfalls solche Aufzeichnungen nicht aufbewahrt. Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die genannten
    Pflichten, indem er Schichtzettel gar nicht erst führt oder aber die ursprünglich geführten Zettel nicht aufbewahrt, so berechtigt
    dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2004 – XI R 25/02, BStBl.
    II 2004, 599, mit weiteren Nachweisen unter II.1.e).


    aaa) Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Betriebseinnahmen einzeln aufgezeichnet werden müssen und dass dies dem Grundsatz
    nach auch für Bareinnahmen gilt (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004 – XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599). Der Umstand der sofortigen
    Bezahlung einer Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln aufzuzeichnen. Zwar sind
    bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. Einzelhändler) aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung
    entbunden, doch gilt dies nicht für die Betreiber von Taxiunternehmen (so ausdrücklich der BFH in seinem Urteil in BStBl.
    II 2004, 599). Diese sind vielmehr verpflichtet, für die Erstellung sog. Schichtzettel zu sorgen und diese aufzubewahren (BFH-Urteil
    in BStBl. II 2004, 599). Aus den Schichtzetteln müssen sich die jeweiligen Fahrer, die Daten einer Schicht, Schichtbeginn
    und -ende, „Total- und Besetztkilometer”, die gefahrenen Touren, die Fahrpreise, die Tachostände, die Fahrten ohne Uhr, die
    Gesamteinnahmen, die Lohnabzüge und sonstigen Abzüge, die verbleibenden Resteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten
    Beträge ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004, a. a. O.; BFH-Beschlüsse vom 07.02.2007 – V B 161-162/05,
    BFH/NV 2007, 1208; vom 28.11.2012 – X B 74/11, BFH/NV 2013, 766; Urteile des FG Düsseldorf vom 28.03.2008 – 11 V 110/08 A
    und vom 01.04.2008 – 14 V 4646/07 A, beide in juris). Solche Schichtzettel sind Einnahmeursprungsaufzeichnungen; sie enthalten
    Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung
    und Aufbewahrung der entsprechenden Schichtzettel ergibt sich für Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne –wie die Antragstellerin–
    nach dem Urteil des BFH in BStBl. II 2004, 599 aus § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V. m. §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
    (UStDV).


    Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung steht für den Senat bei summarischer Betrachtung jedoch fest, dass die
    Antragstellerin im Streitjahr Schichtzettel nach den Vorgaben der Rechtsprechung entweder schon gar nicht geführt, jedenfalls
    aber solche Zettel nicht aufbewahrt wurden. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin ausschließlich Schichtzettel
    der Fahrer aus dem Jahr 2012 vorgelegt, das nicht streitbefangen ist. Den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung, die Einnahmen
    und Bruttoumsätze seien nur summenmäßig aus Halbmonatsberichten und Monatsberichten der Fahrer ermittelt worden, ist die Antragstellerin
    nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat insbesondere auch nicht nachträglich zur Glaubhaftmachung Schichtzettel aus
    den Streitjahren vorgelegt. Zudem hat sie im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 im Verfahren 3 V 3747/12 vorgetragen, dass keine
    Schichtzettel geführt worden seien und die Einnahmen täglich in ein Kassenbuch eingetragen worden seien.


    bbb) Soweit sich Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 erstmals auf die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme
    beruft, Schichtzettel gemäß § 147 Abs. 1 und Abs. 3 AO seien nicht aufzubewahren, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung
    der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen werde (BFH-Urteil vom
    13. Juli 1971 VIII 1/65, BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729; BFH-Urteil in BStBl II 2004, 599; Beschluss des FG Hamburg vom
    31.08. 2011 6 V 2/11, juris), stellt dies die Schätzungsbefugnis des Antragsgegners nicht in Frage. Im BFH-Beschluss vom 25.10.
    2012 X B 133/11, BFH/NV 2013, 341 wird ausgeführt, dass allein die tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel unmittelbar
    nach Auszählung der Tageskasse in ein solches Kassenbuch die Aufbewahrung der Schichtzettel entbehrlich mache, weil nur dann
    sowohl dem Aufbewahrungszweck als auch der Sicherstellung der Vollständigkeit der übertragenen Aufzeichnungen in vollem Umfang
    Rechnung getragen werde. Dieses erstmals im gerichtlichen Aussetzungsverfahren angebrachte Vorbringen ist aus Sicht des Senats
    eine pauschale Behauptung, die nicht glaubhaft gemacht wurde.


    b) Die Steuerfahndung hat ferner weitere Anhaltspunkte dafür ermittelt, dass jedenfalls die Laufleistung eines Taxis der Antragstellerin
    im Streitjahr 2011 manipuliert worden ist. Den zur Glaubhaftmachung vorgelegten TÜV-Berichten der Antragstellerin schenkt
    der Senat auch bei summarischer Betrachtung somit keinen Glauben. Denn die Ermittlung der Laufleistung des Taxis der Antragstellerin
    mit dem Kennzeichen … im Jahr 2011 durch die Steuerfahndung anhand einer Stichprobe hat zu einer hochgerechneten Jahresfahrleistung
    von 124.000 Kilometern geführt. Diesen Ermittlungsergebnissen ist die Antragstellerin nicht überzeugend entgegengetreten.
    Die sich aus den TÜV-Berichten nach dem Vorbringen der Antragstellerin behaupteten Laufleistungen von durchschnittlich 48.133
    Kilometer hält der Senat auch aus einem weiteren Grund nicht für glaubhaft. Denn für das Jahr 2009 hat sich im Verfahren 3
    V 3747/12 eine weitere konkrete Manipulation nachweisen lassen, da sich bei einem Abgleich von Werkstattdaten und Unterlagen
    der Antragstellerin eine negative Laufleistung ergab. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat ergänzend auf die
    Begründung des Beschlusses 3 V 3747/12 vom heutigen Tag Bezug.


    3. Der Senat hat bei summarischer Prüfung wegen der Höhe der Hinzuschätzungen ebenfalls keine ernstlichen rechtlichen Zweifel
    an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids, Gewerbesteuermessbescheids und Umsatzsteuerbescheids
    für das Streitjahr.


    a) Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 Satz 2
    AO). Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 AO) mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen
    zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ziel
    der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für
    sich haben und damit der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften. Schätzergebnisse müssen daher insgesamt schlüssig, wirtschaftlich
    möglich und vernünftig sein. Sie dürfen nicht den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen. Das Schätzungsergebnis
    muss somit insgesamt plausibel sein. Andererseits darf die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht dazu führen, dass nachlässige
    Steuerpflichtige gegenüber denjenigen einen Vorteil erzielen, die ihre Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllen. Im Interesse
    der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss es ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, daher hinnehmen, dass
    die mit jeder Schätzung verbundenen Unsicherheiten zu seinem Nachteil ausschlagen. Es liegt im Wesen der Schätzung, dass die
    durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder minder abweichen (ständige Rechtsprechung, vgl.
    zum Ganzen z.B. BFH-Urteile vom 12.06.1986 V R 75/78, BStBl II 1986, 721; vom 18.12.1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226;
    vom 19.02.1987 – IV R 143/84, BStBl IIBStBl 1984 II S. 1987, BStBl 1984 II S. 412).


    b) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner nach den von ihm ermittelten Verhältnissen des Streitjahres 2011 und unter
    Berücksichtigung externer Vergleichsdaten die Besteuerungsgrundlagen realitätsgerecht geschätzt. Ernstliche rechtliche Zweifel
    an der Schätzung des Antragsgegners der Höhe nach werden im vorliegenden Verfahren – anders als im Verfahren 3 V 3747/12 –
    durch das gerichtsbekannte Gutachten über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in der Stadt E der Firma B & A aus dem Dezember
    2009 nicht aufgeworfen.


    aa) Der Antragsgegner kann sich bei seiner Schätzung auf eine pro Fahrzeug verwirklichte Laufleistung des Antragsgegners (90.000
    km je Taxi) stützen. Für das Jahr 2011 hat die Steuerfahndung konkret ermitteln können, dass die hochgerechnete Laufleistung
    eines Taxis der Antragstellerin bei 124.000 Kilometern lag. Diese Laufleistung hat der Antragsgegner für Zwecke seiner Schätzung
    um 34.000 Kilometer gekürzt. Es spricht für den Senat somit deutlich mehr dafür als dagegen, dass jedenfalls im Streitjahr
    2011 eine Laufleistung von 90.000 Kilometern je Taxi vorlag. Diese konkreten Ermittlungsergebnisse werden durch die vorgelegten
    – wie dargelegt – nicht glaubhaften TÜV-Unterlagen nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die statistischen Laufleistungen
    des Gutachtens B & A aus dem Dezember 2009.


    bb) Ferner sieht der Senat auch den der Schätzung zugrundeliegenden Umsatz in Höhe von 1,15 EUR/km brutto als realitätsgerecht
    an. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 5. Februar 2013 gibt die Antragstellerin einen Umsatz für Fahrten
    zu 7% in Höhe von 172.868 EUR netto an und behauptet im vorliegenden Verfahren zugleich eine Fahrleistung jedes Taxis in Höhe
    von 48.133 Km = insgesamt also von 144.399 Kilometern für alle Taxen. Somit geht die Antragstellerin im Streitjahr selbst
    von einem höheren Nettoerlös je Kilometer in Höhe von rund 1,20 EUR aus. Hieraus folgt, dass auch wegen der weiteren Einwände
    der Antragstellerin zu Leerfahrten und Flughafenfahrten kein Abschlag vorzunehmen ist. Denn diese Faktoren führen auch nach
    den selbst erklärten Umsätzen und Laufleistungen nicht zu einem Erlös je Kilometer, der unterhalb der Annahme des Antragsgegners
    liegt.


    cc) Auch der angesetzte Dieselverbrauch von 8.5 Litern je 100 km zu den vom Antragsgegner herangezogenen Preisen bei der Schätzung
    ist realitätsgerecht. Das Vorbringen der Antragstellerin, der Verbrauch sei „höher”, ist auch im summarischen Verfahren zu
    pauschal und wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hätte nach den innerbetrieblichen Verhältnissen darlegen müssen,
    welcher Spritverbrauch aus ihrer Sicht zutreffender wäre.


    dd) Zudem ist es aufgrund der Mitteilung des Arbeitsgerichts E an die Steuerfahndung gemäß § 116 AO von der dortigen Aussage
    eines Taxifahrers der Antragstellerin nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Schätzung 45% der Bruttoumsätze
    als nicht gebuchte Lohnzahlungen an die Fahrer behandelt hat.


    4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde war nicht zuzulassen.

    VorschriftenAO § 162, AO § 147 Abs 1, Abs 3

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents