30.11.2023 · IWW-Abrufnummer 238553
Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 28.04.2023 – 1 Ws 73/23
1. Ein auf ein Rechtshilfeersuchen eines anderen EU-Mitgliedsstaates hin angeordneter Vermögensarrest nach § 111e StPO ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 96f Abs. 1 IRG anfechtbar.
2. Eine weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 2 StPO unstatthaft.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Beschluss vom 28.04.2023
1 Ws 73/23
Tenor:
1. Die weiteren Beschwerden des H.J.G.L. und der A.D.I. gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 5. Große Strakammer - vom 07. März 2023 werden als unzulässig
v e r w o r f e n.
2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Beschwerde (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
Die französischen Behörden führen ein Ermittlungsverfahren gegen derzeit noch unbekannte Personen wegen des Verdachts des "Mehrwertsteuer-Betrugs" (), des Bandenbetrugs () und der "betrügerischen Organisation einer Insolvenz durch den Schuldner, um sich einer Verurteilung vermögensrechtlicher Natur zu entziehen" ().
Nach Mitteilung der französischen Behörden liegt den Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts der betrügerischen Insolvenz folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer H.J.G.L. soll jedenfalls faktischer Verantwortlicher der Firma C.P.S. mit Sitz in P. gewesen sein, deren Geschäftszweck auf den An- und Verkauf von Reifen in Ländern der Europäischen Union gerichtet war. Mit einer am 27. Juni 2013 erhobenen Zahlungsklage soll das Unternehmen auf Zahlung in Höhe von in Anspruch genommen und antragsgemäß verurteilt worden sein. Um einer drohenden Vollstreckung zu entgehen, soll das Unternehmen am 26. November 2014 liquidiert worden sein, wobei die Liquidation am 15. Dezember 2014 abgeschlossen gewesen sein soll. Noch vorhandene Vermögenswerte, darunter die Nutzungsrechte an der Internetseite "", sollen auf eine Firma ... mit Sitz in D. übertragen worden sein. Eine Zahlung an die Klägerin des Zivilverfahrens soll bis heute nicht erfolgt sein.
Dem Verdacht des "Mehrwertsteuer-Betruges" und des Bandenbetruges liegt nach den Angaben des französischen Rechtshilfeersuchens folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach einem am 19. Mai 2017 abgeschlossenen "Konkurs-Liquidationsgerichtsverfahren" bezüglich des Vermögens der Firma ... sollen die früheren Geschäfte der C.P.S. sowie die Nutzungsrechte an der Internet-Seite "" durch die Firma mit Sitz in A. übernommen worden sein, die ebenfalls durch den Beschwerdeführer L. geleitet worden sein soll. 60% des Umsatzes des Unternehmens (200 Mio. Euro) sollen in F. erzielt worden sein, wo die Firma jedoch kein eigenes Geschäftskonto unterhalten haben soll. Zahlungen der Kunden sollen im Wesentlichen über das bei der D.B. in S. geführte Geschäftskonto mit der IBAN vereinnahmt worden sein. Mindestens ein weiteres Geschäftskonto soll das Unternehmen in A. unterhalten haben. Als steuerlicher Vertreter der in F. soll eine Firma tätig gewesen sein, die sich um die Erstellung und Einreichung der monatlichen Mehrwertsteuererklärungen ("") und die Zahlung dieser Steuern gekümmert haben soll.
Verantwortlichen der wird zur Last gelegt, sich unberechtigt dadurch liquide Mittel verschafft zu haben, dass Kunden im Rahmen erfolgter Rechnungsstellungen neben dem Netto-Rechnungsbetrag französische Mehrwertsteuer-Beträge in Rechnung gestellt wurden, die zunächst auch an die französischen Finanzbehörden abgeführt wurden. Im Nachgang sollen die Rechnungen unter Hinweis darauf, dass die erzielten Umsätze nicht in F. steuerbar seien, sowohl gegenüber den Kunden als auch im Wege sogenannter CA 3-Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden korrigiert worden sein. Als Folge dessen sollen die französischen Finanzbehörden der Firma insgesamt an Mehrwertsteuer zurückerstattet haben. Gegenüber den Kunden sollen Gutschriften erstellt worden sein, die jeweiligen Guthaben jedoch erst mit erheblicher, sich teilweise über Jahre erstreckenden Verzögerung erstattet worden sein. Bis zum 01. Juni 2022 sollen insgesamt an Kunden zurückgezahlt gewesen sein.
Den Tatbestand des Mehrwertsteuerbetruges sehen die französischen Behörden durch die nachträglich eingereichten CA 3-Erklärungen als verwirklicht an, den Tatbestand des Bandenbetruges durch die unterlassene Auskehrung der Erstattungsbeträge an die französischen Kunden der.
Durch Sicherstellungsentscheidung ("") vom 22. Dezember 2022 (Aktenzeichen: 606/18/06) ordnete der Ermittlungsrichter des Tribunal judiciaire de P. in Höhe eines Betrages von die Beschlagnahme der Guthabenbeträge des bei der Filiale der D.B. in S. geführten Bankkontos IBAN der Firma mit Sitz in A. an. Der Sicherstellungsbetrag setzt sich aus den von den französischen Finanzbehörden zurückerstatteten sowie den aufgrund der Liquidation der Firma C.P.S. nicht gezahlten aus der zivilrechtlichen Verurteilung abzüglich eines bereits in A. gesicherten Geldbetrages in Höhe von 623.959 Euro zusammen.
Mit Europäischer Ermittlungsanordnung vom 22. Dezember 2022 (Az.: 606/18/06) ersuchten die französischen Behörden die Staatsanwaltschaft S. um Veranlassung der Anerkennung und Vollstreckung der genannten Sicherstellungsentscheidung. In der Ermittlungsanordnung sind die der Sicherstellungsentscheidung zugrundeliegenden Taten als Katalogtaten im Sinne des Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, nämlich als Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates und sonstige Betrugsdelikte qualifiziert.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft S. nach vorheriger Bewilligung der Rechtshilfe beim Amtsgericht S. "gemäß §§ 59 ff. IRG i.V.m. §§ 73, 73a StGB i.V.m. §§ 111e Abs. 1 u. 4 StPO" in Höhe des Betrages der Sicherstellungsentscheidung der französischen Behörden die Anordnung eines "dinglichen Arrestes" in das Vermögen der Firma. Ihrem Antrag legte sie dabei hinsichtlich der von den französischen Behörden beschlagnahmten zugrunde, dass die Firma aus der Insolvenzmasse der Firmen C.P.S. und ... zu Unrecht Warenwerte von vereinnahmt, insbesondere die Internet-Seite "" fortgeführt und Erlöse in der genannten Höhe erzielt habe.
Die Arrestanordnung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 02. Januar 2023 (Az.: 8 AR 115/22) antragsgemäß erlassen. Der Arrestschuldnerin wurde zunächst nachgelassen, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Betrages "" abzuwenden. Durch weiteren Beschluss vom 16. Januar 2023 (Az.: 8 AR 115/22) wurde der Beschluss dahingehend berichtigt, dass zur Abwendung einer Pfändung die Hinterlegung eines Betrages in Höhe von erforderlich ist. Eine Zustellung des Arrestbeschlusses erfolgte nicht.
Bereits mit Verfügung vom 03. Januar 2023 hatte die Staatsanwaltschaft S. in Vollziehung des Arrestbeschlusses einen Pfändungsbeschluss hinsichtlich des Anspruchs der gegen die Deutsche Bank AG Frankfurt "aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, Schließfächer, Verfügungsberechtigungen etc.), insbesondere aus dem Konto mit der Nr. IBAN", erlassen.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 ließen der Beschwerdeführer H.J.G.L. durch seinen Verfahrensbevollmächtigten RA A.K. und die Beschwerdeführerin A.D.I. durch ihre Verfahrensbevollmächtigte Dr.E.K. - jeweils im eigenen Namen - Beschwerde gegen den Arrestbeschluss vom 02. Januar 2023 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Januar 2023 einlegen und zudem beantragen, die in Vollziehung dieses Arrestes ausgebrachte Kontopfändung aufzuheben.
Das Amtsgericht hat "der Beschwerde" mit Vermerk vom 03. Februar 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht hat "die Beschwerde" mit Beschluss vom 07. März 2023 als unbegründet verworfen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts S. vom 07. März 2023 haben die Verfahrensbevollmächtigten beider Beschwerdeführer am 20. März 2023 weitere Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, das Rechtsmittel sei nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthaft, da es sich bei der zuvor eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts S. vom 02. Januar 2023 nicht um eine sofortige Beschwerde nach § 96d IRG, sondern um eine (einfache) Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO gehandelt habe. Die (einfache) Beschwerde sei als solche auch statthaft gewesen, da das Amtsgericht nicht nach § 96b IRG über die Anerkennung und Vollstreckung der französischen Sicherstellungsentscheidung entschieden, sondern eine hiervon zu unterscheidende eigene Arrestanordnung nach § 111e StPO getroffen habe. Die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde könne den Rechtsmittelführern im Übrigen auch deshalb nicht verwehrt bleiben, da ihnen in einem sich auf deutsches Staatsgebiet beschränkenden Fall die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 IRG zustünde, so dass die Versagung eines dementsprechenden Rechtsschutzes in einem Rechtshilfeverfahren in Ermangelung eines sachlichen Differenzierungsgrundes unter Gleichbehandlungsgrundsätzen verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht standhalte. Jedenfalls sei das Oberlandesgericht nach § 61 IRG zu einer Entscheidung berufen, da dieser Vorschrift generell eine alleinige Entscheidungsbefugnis dieses Gerichts hinsichtlich der Frage einer Zulässigkeit von Rechtshilfe regele. Die Annahme der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels zum Oberlandesgericht verletze die Beschwerdeführer im Übrigen in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, da weder das Amtsgericht noch das Landgericht in der gebotenen Weise das Vorliegen von Versagungsgründen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 geprüft hätten.
Das Landgericht hat "der weiteren Beschwerde" nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft S. hat beantragt, die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Sie sieht in § 96d IRG eine abschließende Regelung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Anerkennungsentscheidung nach der Verordnung (EU) 2018/1805, die keinen Rückgriff auf Rechtsbehelfe der StPO ermögliche. Aufgrund der Sonderregelung des § 96d IRG verbiete sich auch die Anwendung des § 61 IRG.
II.
1. Bei der dargelegten Sachlage hat der Senat über zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsmittel unterschiedlicher Rechtsmittelführer zu entscheiden. Bereits der Beschluss des Amtsgerichts S. vom 02. Januar 2023 war - entgegen der Behandlung der Beschwerde als einheitliches Rechtsmittel durch das Landgericht - sowohl durch "die" als auch durch deren Verantwortlichen H.J.G.L. jeweils im eigenen Namen angefochten worden. Die in der Sicherstellungsentscheidung der französischen Behörden nur mit ihrem Firmennamen bezeichnete hat ihren Sitz in A. und ist nach Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten der Rechtsform einer (= ") organisiert, bei der es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nur einem Gesellschafter (.) handelt, also einer nach deutschem Recht rechtsfähigen juristischen Person. Ihr Rechtsschutzziel verfolgen nunmehr beide Beschwerdeführer im Wege der weiteren Beschwerde weiter.
2. Die weiteren Beschwerden sind unzulässig.
a) Hinsichtlich der weiteren Beschwerde des Beschwerdeführers L. ist bereits zweifelhaft, ob ihm eine Beschwerdebefugnis zusteht.
(1) Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist nach nationalem Recht das Vorliegen einer unmittelbaren Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. nur BGHSt 16, 374, 376; 28, 327, 330; Beschluss des 4. Strafsenats vom 17. Februar 2022 - 4 Ws 20/22 -; Senatsbeschlüsse vom 28. April 2014 - 1 Ws 45/14 -, 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 -; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 9). Nichts anderes ergibt sich aus der seit dem 19. Dezember 2020 als unmittelbares Recht anwendbaren (Art. 288 Abs. 2 AEUV) Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 hinsichtlich der hier in Frage stehenden Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über eine Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaates. Nach Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung wird zwar betroffenen Personen das Recht garantiert, gegen einen Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen nach Art. 7 der Verordnung im Vollstreckungsstaat Rechtsmittel einzulegen, betroffene Personen sind nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 10 der Verordnung jedoch nur die natürlichen oder juristischen Personen, gegen die die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist oder die Eigentümer des von der Entscheidung betroffenen Vermögensgegenstands sind, sowie etwaige Dritte, deren Rechte in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand nach dem Recht des Vollstreckungsstaats durch diese Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden.
(2) Durch den angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung verworfen, durch die ein Vermögensarrest - vom Amtsgericht irrtümlich als "dinglicher Arrest" bezeichnet - in das Vermögen der A.D.I. angeordnet wurde. Bei dem Vermögen der A.D.I. als juristischer Person einerseits und dem des Beschwerdeführers L. andererseits handelt es sich nach nationalem Recht um voneinander unabhängige Vermögensmassen, so dass durch einen Arrest in das Vermögen der Gesellschaft kein unmittelbarer Eingriff in das hiervon zu unterscheidende Vermögen ihres Gesellschafters erfolgt.
b) Ob hiernach der Beschluss des Amtsgerichts S. vom 02. Januar 2023 und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts S. vom 07. März 2023 den Beschwerdeführer L. unmittelbar in eigenen Rechten verletzen, bedarf keiner Entscheidung des Senats, da die weiteren Beschwerden beider Rechtsmittelführer jedenfalls deshalb unzulässig sind, weil es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts um eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen handelt, die nach § 96d IRG - ohne Möglichkeit einer weiteren Beschwerde - nur im Wege der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.
(1) Die Vorschriften, nach denen EU-Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungsentscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten in Strafsachen anzuerkennen und zu vollstrecken haben, sind seit dem 19. Dezember 2020 in der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRGÄndG 6) mit den §§ 96a - 97 IRG Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung in das IRG aufgenommen und in § 96d Abs. 1 IRG vorgesehen, dass eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherheitsleistung im Wege der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.
(2) Bei dem der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zugrundeliegenden Beschluss des Amtsgerichts S. vom 02. Januar 2023 handelt es sich um eine Entscheidung über die Anerkennung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1805.
aa) Dem steht nicht entgegen, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ihr folgend das Amtsgericht bei Beantragung und Erlass des Vermögensarrestes ersichtlich die gesetzliche Neuregelung übersehen haben und von der Fortgeltung des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB-Sich) auf strafrechtliche Sicherstellungsentscheidungen ausgegangen sind, in dessen Umsetzung sich die Zulässigkeit einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat beantragten Sicherstellung von Vermögenswerten im Inland vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1805 nach den §§ 59 ff., 94 IRG richtete. Bereits bei Anordnungen nach dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 handelte es sich um - nunmehr der Verordnung (EU) 2018/1805 unterfallende - Maßnahmen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Sicherstellungsentscheidungen (vgl. Art. 1 RB-Sich).
bb) Unerheblich ist auch, dass die Staatsanwaltschaft - und ihr folgend das Amtsgericht - der Berechnung des Arrestanspruchs in Höhe von trotz der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer eigenen Tatverdachtsprüfung im Rechtshilfeverkehr bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1805 (vgl. hierzu Trautmann/Zimmermann in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 59 Rdnr. 58) andere Tatsachen zu Grunde gelegt hat als die französischen Behörden. Grundlage des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Vermögensarrestes war auch in Ansehung dieses Umstandes (nur) ein Rechtshilfeersuchen der französischen Behörden. In Ermangelung eines parallel anhängigen inländischen Ermittlungsverfahrens waren die deutschen Behörden nur aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens zu einem Eingriff in das Vermögen der befugt. Die Leistung von Rechtshilfe ist stets die bloße Unterstützung eines ausländischen Staates bei dessen Verfahren (Trautmann/Zimmermann,., § 59 Rdnr. 57), so dass der Auffassung der Prozessbevollmächtigten, bei dem Beschluss des Amtsgerichts S. vom 02. Januar 2023 handele es sich um ein von einer Entscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung der französischen Sicherstellungsentscheidung zu unterscheidendes "", nicht beigetreten werden kann.
(3) Zutreffend hat das Landgericht das als "Beschwerde" eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts S. vom 02. Januar 2023 daher als sofortige Beschwerde nach § 96d Abs. 1 IRG ausgelegt (§ 300 StPO). Dass das Amtsgericht vor der Übersendung der Sache an das Beschwerdegericht entgegen § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, also offenkundig von der Statthaftigkeit einer einfachen Beschwerde ausgegangen ist, vermag an der Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidung, nach der allein sich das statthafte Rechtsmittel richtet (Löwe-Rosenberg/Jesse, StPO, 26. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 8 m.w.N.), ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt und möglicherweise auch die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer von der Statthaftigkeit einer (einfachen) Beschwerde ausgegangen sind.
(4) Aufgrund der Regelung des § 96d Abs. 1 IRG ist eine weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts S. vom 07. März 2023 unzulässig.
Zwar kann nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Fällen ohne Auslandsbezug gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die die Anordnung eines Vermögensarrestes über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betrifft, weitere Beschwerde eingelegt werden. Die Vorschrift findet vorliegend jedoch keine Anwendung, da nach § 96a i.V.m. § 77 Abs. 1 IRG auf Entscheidungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates die Vorschriften der Strafprozessordnung nur dann anwendbar sind, wenn die §§ 96b ff. IRG als Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 keine besonderen Regelungen enthalten. Eine solche besondere Regelung stellt indes § 96d IRG dar.
Nichts anderes folgt daraus, dass die Gesetzesmaterialen des IRGÄndG 6 auf die Anwendbarkeit des § 311 StPO und der §§ 304 ff. StPO hinweisen. So heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 195/20, S. 12, 34 f., 43, 53):
"Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
(...)
IV. Zu den einzelnen Vorschriften der Verordnung Sicherstellung und Einziehung
(...)
Artikel 33 trifft Regelungen zu Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen.
Nach Absatz 1 soll den betroffenen Personen gegen den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung nach den Artikeln 7 und 18 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung im Vollstreckungsstaat ein Rechtsbehelf zustehen. Nur der Rechtsbehelf gegen den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung kann aufschiebende Wirkung haben. Damit gibt der EU-Gesetzgeber den Mitgliedstaaten einen klaren Umsetzungsauftrag, der mit dem in § 96d IRG-E geregelten Recht der sofortigen Beschwerde durch diesen Entwurf umgesetzt wird. Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde entsprechend (Absatz 3).
Absatz 2 sieht vor, dass die sachlichen Gründe für den Erlass einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nur im Entscheidungsstaat angefochten werden können. Insoweit enthielt bereits Artikel 8 der Richtlinie 2014/42/EU Regelungen zu Rechtsbehelfen und Garantien, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen können und in das jeweilige Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt sind (vergleiche Absatz 4). Diesem Ansatz folgen bereits frühere Rechtsakte der Europäischen Union, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen, siehe beispielsweise Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie EEA. Aber auch im Bereich der klassischen Rechtshilfe ist die Beschränkung des Rechtsschutzes in dem ersuchten Staat nicht unbekannt. Schon bisher findet im Rechtshilfeverfahren keine umfassende rechtliche Überprüfung statt, da der zugrunde liegende Tatvorwurf und die Rechtmäßigkeit des ausländischen Vorgehens im Vollstreckungsstaat nicht überprüft werden (vergleiche BGH, StV 2014, S. 193, 196; OLG Karlsruhe, NStZ 1992, S. 288; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. August 2013 - Az. 2 Ws 103/12, juris; siehe aber in Bezug auf die beiderseitige Strafbarkeit auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, S. 156 f. [OLG Frankfurt am Main 20.12.2000 - 2 Ausl. II 8/99], das eine zumindest summarische Prüfung des Tatvorwurfs für erforderlich hält). Mit tatverdachtsbezogenen Einwendungen können betroffene Personen des halb im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens im Vollstreckungsstaat prinzipiell nicht gehört werden. Solche Einwendungen sind nach dem Recht des ersuchenden Staates in dem dort geführten Strafverfahren geltend zu machen. Dem möglichen Nachteil für die betroffene Person, in einem anderen Staat unter fremder Rechtsordnung in fremder Sprache einen Rechtsbehelf einlegen zu müssen, steht der Vorteil gegenüber, dass nur ein Gericht den Tatvorwurf und den Schuldverdacht prüft, auf die Entscheidung über die Anordnung einer Maßnahme nur ein Recht anwendbar ist und das Strafverfahren damit effizient gestaltet wird. Mit Blick auf den Rechtsschutz ergibt sich so grundsätzlich eine Aufgabenverteilung zwischen dem Entscheidungsstaat und dem Vollstreckungsstaat. Insoweit ist schon bisher häufig eine parallele Verteidigung im Vollstreckungs- und im Entscheidungsstaat erforderlich (Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 77 IRG Rn. 43).
Schließlich sieht in der Regel das Recht des Vollstreckungsstaates Rechtsbehelfe vor, die sich gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen richten können. Diese sind nicht ausdrücklich in der Verordnung Sicherstellung und Einziehung erwähnt, finden jedoch über Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung Anwendung. In diesem Zusammenhang gelten im deutschen Recht insbesondere die Rechtsbehelfe der StPO. In Betracht kommen namentlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insbesondere gemäß § 111j Absatz 2 Satz 3, § 111k Absatz 3, § 111m Absatz 2, § 111o Absatz 2, § 111p Absatz 5, § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO (auch analog) und die Beschwerde gemäß den §§ 304 ff. StPO. (Anm.: Hervorhebung durch den Senat)"
(...)
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRG])
(...)
Zu § 96d (Rechtsbehelf) Mit § 96d IRG-E wird der durch Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung geforderte Rechtsbehelf geschaffen. Danach steht betroffenen Personen gegen den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung des Amts- beziehungsweise Landgerichts das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Es bleibt damit bei dem bereits aus der Vollstreckungshilfe bekannten Rechtsbehelfsverfahren, vergleiche § 55 Absatz 2 IRG. Anders als bei § 55 Absatz 2 IRG, der über § 88d Absatz 3 IRG auch auf Ersuchen nach dem Rahmenbeschluss Einziehung anwendbar ist, sind hingegen entsprechend der bindenden Vorgabe des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung allein betroffene Personen, nicht jedoch die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt. Der Begriff der betroffenen Person wird in Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung definiert.
Für die sofortige Beschwerde sind die §§ 311 und 304 ff. StPO heranzuziehen (Anm.: Hervorhebung durch den Senat)."
Durch die ausdrückliche Nennung des § 311 StPO neben den §§ 304 ff. StPO in der Erläuterung zu § 96d IRG ist klargestellt, dass die die einfache Beschwerde betreffenden Regelungen der StPO auf die sofortige Beschwerde nach § 96d IRG nur insoweit ergänzend anwendbar sind, wie sie mit § 311 StPO vereinbar sind (vgl. zur Anwendbarkeit nur der mit § 311 StPO vereinbaren Regelungen nach den §§ 304 ff. StPO auf eine sofortige Beschwerde auch Meyer-Goßner/Schmitt,., § 311 Rdnr. 1). Da das Gesetz eine sofortige Beschwerde in den Fällen vorsieht, die im Interesse der Rechtssicherheit eine schnelle und formell rechtskräftige Klärung erfordern (Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 26. Aufl., § 311 Rdnr. 3; SK-StPO/Frisch, 6. Aufl., § 311 Rdnr. 3) und es nach der gesetzlichen Konzeption der StPO eine "weitere sofortige Beschwerde" nicht gibt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111 [OLG Düsseldorf 16.10.2000 - 3 Ws 395/00]; Meyer-Goßner/Schmitt,.; Löwe-Rosenberg/Matt,., § 311 Rdnr. 3; SK-StPO/Frisch, 6. Aufl., § 311 Rdnr. 490), kann § 310 Abs. 1 Nr. 3 IRG auf die sofortige Beschwerde nach § 96d IRG keine Anwendung finden.
(5) Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, die Versagung einer weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 IRG im Rechtshilfeverfahren verstoße gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit, vermag der Senat einen solchen Verstoß nicht zu erkennen. Art. 19 Abs. 4 GG und der Justizgewährleistungsanspruch gewährleisten keinen Instanzenzug (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 - m.w.N.). Zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen bei der Schaffung von Instanzenzügen ist der Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots befugt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08 - m.w.N.). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung stützt die Verkürzung des Rechtswegs nach § 96d IRG gegenüber dem der einfachen Beschwerde nach den §§ 304 ff. StPO darauf, dass nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung die sachlichen Gründe für den Erlass einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nur im Entscheidungsstaat angefochten werden können und sich damit - wie bereits im Bereich der klassischen Rechtshilfe - mit Blick auf den Rechtsschutz grundsätzlich eine Aufgabenverteilung zwischen dem Entscheidungsstaat und dem Vollstreckungsstaat ergibt. Damit knüpft der Unterschied zwischen § 96d IRG und § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO ohne Verstoß gegen das Willkürverbot an nicht zu beanstandende Sachgründe an.
3. Auch eine Auslegung des Rechtsmittels der Beschwerdeführer als Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG verhilft ihm nicht zum Erfolg.
a) Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG kann derjenige, der von der Herausgabe eines Gegenstandes nach § 66 IRG betroffen ist, mit einem Antrag beim Oberlandesgericht geltend machen, dass er durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt wird. Die Vorschrift ist vorliegend nicht einschlägig, weil die Beschwerdeführer sich nicht gegen eine Herausgabe von Gegenständen an die französischen Behörden, sondern gegen die Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e StPO wenden.
b) Eine von den Verfahrensbevollmächtigten reklamierte analoge Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG auf den vorliegenden Fall kommt in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Mit der Schaffung des § 96d IRG hat der Gesetzgeber die gegen eine Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaates zulässigen Rechtsmittel abschließend geregelt und mit § 96d Abs. 2 IRG auch den Fall eines möglichen Interesses an der Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung durch ein höherrangiges Gericht bedacht, eine solche Klärungsmöglichkeit jedoch nur für sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts vorgesehen. Der Hinweis der Verfahrensbevollmächtigten auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 2019 (6 AuslS 136/19 - 104 -, juris) ist für die Frage einer analogen Anwendbarkeit des § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG im konkreten Fall unbehelflich, da sich die Entscheidung in der Sache mit der hier nicht relevanten Frage einer Vorlagemöglichkeit eines Landgerichts nach § 61 Abs. 1 Satz 1 StPO befasst.
4. Der Anerkennung eines von den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommenen außerordentlichen Rechtsbehelfs steht bereits das verfassungsrechtlich verankerte Gebot einer Rechtsmittelklarheit entgegen, wonach Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und für den Bürger erkennbar sein müssen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 -, juris m.w.N.). Eine Schaffung außerordentlicher Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts kommt hiernach grundsätzlich nicht in Betracht (BVerfG.). Soweit die Beschwerdeführer meinen, das Amtsgericht und das Landgericht hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da sie durchgreifendes Vorbringen zu möglichen Ablehnungsgründen nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2018/1805 nicht berücksichtigt hätte, kann offenbleiben, ob dies im konkreten Fall zutrifft, da sich hieraus jedenfalls keine gesetzlich nicht geregelte Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum Oberlandesgericht ergäbe, sondern allenfalls die - nicht zu einem Devolutiveffekt führende - Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO bzw. § 311a StPO oder das Recht zur Gegenvorstellung (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. Juni 2019 - 2 BvR 2019 -, juris; Löwe-Rosenberg, Vor § 296 Rdnr. 77 ff.).
RechtsgebieteIRG, StPOVorschriften§ 96d IRG, § 111e StPO, § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 310 Abs. 2 Nr. 3 StPO, § 61 Abs. 1 IRG, § 311 StPO