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  • 28.06.2023 · IWW-Abrufnummer 236023

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 06.02.2023 – 2 U 78/22

    1. Ein in schriftlicher Form geschlossener Kaufvertrag, in dem der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zum Zweicke der Steuerverkürzung wahrheitswidrig zu niedrig angegeben wird, kann gemäß § 134 BGB i. V. m. § 370 AO nichtig sein.

    2. Die Rechtsprechung des für Werkrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu „Schwarzarbeitsfällen“ kann bei Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch auf das Kaufrecht zu übertragen sein.

    3. Ein Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises kann bei Nichtigkeit des Kaufvertrages auf Grund eines Verstoßes gegen § 370 AO gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein.


    Oberlandesgericht Hamm

    2 U 78/22

    Tenor:

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.02.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

    1
    Gründe

    2
    I.

    3
    Die Parteien streiten um die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Sportstudio.

    4
    Der Beklagte war Inhaber des Sportstudios A in B und Eigentümer der zugehörigen Einrichtungsgegenstände. Die Parteien unterzeichneten am 06.04.2018 ein als „Kaufvertrag über ein Einzelunternehmen“ bezeichnetes Dokument, in dem es auszugsweise heißt: „Der [Beklagte] beabsichtigt, sein Unternehmen, das Sportstudio A […] durch den Verkauf sämtlicher Einrichtungsgegenstände, Gerätschaften und Verträge an [die Klägerin] zu übertragen. […] Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 5.000 Euro.“ Darüber hinaus vereinbarten die Parteien mündlich, dass die Klägerin über den schriftlich festgehaltenen Betrag von 5.000 € hinaus weitere 30.000 € als Kaufpreis an den Beklagten zahlt, der Kaufpreis insgesamt also 35.000 € beträgt.

    5
    Die Klägerin zahlte an den Beklagten mindestens 1.000 €. Der Beklage übergab das Sportstudio am 30.04.2018 an die Klägerin.

    6
    Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 03. sowie 05.09.2018, dass er vom Vertrag zurücktrete, was die Klägerin mit Schreiben vom 17.09.2018 akzeptierte.

    7
    Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, es sei mit dem Beklagten abgesprochen gewesen, dass die Zahlung der weiteren 30.000 € in bar „an der Steuer vorbei“ erfolgen solle. Sie habe ‒ neben den unstreitig überwiesenen 1.000 € ‒ Beträge in Höhe von 25.000 € am 04.05.2018 und weitere 5.000 € am 05.05.2018 an den Beklagten gezahlt.

    8
    Mit der am 12.10.2018 eingereichten und dem Beklagten am 03.01.2020 zugestellten Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der von ihr behaupteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 31.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Sportstudios begehrt.

    9
    Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

    10
    den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Sportstudios „A“, Cstraße 00, B nebst Inventargegenständen zu zahlen.

    11
    Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

    12
    die Klage abzuweisen.

    13
    Der Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, die Klägerin habe an ihn neben der Überweisung in Höhe von 1.000 € keine weitere Zahlung geleistet. Er habe vielmehr die Klägerin mehrfach dazu aufgefordert, den seiner Meinung nach ausstehenden Betrag noch zu zahlen, was aber nicht erfolgt sei.

    14
    Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis zu den von der Klägerin behaupteten Zahlungen erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen D, E, F, G, H und I und den Beklagten mit Urteil vom 02.02.2022 antragsgemäß verurteilt.

    15
    Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die Rückzahlung eines Kaufpreises in Höhe von 31.000 € verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin dem Beklagten über den überwiesenen Betrag in Höhe von 1.000 € hinaus weitere 30.000 € in bar ausgehändigt. Die Parteien hätten die mündliche Vereinbarung des über den schriftlich festgehaltenen Betrag von 5.000 € hinausgehenden weiteren Betrages in Höhe von 30.000 € getroffen, um die Höhe des Kaufpreises zu verschleiern. Ein anderer Beweggrund als die Hinterziehung von Steuern sei nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sei auch die Behauptung der Klägerin, dass sie nicht auf die Ausstellung einer Quittung bestanden habe, plausibel.

    16
    Der Anspruch der Klägerin folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Der Kaufvertrag sei wegen der beabsichtigten Steuerhinterziehung insgesamt nichtig gemäß §§ 134, 139 BGB i.V.m. § 370 AO. Einer Rückforderung stehe § 817 Satz 1 BGB nicht entgegen, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Leistung dem Beklagten gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede habe zufließen sollen.

    17
    Gegen das ihm am 04.02.2022 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 01.03.2022 eingegangenen und am 04.05.2022 begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage uneingeschränkt weiterverfolgt.

    18
    Dazu rügt er im Wesentlichen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Es bestünden erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Feststellung, dass die Klägerin an ihn die behaupteten Zahlungen geleistet habe.

    19
    Der Beklagte beantragt,

    20
    das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15.12.2021 insoweit abzuändern, als die Klage insgesamt abgewiesen wird.

    21
    Die Klägerin beantragt,

    22
    die Berufung zurückzuweisen.

    23
    Die Klägerin verteidigt das ihr günstige Urteil mit näheren Ausführungen.

    24
    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

    25
    II.

    26
    Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

    27
    1.

    28
    Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

    29
    Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Abänderung eines Urteils „vom 15.12.2021“ beantragt hat, obgleich das Landgericht das Urteil am 02.02.2022 verkündet hat. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Berufungsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2019 ‒ VIII ZB 29/19).

    30
    Hier lässt sich aus dem Inhalt der Berufungsbegründung ableiten, dass der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage uneingeschränkt weiterverfolgt und mit der Berufung die Abänderung des am 02.02.2022 verkündeten Urteils begehrt. Die im Sachantrag fehlerhafte Angabe des Datums der angefochtenen Entscheidung ist damit im Ergebnis unschädlich.

    31
    2.

    32
    Die Berufung ist gemäß § 513 Abs. 1 ZPO begründet, da das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO).

    33
    Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten unzutreffend bejaht; ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin folgt weder aus § 346 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.

    34
    a)

    35
    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung eines von ihr als Kaufpreis geleisteten Betrages aus § 346 Abs. 1 BGB, da kein Rückgewährschuldverhältnis besteht. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ‒ wie von ihr behauptet und vom Landgericht als bewiesen festgestellt ‒ insgesamt 31.000 € an den Beklagten gezahlt hat.

    36
    Der Rückgewähranspruch scheitert bereits daran, dass der Kaufvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Voraussetzung eines Rücktritts vom Vertrag und damit für das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses ist stets das Vorliegen eines wirksam abgeschlossenen Vertrages. Bei Verträgen, die ‒ wie hier ‒ von Anfang an nicht wirksam zustande gekommen sind, erfolgt die Rückabwicklung nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (vgl. MüKo/Gaier, 9. Auflage 2022, BGB § 346 Rn. 4).

    37
    Dies ist hier der Fall, da der Vertrag bereits nach dem Vorbringen der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 370 AO gemäß § 134 BGB nichtig ist.

    38
    (1)

    39
    Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt, dass die Parteien im schriftlichen Kaufvertrag den Kaufpreis mit nur 5.000 € angegeben hätten, obwohl tatsächlich ein Kaufpreis in Höhe von 35.000 € vereinbart gewesen sei. Der weitere Betrag von 30.000 € habe ‒ wie von Anfang an mit dem Beklagten abgesprochen ‒ in bar „an der Steuer vorbei“ gezahlt werden sollen.

    40
    Damit hat die Klägerin ‒ auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ‒ einen Sachverhalt vorgetragen, der einen Verstoß gegen § 370 AO begründet. Denn die Parteien haben den Entschluss gefasst und umgesetzt, gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben zu machen und dadurch Steuern zu verkürzen, indem sie einen Vertrag mit einem niedrigeren als dem tatsächlich geschuldeten und vereinbarten Kaufpreis in der Absicht unterzeichnet haben, diesen den Finanzbehörden vorzulegen (vgl. LG Münster, Urteil vom 21.11.2014 ‒ 16 O 68/14, BeckRS 2015, 16696).

    41
    (2)

    42
    Der Verstoß gegen § 370 AO führt zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB.

    43
    Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Gesetz im Sinne des BGB ist gemäß Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm wie § 370 AO. Dabei bewirkt der Verstoß nicht nur die Nichtigkeit der Abrede betreffend den Kaufpreis, sondern vielmehr des gesamten Vertrages.

    44
    (aa)

    45
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu Verstößen gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG genügt für die Annahme der Gesamtnichtigkeit gemäß § 134 BGB, dass beide Parteien gegen das Verbotsgesetz verstoßen haben. Hierfür reicht es im Hinblick auf die generalpräventive Funktion des Gesetzes aus, dass eine Vertragspartei gegen das Gesetz verstößt und die andere Vertragspartei dies zumindest erkennt und zu ihrem eigenen Vorteil ausnutzt, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn auf Grund der Abrede ein reduzierter Preis gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 ‒ VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805, 1806).

    46
    (bb)

    47
    Davon, dass durch den Beklagten eine Reduzierung des Kaufpreises im Gegenzug für die Abrede, 30.000 € in bar an der „Steuer vorbei“ zu zahlen, gewährt worden ist, ist vorliegend auszugehen. Denn dem Beklagten lagen für sein Sportstudio auch deutlich höhere Kaufangebote von zumindest zwei weiteren Interessenten vor, auf die er nicht eingegangen ist. Dieser Vortrag des Beklagten ist nicht nur unwidersprochen geblieben, sondern wird auch gestützt durch Schreiben der beiden weiteren Interessenten (Anlage B2 ‒ Bl. 49 f. d.A.). Daraus ergibt sich, dass der Beklagte ursprünglich eine Kaufpreisvorstellung von 45.000 € hatte, die der eine Interessent auch zu zahlen bereit war, während der andere Interessent einen fünfprozentigen Abschlag vorgenommen und immerhin noch 42.750 € angeboten hatte.

    48
    (3)

    49
    Da verbotswidrige Vereinbarungen generell keinen Schutz verdienen (vgl. MüKo/Armbrüster, 9. Auflage 2021, § 134 Rn. 193), führt die Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB dazu, dass den Parteien des verbotswidrig geschlossenen Vertrages weder Primär- noch Sekundäransprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen (vgl. Kaiser, NZA 2014, 784, 786.). Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu Verstößen gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG soll derjenige, der bewusst gegen ein Verbotsgesetz verstößt, nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und damit veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, Urteil vom 10.04.2014 ‒ VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805, 1806). Der vollständige Ausschluss von wechselseitigen Ansprüchen habe dabei eine „abschreckende“ Wirkung, die geeignet sei, die Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 ‒ VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805, 1807).

    50
    (4)

    51
    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verstößen gegen das Schwarzarbeitergesetz ist nach Ansicht des erkennenden Senats auf Grund der Vergleichbarkeit des zu entscheidenden Falls mit den Schwarzarbeiterfällen und der damit einhergehenden Problematik ‒ insbesondere der Benachteiligung von Wettbewerbern ‒ jedenfalls auf den hiesigen Fall übertragbar. Ob die von dem für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgestellten Rechtssätze unabhängig vom Einzelfall uneingeschränkt für den Bereich des Kaufrechts Anwendung finden, bedarf dabei keiner Entscheidung.

    52
    (aa)

    53
    In den letzten Jahren ist sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Rechtsprechung ein härteres Vorgehen gegen Steuerhinterziehung angegangen und durchgesetzt worden. Das geht einher mit einer Änderung der gesellschaftlichen Wahrnehmung der Steuerhinterziehung, die zunehmend nicht mehr als sogenanntes Kavaliersdelikt begriffen wird, sondern als ernst zu nehmende Straftat, welcher deutlich entgegengetreten werden soll. Auch vorliegend haben die Parteien bewusst und kollusiv zusammengewirkt und wahrheitswidrig einen zu niedrigen Kaufpreis in die Urkunde eingetragen. Dies diente ausschließlich dem Zweck der Erlangung einer ungerechtfertigten Besteuerung. Handelten die Parteien ‒ wie hier ‒ vorsätzlich und kollusiv zu Lasten der Allgemeinheit und insbesondere auch zu Lasten der redlichen Wettbewerber, ist es aufgrund der dargelegten Entwicklung der Rechtsprechung und der Tendenzen des Gesetzgebers geboten, die Nichtigkeit eines solchen Vertrags anzunehmen (vgl. LG Münster ‒ 16 O 68/14, BeckRS 2015, 16696; offengelassen in OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2015 ‒ 22 U 166/14, NJW-RR 2016, 27 Rn. 26 ff.).

    54
    So hat auch der für das Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einen Mietvertrag, bei dem die Parteien den Mietzins aus Gründen und zum Zwecke der Steuervermeidung in falscher Höhe in den schriftlichen Vertrag aufgenommen haben, als nichtig angesehen. Da die mündliche Abrede, eine inhaltlich falsche Vertragsurkunde herzustellen, einen Teil des ganzen Geschäfts bildete, könne der Vertrag gemäß § 139 BGB nur dann aufrechterhalten bleiben, wenn feststände, dass er auch ohne die nichtigen steuerlichen Absprachen zu denselben Bedingungen abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2003 ‒ XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742).

    55
    (bb)

    56
    Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn es kann ‒ wie bereits dargestellt ‒ nicht angenommen werden, dass der Beklagte angesichts der beiden anderen Angebote über rund 45.000 €, zu denen er das Sportstudio ebenfalls hätte verkaufen können, auf einen Kaufpreis von 35.000 € ohne die steuerverkürzende Abrede eingelassen hätte.

    57
    (5)

    58
    Die Behauptung des Beklagten, dass er ungeachtet der falschen Angabe des Kaufpreises in der Vertragsurkunde beabsichtigt habe, seinem Steuerberater den Erhalt des vollen Kaufpreises in Höhe von insgesamt 35.000 € mitzuteilen und damit die Finanzbehörden entgegen der ursprünglichen Absicht doch über die Einnahme in voller Höhe in Kenntnis zu setzen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

    59
    Die Klägerin hat diesem Vorbringen ausdrücklich widersprochen und es sich nicht ‒ auch nicht konkludent ‒ hilfsweise zu eigen gemacht. Damit lässt es sich weder als Eventualvorbringen verstehen noch sind die Grundsätze des äquipollenten Parteivorbringens (vgl. dazu MüKo/Fritsche, 6. Auflage 2020, ZPO § 138 Rn. 11) anwendbar.

    60
    Aber selbst eine andere Beurteilung änderte nichts an der Nichtigkeit des Vertrages. Da der Vertrag ‒ wie dargelegt ‒ unter Verstoß gegen § 370 AO geschlossen wurde und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist, kann nicht der nachträgliche Entschluss eines Vertragspartners, sich nunmehr doch gesetzmäßig zu verhalten, den Verstoß rückwirkend beseitigen. Eine solche Annahme liefe dem dargestellten Willen des Gesetzgebers evident zuwider, da in diesem Fall dem unredlich Handelnden die Möglichkeit eröffnet würde, planmäßig gesetzeswidrig zu handeln und im Falle von Störungen im Rahmen der Vertragsabwicklung die von Rechtsprechung und Gesetzgeber beabsichtigten Folgen ‒ den Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche ‒ zu vermeiden. Der beabsichtigte Abschreckungseffekt (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 ‒ VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805, 1807) würde damit in erheblichem Maße abgeschwächt und seine Wirkung weitgehend verlieren.

    61
    (6)

    62
    Der Beklagte musste sich auch nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. Da es sich bei § 134 BGB um eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung handelt, ist es nicht erforderlich, dass eine der Parteien den Verstoß gegen das Verbotsgesetz ausdrücklich geltend macht (BGH, Urteil vom 23.01.1981 ‒ I ZR 40/79, juris Rn. 24; Staudinger/Fischinger/Hengstberger, Neubearbeitung 2021, Updatestand 01.11.2022, BGB § 134 Rn. 166). Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, den Parteivortrag zu würdigen und die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen.

    63
    b)

    64
    Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 BGB.

    65
    Dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin steht § 817 Satz 2 BGB entgegen.

    66
    (1)

    67
    Gemäß § 817 Satz 2 BGB, der ‒ ungeachtet seiner systematischen Stellung ‒ nicht nur auf § 817 Satz 1 BGB, sondern auf sämtliche Fälle der Leistungskondiktion anzuwenden ist (vgl. MüKo/Schwab, 8. Auflage 2020, § 817 Rn. 11), ist die Rückforderung des Geleisteten ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein in § 817 Satz 1 BGB genannter Verstoß zur Last fällt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Zweck seiner Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs setzt einen beiderseitigen Gesetzesverstoß nicht voraus, sondern greift auch ein, wenn nur eine Partei gehandelt hat (vgl. BeckOK/Wendehorst, 01.08.2022, § 817 Rn. 11).

    68
    Die Leistung der Klägerin ‒ die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ‒ ist für sich genommen wertneutral. Allerdings verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien über die fehlerhafte Angabe des Kaufpreises gegen das gesetzliche Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 ‒ VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805, 1806).

    69
    (2)

    70
    § 817 Satz 2 BGB ist nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), einschränkend auszulegen mit der Folge, dass der Ersatzanspruch nicht ausgeschlossen ist.

    71
    (aa)

    72
    Nach früher h.M. hatte die Anwendung von § 817 Satz 2 BGB allerdings dann zu unterbleiben, wenn es nicht mit Treu und Glauben vereinbar war, dass der Bereicherte das rechtswidrig Erlangte unentgeltlich behalten darf (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1990 ‒ VII ZR 336/89, NJW 1990, 2542, 2543). Zur Begründung dieser Auffassung wurde im Wesentlichen auf rechtspolitische Erwägungen, namentlich auf Sinn und Zweck der betroffenen Verbotsnormen, die vornehmlich den Schutz öffentlicher (fiskalischer) Belange und nicht den Schutz der am jeweiligen Geschäft beteiligten Partei bezweckten, verwiesen. Mit dem Ausschluss vertraglicher Ansprüche sei der ordnungspolitischen Zielsetzung des Gesetzes hinreichend Genüge getan; es sei demgegenüber nicht erforderlich, dass der Bereicherte das Erlangte unentgeltlich behalten dürfe (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1990 ‒ VII ZR 336/89, NJW 1990, 2542, 2543).

    73
    (bb)

    74
    Diese Auffassung hat der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 01.08.2013 und 10.04.2014 ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013 ‒ VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167 ff.; Urteil vom 10.04.2014 ‒ VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805 ff.), da sich die Annahme, der ordnungspolitischen Zielsetzung des Gesetzes sei hinreichend Genüge getan, nicht bewahrheitet habe.

    75
    Dass der am Gesetzesverstoß Mitwirkende die erlangte Leistung unter Umständen ohne jegliche Gegenleistung werde behalten können sei hinzunehmen, um mit den Mitteln des Zivilrechts die Zielsetzung des Gesetzgebers zu fördern. Nicht allein die Eindämmung der Steuerhinterziehung und damit die Verfolgung eines fiskalischen Zwecks sei geboten, sondern ebenso auch die Verhinderung von oder zumindest die Einschränkung der damit einhergehenden Wettbewerbsverzerrung, womit auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer gedient werde (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 ‒ VII ZR 197/16, NJW 2017, 1808, 1810).

    76
    (3)

    77
    Der Senat verkennt nicht, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Ansicht vertreten hat, mit der angeführten Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sei keine Abkehr von den bisher geltenden, allgemeinen Grundsätzen zu den zivilrechtlichen Sanktionen einer Steuerhinterziehung verbunden und die Rechtsfolge des § 817 Satz 2 BGB sei allein aus den Besonderheiten des Schwarzarbeitergesetz abzuleiten und gelte nicht für Kaufgeschäfte (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2016 ‒ IV ZR 7/15, DNotZ 2017, 295, 301; a.A. Bülte/Meier, VuR 2018, 128, 133). Die in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des IV. Zivilsenats aufgestellten Grundsätze sind allerdings auf den hiesigen Fall nicht uneingeschränkt übertragbar, da jedenfalls vorliegend ‒ möglicherweise aber auch generell ‒ mit der Steuerhinterziehung gleichermaßen eine der Schwarzarbeit vergleichbare Wettbewerbsverzerrung einhergeht.

    78
    Wie in den „Schwarzarbeiterfällen“ wollten die Parteien vorliegend durch die Hinterziehung von Steuern in erheblichem Maße gegenüber redlichen Vertragsparteien Vorteile generieren, die auch maßgeblich Wettbewerbsvorteile umfassten. Dies verdeutlicht gerade der Umstand, dass der mit der Klägerin in Höhe von 35.000 € vereinbarte Kaufpreis nicht nur um 10.000 € hinter der ursprünglichen Vorstellung des Klägers zurückblieb, sondern auch dass er ‒ wie erwähnt ‒ durchaus einen Kaufpreis in Höhe von 45.000 € hätte erzielen können, wovon er aber zu Gunsten des Vertragsschlusses mit der Klägerin abgesehen hat. Die Klägerin ist dadurch nicht zuletzt auch in die Lage versetzt worden, lediglich einen um 10.000 € geringeren Kaufpreis refinanzieren zu müssen.

    79
    Hinzu kommt, dass sich der gesetzgeberische Wille zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen ohnehin nicht auf die Fälle von Schwarzarbeit beschränkt, die bislang eher im Fokus der rechtlichen Betrachtung gestanden haben. Das Argument, dass die Umsatzsteuer im Endkundengeschäft Kosten- und damit auch Wettbewerbsfaktor ist (vgl. BeckOK/Grambeck, 15.09.2022, UStG § 25e Rn. 9), trifft jedenfalls auch auf den vorliegenden Fall gerade wegen der zugleich erfolgten Reduzierung des Kaufpreises und dem damit einhergehenden Wettbewerbsvorteil zu. Der Schutz und die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen entspricht zudem auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks 19/4455 vom 24.09.2018, S. 1).

    80
    Danach sieht der Senat gerade aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles eine entscheidende Parallele zu den „Schwarzarbeiterfällen“, die der Bundesgerichtshof einhellig mit der in § 817 Satz 2 BGB normierten Sanktion belegt. Wer sich auf ein solches Geschäft wie das hier in Rede stehende einlässt, riskiert wie ein Schwarzarbeiter die ersatzlose Einbuße erheblicher Vermögenswerte (vgl. auch MüKo/Schwab, 8. Auflage 2020, BGB § 817 Rn. 62). Nur so kann in Fällen wie diesem dem Sinn und Zweck von § 817 Satz 2 BGB, der der Generalprävention dient, ausreichend Geltung verschafft und unmissverständlich klargestellt werden, dass derjenige, der sich an gesetzwidrigen Transaktionen beteiligt, seine Leistung unwiederbringlich und ersatzlos verliert (vgl. auch MüKo/Schwab, 8. Auflage 2020, BGB § 817 Rn. 62).

    81
    a)

    82
    Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

    83
    III.

    84
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    85
    Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Der Sache kommt insoweit grundsätzliche Bedeutung zu als in Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit über die Reichweite der zivilrechtlichen Sanktionierung von Steuerhinterziehungen außerhalb des Schwarzarbeitsgesetzes besteht.

    RechtsgebieteAO, BGBVorschriftenAO § 370; BGB § 134; BGB § 139; BGB § 433; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; BGB § 817 Satz 2

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