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  • 23.06.2023 · IWW-Abrufnummer 235964

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 22.12.2022 – 9 U 21/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht Berlin

    Urteil vom 20.12.2022

    9 U 21/21

    In dem Rechtsstreit
    1) ............. ....... ..........., ........, ................... ............., .............. ............
    - Kläger und Berufungskläger -
    2) .............. ..........., ...................., ........................, ........... ..........
    - Kläger und Berufungskläger -
    3) ............ .........., ........................................, ............. ........, ....... ...........
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3:
    Rechtsanwälte ......................., .................., ..... .........., Gz.: ........................
    gegen
    ......... ............, ........................................., ........................., ........... .............
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte .........................., ........... ............... ............, ......... ......., Gz.: .......

    hat das Kammergericht - 9. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Dr. xxx, den Richter am Kammergericht xxx und den Richter am Kammergericht xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2022 für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2021 - Aktenzeichen 26.O. 470/19 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) je 50.000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2020 zu zahlen.

    Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin zu 3) wird insoweit verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 54.897,20 € für Zahlungen an die ............................ und ..................... wendet, und im Übrigen zurückgewiesen.

    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Kläger zu 1) und 2) je 12,5 % und die Klägerin zu 3) 50 % zu tragen. Von den Gerichtskosten hat der Beklagte 25 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) hat der Beklagte je 50 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung nicht statt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Gründe

    I.

    Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen und Folgendes ergänzt:

    In den Jahren 1999 bis 2001 wurde gegen die Kläger zu 1) und 2) wegen des Betriebes illegalen Glücksspiels und der Steuerhinterziehung ermittelt. Es kam u.a. zu dinglichen Arresten, einer Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger zu 1) gegen Zahlung einer Geldbuße sowie einer Verurteilung des Klägers zu 2).

    Die Staatsanwaltschaft des Beklagten ermittelte gegen die Kläger zu 1) und 2) zunächst wegen Beihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Hierbei ging es um eine mögliche Zusammenarbeit mit den ................. Die Vernehmungen der Zeuginnen ................. und ............ erfolgten im Rahmen dieser Ermittlungen.

    Die Durchsuchungen vom ...................... fanden auch in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 3) statt. An ihnen waren mehrere Hundert Beamte beteiligt.

    Das Landgericht hat die hiesige auf Geldentschädigung und Schadensersatz gerichtete und am 31. Januar 2020 zugestellte Klage abgewiesen.

    Mit den hiergegen gerichteten Berufungen verfolgen die Kläger ihr ursprüngliches Klageziel im Wesentlichen weiter und beantragen nach teilweiser Berufungsrücknahme im Übrigen sinngemäß,

    das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2021 - Aktenzeichen 26.O.470/19 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

    1. an den Kläger zu 1) zum Ausgleich der diesem entstandenen immateriellen Schäden eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem 15. Februar 2020 zu zahlen,

    2. an den Kläger zu 2) zum Ausgleich der diesem entstandenen immateriellen Schäden eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem 15. Februar 2020 zu zahlen,

    3. an die Klägerin zu 3) 200.439,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2022 zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufungen zurückzuweisen.

    Der Beklagte ist der Auffassung: Die Kläger zu 1) und 2) könnten als "vorbestrafte Bordellbesitzer mit Beziehungen in das Rockermillieu" keinen Reputationsverlust erleiden.

    Er bestreitet die Kausalität für eventuelle Schäden der Kläger mit der Behauptung, die Pressekonferenz habe aus Gründen des Interesses der Öffentlichkeit an Information stattfinden müssen. Im Übrigen ist er der Auffassung: Als rechtmäßiges Alternativverhalten käme eine andere, nämlich eine sachlichere Art der Berichterstattung in Betracht. Insoweit meint er, dass die Schäden noch größer gewesen wären.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung hinsichtlich der materiellen Schadenspositionen mangels konkreter Berufungsangriffe unzulässig sein dürfte. Wegen der Kosten für die ........................................... und der ................. nämlich habe das Landgericht auf die mangelnde Substantiierung der Schadenspositionen abgestellt, während sich die Berufungsbegründung nur zum Beweisantritt verhalte. Hinsichtlich der Anwaltskosten fehle es an einer Aktivlegitimation der Klägerin zu 3). Die Protokollierung dieser beiden Hinweise in ihrem Wortlaut ist versehentlich unterlassen worden. Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar sei. Auf die weiteren Hinweise in der Ladungsverfügung vom 3. Mai 2022 wird Bezug genommen.

    Der Senat hat die Kläger zu 1) und 2) zu den von ihnen behaupteten Folgen der beanstandeten Äußerungen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2022 Bezug genommen.

    Der Senat hat auch den nach § 141 Absatz 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigten Vertreter des Beklagten persönlich angehört zu der Frage, welche Auswertung der Ermittlungsergebnisse zwischen den Durchsuchungen und der Pressekonferenz vorgenommen worden sei. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2022 Bezug genommen.

    Die Parteien haben Vergleichsverhandlungen geführt, welche nicht mit einer Prozessbeendigung geendet haben. Wegen des Inhalts der Verhandlungen wird auf die Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften vom 24. Juni 2022 und 11. November 2022 sowie die gerichtlichen Vorschläge Bezug genommen.

    II.

    Die Berufungen der Kläger entsprechen den formalen Anforderungen der §§ 511, 517 und 519 ZPO. Die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) sind auch im Übrigen zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen nicht begründet (1.). Die Berufung der Klägerin zu 3) ist teilweise nicht zulässig im Sinne des § 520 ZPO und im Übrigen nicht begründet (2.).

    1. Die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) sind teilweise erfolgreich, soweit ihre gegen den Beklagten gerichtete Klage begründet ist.

    Die Kläger zu 1) und 2) haben gegen den Beklagten jeweils einen Anspruch auf Leistung von Geldentschädigung für immaterielle Schäden, die ihnen aus schuldhaften Amtspflichtverletzungen des Beklagten erwachsen sind. Diese Ansprüche sind begründet aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG.

    Denn die für den Beklagten handelnden Beamten haben die ihnen den Klägern zu 1) und 2) gegenüber obliegenden Amtspflichten (a) rechtswidrig und schuldhaft (b) und dadurch auch das Persönlichkeitsrecht der Kläger zu 1) und 2) verletzt, wodurch ihnen kausal ein immaterieller Schaden erwachsen ist (c, d), für den der Beklagte an sie eine Geldentschädigung zu leisten hat (e, f).

    a) Die von den Klägern beanstandeten Äußerungen des für den Beklagten handelnden Leitenden Oberstaatsanwalt .............. auf der Pressekonferenz vom ........... waren amtspflichtwidrig.

    aa) Bei Presseäußerungen hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Bereich die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen (Artikel 5 Absatz 1 GG einerseits, Artikel 1 Absätze 1, 2 Absatz 1 GG andererseits; BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 -, juris, Rn. 45; BGH, Urteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 -, Rn. 9, juris; BGH Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 -, Rn. 21, juris) vorzunehmen. Entscheidend ist nicht der reine Wortlaut der Auskunft, sondern der Eindruck, den eine solche zur Veröffentlichung in der Presse bestimmte Auskunft bei den Kreisen hervorrufen muss, an die die Presse sich wendet. Ganz besondere Vorsicht ist aber am Platze, wenn es sich wie hier um eine Auskunft im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens handelt: Ein solches Verfahren wird bereits auf Verdacht hin eröffnet; wird die Auskunft gar noch - wie hier - in einem Stadium erteilt, in dem die Ermittlungen zwar begonnen, aber bei weitem noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis geführt haben, so ist sorgfältig darauf zu achten, dass die Öffentlichkeit durch die Auskunft kein falsches Bild von der Belastung des Betroffenen erhält, zumal der juristisch nicht vorgebildete Laie allzu leicht geneigt ist, die Eröffnung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beinahe mit dem Nachweis der zur Last gelegten Tat gleichzusetzen. Das unkritische Vertrauen, dass die Bevölkerung dem gedruckten Wort entgegenbringt, zwingt die Staatsanwaltschaft, wenn sie Auskünfte an die Presse gibt, im Interesse des Ehrenschutzes des Beschuldigten gerade im Anfangsstadium der Ermittlungen alle Formulierungen zu vermeiden, die geeignet sein können, in der Öffentlichkeit den Gegenstand der Ermittlungen belastender erscheinen zu lassen, als es dem wirklichen Gehalt der dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe entspricht (BGH, Urteil vom 29. Mai 1958 - III ZR 38/57 -, juris, Rn. 10; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, juris, Rn. 19).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, die auch in die Presserichtlinien für die Berliner Justiz in der hier maßgeblichen Fassung vom ......... (JustV IA 2) wie auch Nr. 23 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977 eingearbeitet waren, werden die Äußerungen des ehemaligen Leitenden Oberstaatsanwaltes ............... den Anforderungen an eine amtspflichtgemäße Information der Öffentlichkeit nicht gerecht. Denn sie waren zum Teil nicht zutreffend (bb), zum Teil unpräzise (cc), im Gesamteindruck vorverurteilend (dd) und in unzulässiger Weise reißerisch formuliert (ee).

    bb) Die Informationen der Öffentlichkeit, welche öffentlich verlautbart wurden, waren zum Teil nicht zutreffend, und zwar auch nicht auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt nur vorläufigen Ermittlungsergebnisse. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer staatsanwaltschaftlichen Presseinformation ist zunächst überhaupt das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2019 - VI-Kart 7/18 (V) -, Rn. 145, juris) und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dies setzt voraus, dass der Verfasser der Presseinformation eine hinreichend sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt angestellt hat, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen sind, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, juris, Rn. 20; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 -, Rn. 28; OLG Hamm, Urteil vom 14. November 2014 - I-11 U 129/13 -, Rn. 38, juris). Daran fehlte es hier. Angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe, welche das Strafgesetzbuch zum Teil sogar im Bereich der Gewaltverbrechen ansiedelt, war dabei ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen:

    (1) Wenn der Leitende Oberstaatsanwalt ................. informierte "alles das, was wir in dem Bereich schwerpunktmäßig neben anderen gewalttätigen Straftaten hier ermittelt haben,...", so ist diese Aussage sachlich unzutreffend. Denn es lagen der Staatsanwaltschaft des beklagten Landes keine validen, einer gerichtlichen Überprüfung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachtes standhaltenden Ermittlungsergebnisse zu Gewalttaten vor. Dementsprechend wurden schon die Haftbefehle gegen die Kläger zu 1) und 2) vom ....... in keiner Weise auf Gewalttaten gestützt, diese Ermittlungen vielmehr fallen gelassen, was den Eindruck erweckt, dass schon die Staatsanwaltschaft selbst keine (vor dem Maßstab des Gesetzes ausreichenden) Anhaltspunkte hatte. Er vertieft die Unrichtigkeit, wenn er äußert "... das System der Prostitution in gewalttätigen... Umfeld bestätigen und unterstützen..." Sachlich falsch ist auch die Behauptung "... sind Prostituierte ausgebeutet worden, ist Gewalt ausgeübt worden..." Unzutreffend ist auch die Behauptung, dass es nach den "Ermittlungen, die wir bisher geführt haben, ganz direkte Bezüge zu den hier in ....... ansässigen ....................., die dort auch ihr Geschäft weitergemacht haben..." [gebe]. Diesen Verdacht mag die Staatsanwaltschaft (insgeheim) gehegt haben, er mag von der vor der Razzia am ........... vernommenen Zeugin ........ sehr vage geäußert worden sein, die von einem "sehr, sehr gut[en]" Verhältnis der Kläger zu 1) und 2) zu den ................ sprach, von Absprachen nichts wusste, eine Geschäftsbeziehung verneinte, von Menschenhandel oder Zwang zur Prostitution nichts wusste, lediglich meinte, sie würde sich auch nicht wundern. Die Zeugin verneinte, dass Prostituierte für die Kläger zu 1) und 2) arbeiteten und hatte selbst keinen Arbeitsvertrag unterschrieben. Bestätigen ließ sich der Verdacht aber nicht und war schon gar nicht im Zeitpunkt der Pressekonferenz ausreichend erhärtet. Beruht eine mit einer so erheblichen Ehrenkränkung verbundene Behauptung auf einer derart dürftigen Tatsachen- und Ermittlungsgrundlage, wie dies vorliegend der Fall ist, gebietet eine an den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ausgerichtete Abwägung der Interessen, die betroffene Person, hier die Kläger, nicht "an den Pranger zu stellen" (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 -, Rn. 33 anders als hier unter voller Namensnennung).

    (2) Weiterhin wird mehrfach ein gezielter Zusammenhang zur sog. "organisierten Kriminalität" hergestellt, welcher sich durch die in derselben Nacht unmittelbar durchgeführten Ermittlungen gerade nicht bestätigt hatte, ohne dass es darauf ankäme, dass er auch später zu keinem Zeitpunkt objektiv bestätigt gefunden werden konnte. Der Begriff der organisierten Kriminalität ist ein solcher kriminalistischen, nicht juristischen Ursprungs. Das Bundeskriminalamt veröffentlicht unter https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Organisierte Kriminalitaet/organisiertekriminalitaet_node.html eine Ausfüllung dieses gesetzlich nicht näher definierten Begriffs wie folgt:

    "Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte, planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

    • unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

    • unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder

    • unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken."

    Dieser Definition genügte das Geschäftsverhalten der Kläger zu 1) und 2) zu keinem Zeitpunkt noch hatte der Beklagte Anhaltspunkte irgendwelcher Art ermittelt, die eine solche Qualität des Handelns auch nur nahelegen würden. Die Zusammenarbeit zweier Brüder als gemeinsame Geschäftsführer einer GmbH ist keine arbeitsteilige Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen; die Zusammenarbeit mit kriminellen Vereinigungen wie beispielsweise den ....................... war nicht durch das Ermittlungsergebnis bestätigt. Zum Zeitpunkt der Pressekonferenz, als gerade eine Durchsuchung mit mehreren Hundert Beamten in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 3) durchgeführt und umfangreiche Unterlagen sichergestellt worden waren, konnten Hinweise auf komplexe Steuerstraftaten oder Abgabenhinterziehungen in keiner Weise ausreichend geprüft oder ermittelt gewesen sein. Dass das Geschäftsgebaren der Kläger zu 1) und 2) schon die objektiven Tatbestände der genannten Straftatbestände nicht erfüllte, haben das Kammergericht später mit den Beschlüssen vom .......... in den Verfahren der Haftbeschwerden und das Landgericht Berlin mit der Nichteröffnungsentscheidung vom ........... festgestellt. Die Einordnung der Tätigkeit der Prostituierten als selbständig sei mindestens vertretbar, so dass - so das Kammergericht - der dringende Verdacht des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und der Lohnsteuerhinterziehung entfalle. Am objektiven Tatbestand fehlte es schon deshalb, weil kein Dauerschuldverhältnis zwischen der Klägerin zu 3) und den Prostituierten bestand, die Lohnsteuer nicht von den Klägern zu 1) und 2) als - unterstellt - Arbeitgebern, sondern allenfalls von den Prostituierten als den Arbeitnehmern geschuldet gewesen sei. Auch eine Umsatzsteuerhinterziehung sei weder dem objektiven noch dem subjektiven Tatbestand nach feststellbar, weil das Ermittlungsergebnis eine Verschleierung nicht hergebe und den zuständigen Behörden die Einzelheiten des Geschäftsmodells seit 2007 bekannt gewesen sei. Weitergehende Hinweise, die einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätten, lagen Herrn ..... im Zeitpunkt der Pressekonferenz nicht vor. Insbesondere hatten sich in keiner Weise der Verdacht der Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel bestätigt. Von einer irgendwie gearteten Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft war zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise die Rede, ist auch bei der Unterhaltung eines bordellartigen Betriebes schon nicht vorstellbar und erschien in jeder Phase des Ermittlungsverfahrens abwegig.

    (3) Dass der für den Beklagten handelnde Leitende Oberstaatsanwalt sich überhaupt im Rahmen einer solchen Pressekonferenz solch unpräziser Wortwahl bediente, legte den Grundstein für die amtspflichtwidrigen Äußerungen. Er hat sich bewusst für reißerische Begrifflichkeiten entschieden, für die klar umrissene Definitionen nicht vorhanden sind und welche in der Fantasie des interessierten Zuhörers Welten weiter Assoziationen öffnen mussten.

    (4) Objektiv falsch war darüber hinaus die ergänzende Äußerung des Oberstaatsanwaltes ............., indem er behauptete, der Verdacht des Menschenhandels habe sich bestätigt. Ein solcher Verdacht war durch die Ermittlungen gerade zerstreut worden und (wohl) deshalb auch nicht in die Haftbefehle aufgenommen worden. Angesichts der Schwere des Vorwurfs hätte es zudem deutlicherer Ermittlungsergebnisse bedurft. Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil die ermittelte Tatsachengrundlage auch wegen der anderen genannten Straftatbestände selbst im weiteren Verlaufe der Ermittlungen so dürftig blieb, dass das Landgericht Berlin schon die Zulassung der Anklage, §§ 199 Absatz 1, 204 StPO, verweigern musste, also noch nicht einmal von der Hauptverhandlung Erkenntnisse irgendwelcher Art erwartete.

    cc) Die Äußerungen sind zudem in amtspflichtwidriger Weise unpräzise mit der Folge, dass sie in keiner Weise durch ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden konnten. So behauptete ..............., dass "sich alles in einem vermeintlich legalen Umfeld abspielt". Gleichzeitig weist er das Geschäftsmodell der Kläger der organisierten Kriminalität zu. Dieser Widerspruch ist logisch unauflösbar und wurde von Herrn ............ auch nicht aufgelöst. Denn in Wahrheit existiert ein nur "vermeintlich legales Umfeld" nicht, entspricht ein Geschäftsverhalten entweder den Gesetzen - oder nicht. Durch diesen Widerspruch wird in suggestiver Weise für den unbefangenen Zuhörer deshalb der - offenbar bewusst in Kauf genommene - Eindruck erweckt, das Geschäftsmodell der Kläger sei nur vordergründig legal, verstoße in Wahrheit jedoch gegen strafrechtliche Verbote. Von einer für den Beklagten handelnden Staatsanwaltschaft kann jedoch im Rahmen der amtspflichtgemäßen Information der Öffentlichkeit eine präzise und bewusste Widersprüche vermeidende Formulierung erwartet werden.

    dd) Die Äußerungen auf der Pressekonferenz waren darüber hinaus auch zum Teil vorverurteilend. Eine Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, juris, Rn. 20 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2020 - I-15 U 313/19 -, Rn. 17, juris). Dies beinhaltet, dass durch die Art der Darstellung dem Leser oder Hörer zumindest vermittelt wird, dass die Sachlage offen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. November 2014 - I-11 U 129/13 -, Rn. 38, juris). Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten eines Beschuldigten geltende Vermutung seiner Unschuld (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - BGBl. 1952 II S. 686) gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens eine angemessene Berücksichtigung der zu seiner Verteidigung vorgetragenen Tatsachen und Argumente (BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 -, juris, Rn. 66). Auch gegen diese rechtsstaatlichen Grundsätze, wie sie für seine Pressearbeit im Übrigen in § 4 Absatz 6 Satz 2 seiner Presserichtlinien in der hier maßgeblichen Fassung vom ........ in Bezug genommen sind, verstießen die Bediensteten des Beklagten. Die Äußerungen nämlich sind in deutlichem Maße vorverurteilend und unterlaufen daher auf der Ebene der Pressearbeit einen der wichtigsten Grundsätze rechtsstaatlichen Strafverfahrens, nämlich die aus Artikel 20 Abs. 3 GG, Artikel 28 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 EMRK abzuleitende Unschuldsvermutung.

    So äußert sich der für den Beklagten handelnde Leitende Oberstaatsanwalt .............. in amtspflichtwidriger Weise unzureichend differenziert. Dabei ist maßgeblich für die Deutung der Äußerungen des Beklagten die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2016 - VI ZR 505/14, juris Rn. 11 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 16. März 2017 - 15 U 123/16 -, Rn. 28, juris).

    (1) Zunächst stellt ............. den bisher - wie dargestellt und sich im weiteren Verlaufe des Ermittlungsverfahrens zeigen sollte - nur unzureichend ermittelten Verdacht als Tatsachen dar ("ermittelt haben", "ist Gewalt ausgeübt worden"). Dabei stand in diesem Verfahrensstadium lediglich fest, dass strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, andererseits noch nicht ausgewertet worden waren. Jedenfalls war aber keinesfalls geklärt und ließ sich später auch nicht feststellen, dass die Kläger zu 1) und 2) die ihnen zur Last gelegten Straftaten begangen hatten.

    Aus seinen reißerisch einzuordnenden Zuschreibungen wird nicht hinreichend deutlich, dass es sich um einen Anfangsverdacht handelte, den die Staatsanwaltschaft aus groß angelegten, bisher noch überhaupt nicht ausgewerteten Durchsuchungen bei den Klägern zu 1) bis 2) und in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 3) nebst vorläufigen Festnahmen abzuleiten gedachte, deren Erkenntnisse jedoch noch gar nicht ausgewertet waren und auch angesichts des kurzen Zeitablaufs noch nicht ausgewertet sein konnten. Davon ist für die vorliegende Entscheidung auszugehen, nachdem der nach § 141 Absatz 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigte Vertreter des Beklagten, persönlich angehört, keine Angaben zu den Auswertungen und ihren Ergebnissen machen konnte.

    (2) Obwohl auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden müssen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, juris, Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 -, Rn. 20, juris), lassen die Äußerungen jede Erwähnung auch entlastender Momente fehlen: Dazu gehört insbesondere, dass sich Hinweise auf Gewaltverbrechen und eine kriminelle Zusammenarbeit mit den "................" gerade nicht hatten bestätigen lassen, weswegen diese vor den Durchsuchungen und auch vor den Haftbefehlen bereits fallen gelassen worden waren, sowie dass gewichtige, später von der Rechtsprechung als allein tragend erkannte Momente, gegen die Unselbständigkeit der Prostituierten sprachen und es auch an weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen fehlte.

    ee) Gänzlich unzulässig war der suggestiv in den Raum gestellte Vergleich mit "Al Capone", von dem jeder historisch bewanderte (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Al_Capone) und cineastisch erfahrene Zuhörer (statt vieler: https://de.wikipedia.org/wiki/Al_Capone_(Film)) eine geradezu bildliche Vorstellung von massivsten Straftaten unter Einsatz von Gewalt und systematischen Morden assoziieren musste. Denn unzulässig ist eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, juris, Rn. 20). Der Vergleich mit Al Capone stellt in diesem Sinne eine Effekthascherei dar, welcher sich eine Strafverfolgungsbehörde zu enthalten hat. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang selbstverständlich, dass die Kläger nicht direkt mit Al Capone verglichen worden waren, die Nennung stand in einem so unmissverständlichen inneren und sprachlichen Zusammenhang, dass eine solche Assoziation vorhersehbar provoziert werden musste. Es ist nicht anzunehmen, dass dies dem Leitenden Oberstaatsanwalt unbewusst gewesen sein könnte.

    Der Vergleich ist auch deswegen in hohem Maße amtspflichtwidrig und rechtsstaatlich inakzeptabel, weil er - wie das Landgericht offenlegt - die Konnotationen enthält, dass man "nicht mehr in der Hand hatte", "Straftaten nur teilweise aufdecken" konnte. Damit konnte für einen unbefangenen Zuhörer ein Bedauern über die nur unzureichenden Ermittlungsergebnisse und ein unangemessener Verfolgungseifer spürbar werden, musste das Vertrauen in die durch § 160 Absatz 2 StPO gesetzlich gebotene Neutralität der Strafverfolgungsbehörde nachhaltig zerstört werden. Denn es schwingt, über den Vergleich mit Al Capone vermittelt für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar, die Einschätzung der Beamten des Beklagten mit (vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 16. März 2017 - 15 U 123/16 -, Rn. 33, juris), dass man über die mit gesetzlichen Mitteln (gerade nicht oder nur teilweise) nachweisbaren Straftaten hinaus von einer Tatbegehung im viel weiteren Umfange ausgehe und die gesetzlichen Grenzen der Verwertbarkeit geradezu persönlich bedauere. Wenn die Strafverfolgungsbehörde aber nicht allein ihre gesetzlichen, sondern persönliche Ziele verfolgt, sind die Kläger zu einem Objekt staatlichen Handelns degradiert, was Artikel 1 Absatz 1 GG verletzt.

    ff) Da die Äußerungen in diesem Sinne amtspflichtwidrig waren, kommt es nicht mehr darauf an, dass sie nicht allein der Information der Bevölkerung, dem alleinig legitimen Zweck dienten, sondern für den unbefangenen Zuhörer der Eindruck entstehen musste, es würden behördeninterne, personalpolitische Zwecke verfolgt. So wird aus dem Gesamtkontext deutlich, dass die Arbeit der Staatsanwaltschaft herausgestellt "von Erfolg gekrönt" und mittelbar die personelle Ausstattung öffentlich thematisiert werden sollten. Auch auf diesem Wege aber wurden die Kläger zu 1) und 2) für justizinterne Zwecke missbraucht, was - da von dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung nicht gedeckt - ihre Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 GG) verletzte.

    b) Diese Amtspflichtverletzungen waren rechtswidrig und geschahen auch schuldhaft im Sinne des § 276 BGB.

    aa) Im Falle einer objektiv unrichtigen Maßnahme einer Fachbehörde, bei der die erforderliche Fachkunde vorauszusetzen ist, spricht regelmäßig eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige Maßnahme auf Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt beruht (BGH, Urteil vom 27. Februar 1969 - III ZR 157/66 -, Rn. 26, juris). Zu diesem Ergebnis führt auch die im vorliegenden Falle vorzunehmende Beurteilung des Verschuldens des für den Beklagten handelnden Leitenden Oberstaatsanwaltes wie der weiteren auf der Pressekonferenz vom ........ sich äußernden Oberstaatsanwälte. Als Volljurist und langjähriger Vorstand einer der größten Strafverfolgungsbehörden bundesweit waren ihm die Gebote der Sachlichkeit und fachlichen Richtigkeit seiner Äußerungen, sowie insbesondere die für die Fachbehörde der Staatsanwaltschaft grundlegende Unschuldsvermutung geläufig. Dass seine Äußerungen dem widersprachen, lag offen auf der Hand.

    bb) Ein Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Landgericht als Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung verneint hat.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft den Amtsträger zwar in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Diese sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann (z.B. BGH, Urteil vom 2. August 2018 - III ZR 466/16, Rn. 24; BGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - III ZR 245/18, Rn. 17; jeweils m.w.N.).

    Es kann dahinstehen, ob die dieser Regel zugrundeliegende Annahme zutrifft und mit einem demokratischen Staatsverständnis vereinbar ist, wie insbesondere ob die Anwendung dieser sog. "Richtlinie" im Instanzenzug (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - III ZR 245/18 -, Rn. 16, juris) mit Artikel 19 Absatz 4 GG vereinbar ist.

    Weiterhin kann dahinstehen, ob diese sog. Kollegialgerichts-"Richtlinie" überhaupt anwendbar ist in einem Bereich, in welchem wie hier bei öffentlichen Äußerungen der Staat in gleicher Weise wie auch Privatpersonen oder privatrechtliche Organisationen tätig wird. So ist die dem veränderten Verschuldensmaßstab zugrunde gelegte Annahme, von einem Beamten könne eine bessere Rechtseinsicht nicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet werden, dann sachlich nicht nachvollziehbar und auch mit Artikel 3 GG nicht vereinbar, wenn Presseorgane einer strengen gerichtlichen Kontrolle mit vollwertigem Instanzenzug insbesondere bei der sog. Verdachtsberichterstattung unterliegen, volljuristisch ausgebildete Beamte des beklagten Landes jedoch einen Vorbehalt genießen.

    (2) Darauf kommt es vorliegend nicht an. Eine Verneinung des Verschuldens ist auch unter Geltung dieser Regel nur in denjenigen Fällen gerechtfertigt, in denen das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Die (sog.) Richtlinie greift daher nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist, wenn es den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat, etwa für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, wenn es sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer rechtlich oder sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2018 - III ZR 466/16 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - III ZR 245/18 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 11. März 2021 - III ZR 27/20 -, Rn. 19 - 20, juris, jeweils m.w.N.).

    (3) Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben, und zwar aus mehreren Gründen: Das Landgericht gelangt zu seiner Einschätzung auf der Grundlage unzureichender, nur oberflächlicher Auswertung des unstreitigen Wortlautes der auf der Pressekonferenz getätigten Aussagen:

    Zunächst fehlt es an jeder Abwägung des Sorgfaltsmaßstabes gegen die Schwere der in den Raum gestellten Vorwürfe (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, juris Rn. 20).

    Entgegen der durch das Landgericht aufgestellten Behauptung ergibt sich aus den Äußerungen keineswegs, dass es sich nur um einen vorläufigen Eindruck gehandelt haben soll. Im Gegenteil sind die Äußerungen, wie oben dargestellt, so gefasst, dass sie als feststehende Tatsachen verstanden werden müssen, als Einschätzungen, die auf der Grundlage von ermittelten Tatsachen nach den prozessualen Regeln gewonnen worden seien. Woraus das Landgericht diesen nur vorläufigen Eindruck gewinnt, wird nicht begründet und ist auch sonst nicht erkennbar.

    Rechtlich nicht haltbar und auch nicht hergeleitet ist die konkrete Anwendung der im Ansatz nicht zu beanstandenden Regel, dass einzelne Äußerungen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden dürften. Das Landgericht folgert daraus - ohne jede Begründung - die Kläger gäben dem Inhalt der Pressekonferenz ein "ganz anderes Gewicht". Diese Schlussfolgerung wird nicht näher begründet und ist auch nichtzutreffend, wie sich aus dem oben dargelegten, am Maßstab des unbefangenen Zuhörers orientierenden Verständnis ergibt. Vielmehr war zu erwarten, dass die jeweils anwesenden Pressevertreter als der maßgebliche Empfängerhorizont genau diese einzelnen Äußerungen in dem Sinne verstehen würden, wie es ihr Wortlaut hergab. Ein anders gerichtetes Gesamtverständnis ist gänzlich ausgeschlossen. Es ist weder nachvollziehbar noch begründet, woraus dieses sich ableiten lassen sollte. Im Gegenteil liegt darin ein weiterer Vorwurf amtspflichtwidriger Information, wenn einzelne unzutreffende und unsachliche Äußerungen erst aus einem Gesamtverständnis sich zu etwas Richtigem zusammensetzen sollen, ohne dass näher erkennbar wäre, wie dies geschehen sollte und was hier ohne jeden Zweifel auch nicht der Fall war.

    Es kann dahinstehen, ob die Äußerungen des handelnden Leitenden Oberstaatsanwaltes ............ die "seinerzeitige Einschätzung der Staatsanwaltschaft" wiederspiegelte. Denn es ist gerade nicht zulässig und in diesem Sinne ein unzutreffender Verschuldensmaßstab, wenn ein Amtsleiter eine "seinerzeitige Einschätzung" öffentlich wiedergibt, die unsachlich, unzutreffend, ohne ausreichende objektive Ermittlungsergebnisse gewonnen und unter Verletzung der Unschuldsvermutung erfolgt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Strafverfolgungsbehörde des beklagten Landes damals wie heute auch Verdachtsmomente vorliegen mögen. Die Unschuldsvermutung nämlich gewinnt ihre besondere Bedeutung dann, wenn durchaus auch belastende Momente vorliegen, der Verdacht sich aber nicht am Maßstab auf gesetzlicher Grundlage zu erfolgender gerichtlichen Verurteilung bestätigen lässt.

    In erkennbar fehlerhafter Weise verschließt sich das Landgericht bei der Bewertung der Äußerungen der klaren Intention des Äußernden, die Kläger zu 1) und 2) sehr wohl in einen direkten Vergleich mit Al Capone zu stellen. Ausführungen allgemeiner Art, welche Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität begangen werden können, wären auf der Pressekonferenz verfehlt und ohne jeden Informationswert gewesen. Den handelnden Beamten war bewusst und dies muss mindestens billigend in Kauf genommen, wenn nicht gar intendiert gewesen sein, dass jede ihrer Einschätzungen und (historischen) Vergleiche in einen direkten Zusammenhang mit der den Gegenstand der Berichterstattung bildenden "Razzia" gestellt werden würden. Ohne einen solchen direkten Zusammenhang wären diese Bilder im Rahmen einer nur wenige Sätze umfassenden Verlautbarung wertlos und sachfremd gewesen.

    Soweit das Landgericht den handelnden Beamten des beklagten Landes zugutehalten will, dass der Vergleich mit Al Capone "nichts anderes [gewesen sei] als die Klarstellung der Staatsanwaltschaft, dass sie trotz intensiver Ermittlungen auch nach einer Razzia gegen die Klägerin 3) nicht mehr in der Hand hatte als einen (noch durch umfangreiche Arbeit weiter zu erhärtenden) Verdacht auf Steuerverkürzung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen...", vernachlässigt es in deutlicher Weise die allein den Maßstab bildenden Grundsätze und missachtet seinerseits das Gebot der Unschuldsvermutung: Die Staatsanwaltschaft hat nach § 160 Absatz 2 StPO nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist. Daraus folgt entsprechend für Presseäußerungen, dass sich wertende Eindrücke wie "trotz intensiver Ermittlungen", "nicht mehr in der Hand", "noch durch umfangreiche Arbeit weiter zu erhärtenden Verdacht", die sogar bei dem Landgericht hervorgerufen wurden, verbieten, weil die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände in angemessener Weise zu werten sind, sich jeder Verfolgungseifer und der Eindruck eines Bedauerns über vor den Ansprüchen der StPO nicht standhaltenden Ermittlungsergebnissen gänzlich verbieten.

    Unrichtig ist auch die Einschätzung, dass eine Amtspflichtwidrigkeit deswegen zu verneinen sei, weil die Berichterstattung den "Al Capone Vergleich allenfalls als Aufmacher" benutzt habe. Auch insoweit legt das Landgericht falsche Maßstäbe für die Beurteilung von Amtspflichten zugrunde. Es kommt nicht allein darauf an, wie die das Auditorium bildenden Pressevertreter die Äußerungen auswerten, sondern wie sie dem objektiven Empfängerhorizont nach zu verstehen waren. Im Übrigen ist es dem Leiter Staatsanwaltschaft des beklagten Landes versagt, der Presse reißerische "Aufmacher" zu liefern.

    Tatsächlich unzutreffend, verkürzt und rechtlich nicht haltbar ist die Auffassung des Landgerichts, die Rechtsmeinung, die Prostituierten seien ausgebeutet worden, sei auf der Grundlage nicht selbständigen Handelns gerechtfertigt gewesen. Dass die Prostituierten als selbständig Tätige angesehen werden konnte, dass aber insbesondere andere objektive und auch subjektive Tatbestandsmerkmale der Steuer- und Abgabenverkürzung nicht erfüllt waren, hat das Kammergericht in seinen Beschlüssen vom........., auf die Bezug genommen wird, festgestellt. Im Übrigen wäre selbst eine sog. Scheinselbständigkeit noch nicht ohne Weiteres mit einer Ausbeutung gleichzusetzen. Eine Auseinandersetzung des Landgerichts damit, wie vor diesem Hintergrund die Äußerungen der Staatsanwaltschaft amtspflichtgemäß sein könnten, zumal gerade angesichts der unmittelbar vorangegangenen Durchsuchungen und anderen Ermittlungsmaßnahmen keine fundierte Auswertung stattgefunden haben konnte, fehlt im Ansatz. Letzteres wurde von dem Beklagten selbst bestätigt, dessen Vertreter persönlich befragt, erklärte, keine Angaben zu der Auswertung machen zu können.

    Gänzlich verkürzt und daher rechtlich unzutreffend ist die Subsumtion des Landgerichts der Ermittlungsergebnisse unter den Begriff der "organisierten Kriminalität". Hier wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

    Unrichtig und seinerseits die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzend ist die durch nichts begründete Auffassung des Landgerichts, dass nach den Ermittlungsergebnissen die Betreiber der Klägerin zu 3) in großem Umfang Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und Steuern hinterzogen "haben". Dass sie dies gerade nicht getan haben, nämlich nicht auf der Grundlage einer für die Verurteilung maßgeblichen Steuervorschriften, dass schon der objektive Tatbestand nicht gegeben war, der subjektive Tatbestand gar nicht ermittelt war und ein Verbotsirrtum nicht geprüft worden war, blendet das Landgericht zum Vorteil des beklagten Landes einseitig aus.

    Falsche Maßstäbe wendet das Landgericht auch an, wenn es meint, die Vergleiche seien zur "plastischen Darstellung" erlaubt gewesen, die Äußerungen hätten "Eindrücke und Einschätzungen vorläufiger Art wiedergegeben". Beamten ist es grundsätzlich nicht erlaubt, "plastische Darstellungen" zum Nachteil des Bürgers zu verwenden. Das Gebot der Sachlichkeit wird hier außer Acht gelassen. Der zur Objektivität verpflichteten Staatsanwaltschaft ist es weiterhin untersagt, nur vorläufige Eindrücke und Einschätzungen zu schildern, wenn diese nicht den mit ausreichendem Verdacht auf rechtmäßiger Grundlage ermittelten Ergebnissen unter strenger Beachtung der Unschuldsvermutung und sämtlicher durch ein Strafverfahren tangierter Grundrechte entsprechen.

    Unerheblich ist, ob ein Vergleich mit Sklaven "nicht fernlag". Für amtspflichtgemäße Äußerungen kommt es nicht darauf an, ob diese fernliegen. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf ausreichende Tatsachengrundlagen und zutreffende rechtliche Subsumtion stützen können. Beides war, was das Landgericht auch nicht in Abrede stellt, nicht der Fall.

    Ebenfalls grob verfehlt ist die durch nichts begründete und auch nicht herzuleitende Haltung im Sinne einer petitio principi, dass "das (Bordell-) Milieu... eine eher saloppe Darstellung mit drastischen Vergleichen generell zu[lasse]." Der Maßstab für die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen, zu denen im weiteren Sinne auch die Berichterstattung hierüber gehört, ist gänzlich losgelöst von irgendwie, nicht näher zu definierenden "Milieus" oder auch sonst Person und Herkunft der Beschuldigten. Jede andere Betrachtungs- oder gar Herangehensweise würde Artikel 3 Absatz 3 GG verletzen.

    cc) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Auffassung der für ihn handelnden Staatsanwaltschaft vertretbar gewesen sei. Entscheidend für die Frage, ob der Staatsanwalt eine Amtspflichtverletzung begangen hat, kann allerdings nur sein, ob seine Rechtsmeinung vertretbar ist oder aber gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze verstößt. Gesetzesauslegung bedeutet die Betrachtung von Rechtsnormen unter Heranziehung ihres Wortlauts, ihrer Systematik, der Entstehungsgeschichte und von Sinn und Zweck. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei solcher Hermeneutik zu unterschiedlichen Auffassungen kommen kann. In der täglichen Praxis der Rechtsanwendung lassen sich auf allen Ebenen, selbst derjenigen der Obergerichte, nicht selten beachtliche Bandbreiten in der rechtlichen Beurteilung vergleichbarer Fälle beobachten. Dem entspricht es, dass zwar nur eine Lösung dem Gesetz entsprechend, also "richtig" sein mag, aber unterschiedliche Lösungen durch verschiedene Betrachter durchaus möglich sind, ohne dass sie als "pflichtwidrig" bezeichnet werden könnten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2005 - I-15 U 98/03 -, Rn. 67, juris; BGH, Urteil vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68 -, Rn. 16, juris).

    Diese Maßstäbe sind hier jedoch nicht anwendbar. Vorliegend steht nämlich nicht die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung im Sinne juristischen Diskurses im Raume, sondern die Äußerung eines Verdachtes, der vom Ermittlungsergebnis nicht gedeckt war, und in besonderem Maße die Art und Weise der öffentlichen Darstellung, welche die Gebote der Sachlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Unschuldsvermutung außer Acht ließen.

    c) Durch diese schuldhaften Amtspflichtverletzungen wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt, und zwar in seinen durch Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Abs. 1 GG, Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interessen der Kläger auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 Rn. 23). Anders als bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Presse selbst ist vorliegend das als sog. Rahmenrecht ausgestaltete Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht schon in seinem Schutzbereich gegen das in Artikel 5 Absatz 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. zu dieser Abwägung: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 -, Rn. 23), weil das beklagte Land vorliegend schon der Natur nach kein eigenes Meinungsrecht verfolgt und auch keine Medieninteressen hegen kann, sich nicht auf eigene Grundrechte als Abwehrrecht gegenüber dem Bürger berufen kann, sondern diesen originär verpflichtet ist. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit berufen, weil ein solches Interesse der Öffentlichkeit an unwahren, bewusst einseitigen oder verfälschenden sowie vorverurteilenden Informationen nicht bestehen kann.

    Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts war vorliegend nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Namen der Kläger zu 1) und 2) nicht ausdrücklich genannt worden wären. Da die Geschäftsbezeichnung der Klägerin zu 3) ausdrücklich Erwähnung fand, dieses Geschäftslokal auf Grund seiner Größe über Berlin hinaus bekannt ist, konnten Teilnehmer der Pressekonferenz ohne größeren Aufwand die Kläger zu 1) und 2) als deren Geschäftsführer und verantwortlich Handelnde identifizieren (vgl. zu identifizierbaren Umständen: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 U 7/19 -, Rn. 22, juris), zumal die Wiedergabe von Teilinformationen genügt, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 -, Rn. 10, juris), was nicht nur ein Leichtes war, sondern auch umfassend gelungen ist. Die Äußerungen waren daher in einer derart direkten Weise den Personen der Kläger zu 1) und 2) zuordenbar, dass es ihrer ausdrücklichen Namensnennung überhaupt nicht mehr bedurfte.

    Unrichtig ist die Ansicht des Beklagten, die Kläger hätten keinen eigenen "guten Ruf" mit der Folge, dass dieser nicht verletzt werden könne. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Kläger, wie der Beklagte schildert, anderweitig vorbestraft sind, wobei klarzustellen ist, dass allenfalls rechtskräftige Verurteilungen, keineswegs aber zu nichts führende Ermittlungen überhaupt erwähnenswert wären. Den Klägern steht - wie jedem anderen Menschen auch - das aus den Artikeln 1 und 2 GG abzuleitende Recht zu, dass ihre Ehre und ihr Ruf nicht über Gebühr, also in einer der Wahrheit und den gesetzlichen Rahmenbedingungen der strafprozessualen Grenzen und Unschuldsvermutung hinaus verletzt werden. Die von dem Beklagten in das Verfahren eingeführten Vorstrafen liegen ca. 15 Jahre vor den hier in Rede stehenden Ermittlungen und hatten einen gänzlich anderen Hintergrund. Auch der vorbestrafte Mitbürger hat ein Recht, bei neuen Vorwürfen nur im Rahmen des tatsächlich Richtigen, prozessual Belastbaren und in sachlicher Weise unter strenger Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Unschuldsvermutung zum Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Presseinformation zu werden. Es zeugt von einem unzureichenden und seinerseits verfassungswidrigen Rechtsverständnis, vorbestraften Menschen oder Menschen, die ihren Lebensunterhalt mit dem Betrieb bordellartiger Betriebe verdienen, einen guten Ruf oder eine Ehre generell abzusprechen. Insbesondere dem Beklagten, der sich bundespolitisch für die Legalisierung der Prostitution eingesetzt hat, kommt eine Entwertung dieses Geschäftszweiges nicht zu. Durch die Äußerung einer solchen die Kläger erneut und wiederholt ehrverletzenden Ansicht - noch gar in öffentlicher mündlicher Verhandlung - wurde im Gegenteil das Persönlichkeitsrecht der Kläger erneut und vertiefend verletzt.

    d) Diese Persönlichkeitsrechtsverletzungen beruhen kausal auf den amtspflichtwidrigen Äußerungen der für den Beklagten auf der Pressekonferenz handelnden Staatsanwälte. Das Bestreiten einer Kausalität durch den Beklagten ist ohne Bedeutung, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung unmittelbare Folge der unsachlichen, überschießenden und die Unschuldsvermutung teilweise missachtenden Äußerungen ist, in dieser Verletzung gerade der amtspflichtwidrige Charakter der Äußerungen liegt. Darauf, ob die Pressekonferenz hätte stattfinden müssen, kommt es nicht an, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Einberufung der Pressekonferenz selbst, sondern die Art und Weise der Äußerungen ist.

    Irrelevant ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Beklagten, die Pressevertreter seien ohnehin vor Ort gewesen. Gegenstand der vorliegenden Amtshaftungsklage, dies ist durch die Kläger klargestellt worden und auch sonst außer Streit, ist nicht die Pressekonferenz als solche, sondern der den Rahmen sachlicher Information sprengende, überschießende, sich von den Tatsachen des Ermittlungsergebnisses entfernende, zum Teil tendenziöse und reißerisch formulierte, jedenfalls teilweise die Unschuldsvermutung verletzende Charakter der Äußerungen. Hierfür aber ist ohne jede Bedeutung, ob und warum Pressevertreter ohnehin vor Ort gewesen sein sollten. Nicht nachvollziehbar ist und nicht näher erläutert wurde die Einschätzung des Vertreters des beklagten Landes in dem Termin der mündlichen Verhandlung, bei einer sachlicheren Information der Presse durch ........... wäre der Schaden für die Kläger noch größer gewesen.

    e) Es kann dahinstehen, dass die Beeinträchtigung der Ehre der Kläger vorliegend weder dadurch gutgemacht werden könnte, dass der Beklagte öffentlich eine Richtigstellung veröffentlichen würde, noch dadurch, dass eine Verpflichtung anerkannt würde, die Veröffentlichung in der geschehenen Form nicht mehr zu wiederholen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 -, Rn. 22, juris). Diese Maßnahmen wären schon deshalb ungeeignet, weil die Äußerungen insbesondere durch das Internet eine schnelle Verbreitung gefunden haben und bis heute dort uneingeschränkt abrufbar sind. Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an, weil der Beklagte zu einer Richtigstellung oder Unterlassungserklärung auch im laufenden Verfahren letztendlich weder bereit noch in der Lage war.

    f) Vorliegend rechtfertigt der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger zu 1) und 2) eine Geldentschädigung in Höhe von je 50.000 €, welche aber auch ausreichend ist mit der Folge, dass die darüber hinaus gehende Forderung nicht begründet ist. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung (aa) und auf die bei den Klägern gezeitigten Folgen (bb) abzustellen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83 -, juris, Rn. 29.; BGH, Urteil vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08 -, juris, Rn. 11; BGH, Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11 -, Rn. 15, juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 1338/00 -, juris, Rn. 5). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83 -, juris, Rn. 29). Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 -, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 -, juris Rn. 38).

    aa) Die Rechtsverletzung ist vorliegend als besonders schwerwiegend einzuschätzen und nur mit einer Entschädigungszahlung von je 50.000 € zu kompensieren, zu welcher Abwägung der Senat aus einer Gesamtschau der tatsächlichen Umstände am Maßstab des § 287 ZPO gelangt:

    Den Klägern zu 1) und 2) wurden in der Öffentlichkeit ohne hinreichende tatsächliche Ermittlungsgrundlage Straftaten aus dem Bereich der Schwerstkriminalität vorgeworfen. Durch die Zuweisung in die Ebene der organisierten Kriminalität erfolgte ein zusätzliches, schwerwiegendes gesellschaftliches Unwerturteil. Auch fehlte es an der notwendigen Subsumtion unter weitere notwendige objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale sowie eine ausreichende Berücksichtigung der rechtfertigenden und ggf. entschuldigenden Umstände. In die Gewichtung fließt ein, dass die Rechtsverletzung nicht allein durch die Tatsache der Information der Öffentlichkeit selbst, sondern durch die Art und Weise der Darstellung in polemischer, verfälschender Tendenz (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 -, juris, Rn. 56) erfolgte.

    Die Äußerungen verletzen den fundamentalen und daher durch die Verfassung und überverfassungsrechtlich geschützten rechtsstaatlichen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Bei der Intensität der Rechtsverletzung ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung nicht durch privatrechtliche Träger, sondern den Staat selbst erfolgte und daher ein besonderes Maß an rechtsstaatswidriger Unterwerfung bedeuten. Die besondere Macht des von den handelnden Beamten des Beklagten repräsentierten Kernbereichs exekutiver Staatsgewalt vertieft die Rechtsverletzung in besonders hohem Maße (vgl. zur Wirtschaftsmacht: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 -, juris, Rn. 27, die hier durch die staatliche Exekutivmacht übertroffen wird).

    Diese Verletzung des allgemeinen Rechts an Respekt als Teil der Gesellschaft wurde in besonderem Maße dadurch verletzt, dass die Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gerade durch diejenige Behörde erfolgte, welche ihr besonders verpflichtet ist. Schmerzensgelderhöhend wirkte dabei, dass die Äußerungen der Staatsanwaltschaft - dies folgt aus der vorgenannten besonderen Verpflichtung - als von einer besonders zuverlässigen Quelle stammend gelten in dem Sinne, dass die ihre Meldung übernehmenden Medien ausnahmsweise einer eigenen umfassenden Nachrecherche entbunden sind (vgl. BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 1.11.2022, BGB § 823 Rn. 1478 m.w.N.). Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben. Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 -, Rn. 28, juris m.w.N.; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. März 2010 - 1 BvR 1891/05 -, Rn. 35, juris jeweils zur Berichterstattung unter Namensnennung).

    Die Rechtsverletzung wirkte auch besonders tiefschneidend und erniedrigend dadurch, dass der Beklagte den Klägern zu 1) und 2) auch im laufenden zivilprozessualen Entschädigungsverfahren mit eigener Medienöffentlichkeit wiederholt Ehre und guten Ruf absprach und sich zu keinerlei Distanzierung in der Lage sah. Denn die Hartnäckigkeit der Rechtsverletzung ist als die Rechtsverletzung vertiefender Faktor zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 -, juris, Rn. 27). Hierdurch musste das Vertrauen der Kläger zu 1) und 2) in die Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Unschuldsvermutung erschüttert werden.

    Dabei wäre der Beklagte im vorliegenden Falle ausnahmsweise sogar zu einer späteren Mitteilung über die Unrichtigkeit des geäußerten Verdachts verpflichtet gewesen, weil das Kammergericht in Ermangelung eines dringenden Tatverdachtes hinsichtlich einer objektiven Tatbestandsverwirklichung die Haftbefehle aufgehoben und das Landgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2019 - VI-Kart 7/18 (V) -, Rn. 145, juris; vgl. allgemein ist BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 -, Rnn. 19 ff., juris).

    Auch die breite Wirkung, welche das sich dem aus dem Prozessverhalten abzuleitende fragile Rechtsstaatsverständnis des Beklagten durch die mediale Aufmerksamkeit sowohl gegenüber dem Ermittlungsverfahren als auch gegenüber dem hiesigen Schadensersatzprozess erreichte, muss bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als Hemmungsfaktor berücksichtigt werden (vgl. allgemein: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 -, juris, Rn. 26).

    bb) Insbesondere aber auch die Folgen im Sinne nachhaltiger Störung des Privatlebens auf Seiten der Kläger zu 1) und 2) fallen bei der Bemessung der Geldentschädigung ins Gewicht (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 -, juris, Rn. 26). Welchen Beeinträchtigungen sie selbst direkt und vermittelt durch das Leid ihrer Familienangehörigen ausgesetzt waren und bis heute sind, haben die Kläger zu 1) und 2), in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2022 persönlich angehört, anschaulich und für den Senat nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Diese Beschreibungen der Verletzungen und des Leids hat der Senat seiner Entscheidung bei der Bemessung der Geldentschädigung zugrunde zu legen.

    (1) Die Kläger zu 1) und 2) haben in anschaulicher Weise die persönlichen Beeinträchtigungen geschildert, denen sie selbst und in ihrer Beziehung zu ihren Familienmitgliedern ausgesetzt waren.

    Der Kläger zu 1) beschrieb, wie er und sein Bruder, der Kläger zu 2) in ihrem persönlichen Umfeld bei Freunden und auch engen Familienmitgliedern als Gewaltverbrecher und Zuhälter angesehen worden seien. So hätten sich sogar Freunde von ihnen getrennt. Es liegt auf der Hand, dass eine solche soziale Isolierung ein stark verletzendes Moment enthält. Insbesondere seien auch seine Kinder in der Schule beschimpft worden. Auch ihre Mutter habe unter dem über ihre Söhne ausgesprochenen Unwerturteil gelitten.

    Insgesamt stellte er in nachvollziehbarer Weise heraus, wie sie gegen die Massivität der Berichterstattung nicht mehr angekommen seien. Hierbei spürten sie konkret das besondere Vertrauen, welches Äußerungen der Staatsanwaltschaft genießen: Auf Grund der Vorverurteilung habe man ihnen keinen Glauben mehr geschenkt.

    Der Kläger zu 2) stellte dar, wie die Folgen sogar in dem örtlich weit entfernten ....... unmittelbar spürbar waren. Ihr Bemühen, einen bordellartigen Geschäftsbetrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu unterhalten, diese Differenzierung im Familien- und Freundeskreis zu erläutern, war von nun an zum Scheitern verurteilt und wurde von Freunden und Familienmitgliedern schweren Straftaten gleichgesetzt. Dass diese Zuweisung beide Kläger in ihrem Ansehen als Ehemänner und auch Familienväter erheblich beeinträchtigen und das gedeihliche Zusammenleben stören, wenn nicht gar zerstören musste, war für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil der Kläger zu 2) die Demütigungen, denen seine Ehefrau durch Nachbarn ausgesetzt war, im Detail schilderte. Besonders auch die Tochter habe unter dem in der Öffentlichkeit gezeichneten Bild ihres Vaters so sehr gelitten, dass dieses Folgen in der Schule gehabt, man ihr gar einen Schulwechsel nahegelegt habe. Der Sohn dagegen habe mit Ablehnung gegenüber dem Vater reagiert und tue dies bis heute. Auch in diesem Druck, dem Tochter und Sohn ausgesetzt waren, konnte ein eigenes Leid des Vaters erkannt werden.

    (2) Die Richtigkeit der Schilderungen steht für den Senat unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung gemäß § 287 Absatz 1 ZPO fest mit der Folge, dass die Kläger zu 1) und 2) den ihnen obliegenden Beweis in diesem Sinne geführt haben. Das Gericht entscheidet wegen § 287 Absatz 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, weil zwischen den Parteien streitig ist, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft.

    Der Senat hat im Rahmen der persönlichen Anhörung der Kläger zu 1) und 2) gemäß § 141 Absatz 1 ZPO die Überzeugung einer überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO für die Richtigkeit der Schilderungen der Kläger gewonnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05 -, Rn. 18, juris; dies kann sogar für das Beweismaß des § 286 ZPO gelten: vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17 -, Rn. 12, juris m.w.N.). Eine förmliche Parteivernehmung unter den Voraussetzungen des § 448 ZPO war nicht erforderlich, die Anhörung nach § 141 Absatz 1 ZPO vielmehr ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17 a.a.O.).

    (3) Diese Überzeugung einer überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO für die Richtigkeit der Schilderungen der Kläger hat der Senat auf Grund einer Gesamtwürdigung folgender Umstände gewonnen:

    Die Kläger allein waren von den zu beanstandenden Äußerungen betroffen, nur sie können Auskunft über den intimsten Bereich ihres Privatlebens und den sich hier ergebenden Belastungen erteilen. Dem Beklagten fehlt jede Einsicht in diesen Bereich, weshalb er darauf beschränkt war, dem er auch Rechnung getragen hat, die Richtigkeit mit Nichtwissen zu bestreiten. Das von den Klägern zu 1) und 2) geschilderte Leid, das sie selbst für sich und vermittelt durch das Leid ihrer engsten Familienangehörigen erlitten haben, erscheint dem Senat zwingende logische Folge der hier zugrundeliegenden Amtspflichtverletzungen. Anders, als der Beklagte meint und nicht näher ausführt, sind andere Ursachen nicht denkbar. Das gilt jedenfalls, wenn wie hier nur das die Grenzen eines amtspflichtgemäßen Verhaltens überschießende Maß der Äußerungen, nicht die Berichterstattung per se zugrunde gelegt wird.

    (4) Dass die Schilderung dieser Beeinträchtigungen im Sinne einer überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit zutreffend und der Schadensbemessung zugrunde zu legen sind, ergibt sich für den Senat in freier Überzeugung:

    Die Kläger zu 1) und 2) stellten die einzelnen Beeinträchtigungen klar, differenziert und nachvollziehbar dar. Sie wussten zwischen den in den Raum gestellten Vorwürfen und ihrem Geschäftsmodell zu differenzieren und die als erlebt geschilderten Beeinträchtigungen im Einzelnen zuzuordnen. Die Veranschaulichung blieb maßvoll und lag in keinem Aspekt außerhalb dessen, was nicht ohnehin für jeden zu erwarten gewesen wäre. Die Emotionalität ihrer Darstellung wirkte auf den Senat zu jedem Zeitpunkt erlebnisfundiert.

    Nicht außer Betracht bleibt auch, dass die Kläger zu 1) und 2) sich gänzlich frei von jedem Verdacht zeigten, aus der Situation wirtschaftlichen Gewinn ziehen zu wollen. So boten sie im Rahmen der - letztlich gescheiterten - Vergleichsverhandlungen an, auf eigene Leistungen zu verzichten, diese vielmehr an gemeinnützige Organisationen zum Schutz von Prostituierten oder der Unterstützung krebskranker Kinder zuleiten zu wollen.

    (cc) Andererseits ist bei der Bemessung der Geldentschädigung zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Namen der Kläger zu 1) und 2) nicht ausdrücklich genannt hat. Allerdings würde eine Namensnennung regelmäßig schon für sich genommen einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bedeuten (BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 -, juris Rn. 62). Dessen haben sich die für den Beklagten handelnden Beamten enthalten. Andererseits waren die Kläger zu 1) und 2) als (damalige) Geschäftsführer der ausdrücklich genannten Klägerin zu 3) ohne Weiteres identifizierbar, so dass die Entlastung verhältnismäßig gering wirkt.

    (dd) Die von dem Senat zugesprochene Entschädigung für immaterielle Schäden ordnet sich auch konsequent ein in das System der von anderen Gerichten in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Summen. Die Schwere der Rechtsverletzung ist nach Intensität, Grad der Unrichtigkeit und Schwere des Vorwurfs vergleichbar mit dem den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (Oberlandesgerichts Koblenz Urteil vom 20. Dezember 1996 - 10 U 1667/95 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2006 - 7 U 64/05 -, Rn. 21, juris) oder auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris) zugrunde liegenden Sachverhalten, wobei vorliegend die besondere Verantwortung der Staatsanwaltschaft in die Waagschale zu werfen ist und andererseits ein inflatorisch bedingter Zuschlag zu berücksichtigen ist, und geht weit über das mit einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz abgegoltene Unrecht hinaus (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 U 135/16 -, Rn. 117, juris). Die Konkordanz mit anderen Entscheidungen folgt auch daraus, dass die in Rede stehende Pressekonferenz eine Mehrzahl von Äußerungen enthielt, ohne dass die Entschädigung für jede einzelne Äußerung zu bemessen wäre, weil entscheidend auch der Gesamtzusammenhang war.

    g) Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 286, 288 Absatz 1, 291 BGB.

    2. Die Berufung der Klägerin zu 3) ist (a) insoweit unzulässig und auch unbegründet, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 54.897,20 € für Zahlungen an die ............................ und ................ wendet. Im Übrigen (b) ist sie unbegründet.

    a) Die Berufung der Klägerin zu 3) ist (aa) unzulässig und (bb) darüber hinaus auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer auf Ersatz der für die .................... und ...................... geleisteten Zahlungen wendet.

    aa) Nach § 520 Absatz 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung enthalten (Nummer 2) die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diesen Anforderungen an einen konkreten Berufungsangriff wird die Berufungsbegründung der Klägerin zu 3) nicht gerecht.

    Das Landgericht hatte Ersatzansprüche der Klägerin zu 3) wegen der für die ....................... und die .................. aufgewandten Kosten versagt, weil es an einer nachvollziehbaren Darstellung des von den Gesellschaften getätigten, im Interesse der Kläger zweckmäßigen und notwendigen Aufwandes fehle. An diesen die Entscheidung tragenden Erwägungen geht die Berufungsbegründung vorbei, wenn sie die Notwendigkeit der Beweiserhebung betont. Einer Beweiserhebung hätte es erst bedurft, wenn ein in sich geschlossener und nachvollziehbarer Sachvortrag zu den Tätigkeiten der beiden Gesellschaften im Einzelnen nach Art, Aufwand und Nutzen vorgelegen hätte, woran es nach den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung gerade fehlte.

    bb) Aber auch wenn ein ausreichender Angriff angenommen und die Zulässigkeit unterstellt wird, ist die Berufung insoweit nicht begründet, und zwar aus mehreren Gründen:

    (1) Denn auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens fehlt es nach wie vor an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag zu den insoweit behaupteten Schadenspositionen. Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 86/21 -, Rn. 13, juris).

    Vorliegend fehlt es in diesem Sinne auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung an der Darstellung von Tatsachen, die einer Beweisaufnahme über die Schadenspositionen überhaupt erst zugänglich wären. So ist unverständlich, was genau die beiden Gesellschaften unternommen hätten und genau welchen Aufwand sie hierfür trieben. Soweit sich in dem Schriftsatz vom 10. Juni 2022 eine gewisse Erläuterung des inneren Zusammenhangs der Tätigkeit beider Gesellschaften zu den amtspflichtwidrigen Äußerungen der Beamten des Beklagten finden, ist dies zum einen verspätet.

    Im Übrigen bleibt es auch hier bei einem pauschalen Vortrag und Verweis auf umfangreiche Anlagenkonvolute 12 und 13, die einem substantiierten Sachvortrag nicht genügen. Dies gilt allein schon deshalb, weil die zusammenhangslos eingereichten Rechnungen der ........... und ...................... lediglich schlagwortartige Gebührentatbestände bezeichnen, aus denen in keiner Weise einlassungsfähig oder einem Beweis zugänglich verständlich wäre, was für die Klägerin zu 3) im konkreten Zusammenhang mit den Amtspflichtverletzungen des Beklagten geleistet wurde.

    (2) Die Berufung ist insoweit darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil auch ansonsten ein Anspruch der Klägerin zu 3) nicht hinreichend dargetan ist. Es ist nicht erkennbar, woraus sich ein Anspruch der Klägerin zu 3) auf Ersatz dieser Aufwendungen ergeben sollte. Nach dem Vortrag der Kläger haben sie gemeinsam die beiden Unternehmen mit dem sog. Pressemonitoring beauftragt. Dabei bleibt ohne Begründung, warum die Klägerin zu 3), welche ersichtlich keine eigenen äußerungsrechtlichen Rechtsverletzungen geltend macht, diese Aufwendungen hätte tätigen noch gar dem Beklagten zurechnen sollte. Weiterhin ist nicht dargetan noch sonst erkennbar, wie sich die gemeinsam aufgewandten Kosten auf die drei Kläger verteilen und mit welchem Rechtsgrund die Klägerin zu 3) die auch von den Klägern zu 1) und 2) in Auftrag gegebenen Leistungen von dem Beklagten ersetzt verlangen sollte.

    b) Die Berufung ist nicht begründet, soweit die Klägerin zu 3) von dem Beklagten die Zahlung weiterer 145.542,42 € an für die Kläger zu 1) und 2) gezahlten Anwaltshonoraren begehrt. Insoweit fehlt es ihr (aa) mit den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung an einer Aktivlegitimation und ist der Anspruch (bb) zudem nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt.

    aa) Mit den Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung der Argumentation in der Berufungsbegründung nicht erkennbar, woraus die Klägerin zu 3) ihre Anspruchsgrundlage dafür ableitet, von dem Beklagten den Ersatz von Anwaltshonoraren zu begehren, welche verschiedene Rechtsanwälte für von dem Kläger zu 1) und 2) beauftragte anwaltliche Dienstleistungen abgerechnet haben. Anders, als die Klägerin zu 3) ohne weitere rechtliche Herleitung meint, ist ihr insoweit kein eigener Schaden entstanden.

    Es kann dahinstehen, dass nach anerkannten Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst (z.B. BGH, Urteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 -, juris, Rn. 11; BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - VI ZR 241/97 -, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 27. April 1965 - VI ZR 124/64 -, juris, Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. Juni 1956 - VI ZR 140/55 -, juris, Rn. 9; BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 295/51 -, juris, Rn. 29). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. November 2016 - VI ZR 40/16 -, Rn. 15, juris).

    Die normative Betrachtung des Schadens ändert nichts an dem Umstand, dass es einer Überleitung des Anspruchs - sei es durch gesetzlichen Forderungsübergang oder eine Abtretung nach § 398 BGB - von den originär geschädigten Klägern zu 1) und 2) auf die Klägerin zu 3) bedarf (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 22. November 2016 - VI ZR 40/16 -, Rn. 10, juris). Zutreffend weist die Klägerin zu 3) darauf hin, dass eine Schuldübernahme nach den §§ 415 oder 416 BGB, wie von ihr allein vorgetragen, nur das Verhältnis zu den Gläubiger-Anwälten beeinflusst, nicht aber die Forderungsberechtigung gegenüber dem Beklagten begründet.

    Auf die Abwehr eigener Rechtsverletzungen durch die Äußerungen von Beamten des Beklagten kann die Klägerin zu 3) ihren Anspruch auf Ersatz von Anwaltshonoraren nicht stützen, weil die Klägerin zu 3) in keiner Weise die für die Kläger zu 1) und 2) einerseits und die für sie selbst erbrachten Dienstleistungen und abgerechneten Stunden abgrenzt, diese vielmehr ohne Erläuterung in beliebig erscheinender Weise den möglichen Kombinationen von Klägern zuweist.

    bb) Die Berufung ist aber auch deswegen nicht begründet, weil nicht festgestellt werden kann, dass die behaupteten, auf der Grundlage eines Stundenhonorares geleisteten anwaltlichen Dienstleistungen den Amtspflichtverletzungen des Beklagten zurechenbar und in diesem Sinne ersatzfähig sind.

    (1) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger aber nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 -, Rn. 55, juris m.w.N.). Derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann dabei in besonderen Fällen auch verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 -, Rn. 49, juris), wenn der Geschädigte auch diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. Dies kann anzunehmen sein, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren, etwa wegen der Aufwendigkeit des Rechtsstreits und des geringen Streitwerts, oder wenn ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 -, Rn. 58, juris).

    Es kann dahinstehen, dass es sich bei der Abwehr der das Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen und der notwendigen Schadensbegrenzung um ein besonders komplexes und aufwändiges Mandat gehandelt haben muss, welches die Vereinbarung eines Stundenhonorares rechtfertigte und dessen grundsätzliche Erstattungsfähigkeit bedingte.

    (2) Vorliegend jedoch hat die Klägerin zu 3) den von ihr ersetzt verlangten Aufwand für die anwaltliche Tätigkeit nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Schon für die Begründung von Ansprüchen eines Anwaltes aus einer Honorarvereinbarung sind bestimmte einzuhaltende Darlegungsregeln festgelegt, welche in mindestens gleicher Weise gelten, wenn das aus einer Vereinbarung hergeleitete Honorar gegenüber einem Dritten als Schaden geltend gemacht wird. So ist grundsätzlich der Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09 -, BGHZ 184, 209-239, Rn. 77). Auch erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2000 - 9 U 44/00 -, Rn. 22, juris); BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09 -, juris, Rn. 77).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde. Nicht genügend sind hingegen allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09 -, juris, Rn. 79).

    (3) Diesen Anforderungen genügen die in Anlagenkonvoluten zusammengefassten, lediglich schlagwortartig beschriebenen Rechnungspositionen nicht, zumal zahlreiche Rechnungsposten schon ihrer verkürzten Bezeichnung nach auf keinen Fall in einem inneren und kausalen Zusammenhang mit den hier den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Äußerungen stehen. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Zuordnung der übrigen Positionen unklar bleibt und der Schadensumfang nicht nachvollziehbar ist. Diese Beanstandungen haben die Kläger trotz Argumentation des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wie der Hinweise des Senats nicht behoben.

    Die Position Az. 211-16 enthält allgemeine vorbereitende Tätigkeiten. Sie beziehen sich ausweislich der neuen als Anlage BK 1 eingereichten Tabelle zugleich auch auf die Schließung des Betriebes, den Entzug der Gewerbeerlaubnis, also nicht auf die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende äußerungsrechtliche Problematik. Eine Abgrenzung der Anteile nehmen die Kläger nicht vor.

    Die Position Az. 223-16 betraf ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Da dieses nicht zum Erfolg geführt hat, ist der zurechenbare Zusammenhang zu den amtspflichtwidrigen Äußerungen nicht erkennbar.

    Die unter der Position Az. 262 - 16 aufgelisteten Stunden anwaltlicher Tätigkeit dienten offenbar der Vorbereitung eines Vorgehens gegen ...... Wohin dieses "rechtliche Vorgehen" geführt haben soll, wird nicht erläutert, so dass die Zurechenbarkeit nicht festgestellt werden kann. Auch sind Zweifel an der Erforderlichkeit nicht ausgeräumt. Soweit von den Klägern selbst vorgetragen, wurde lediglich ein Schreiben im....... verfasst, so dass der Stundenaufwand zudem nicht gerechtfertigt wurde.

    Die Position Az. 314 - 16 bezieht sich auf einen Aufwand im Vorgehen gegen die ................ Hier wird pauschal behauptet, die Kläger hätten bei der .................... ein Geschäftskonto unterhalten. Allerdings ist hier der zurechenbare Kausalzusammenhang zu den Äußerungen von Beamten des Beklagten schon nicht hinreichend vorgetragen. Die Tabelle weist die "..................................." aus, welche nicht identisch ist mit den Klägern zu 1) und 2) noch der Klägerin zu 3) und welche nicht Opfer von Amtspflichtverletzungen des Beklagten war. Im Übrigen stellt die Klägerin zu 3) nicht dar, welche Zielsetzung sie verfolgte noch was sie mit dem anwaltlichen Aufwand erreicht hat, so dass die Notwendigkeit dieser Bemühungen und der hierfür zu zahlenden Honorare nicht einlassungsfähig überprüft werden kann.

    Auch die mit Position Az. 426 - 16 abgerechneten Bemühungen beruhen nicht kausal auf den Amtspflichtverletzungen des Beklagten. Hier - so der Vortrag der Kläger - konnte gegen die ...................................... eine Richtigstellung und Relativierung erreicht werden. Allerdings wurde dieser Erfolg erst nach der Aufhebung der Haftbefehle erreicht, so dass der unmittelbare Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit nicht auf der Hand liegt, ein Zusammenhang mit den prozessualen Entwicklungen wahrscheinlicher erscheint. Weitere Erläuterungen fehlen.

    Unschlüssig ist auch die Abrechnung der Position Az. 427 - 16 für ein Vorgehen gegen ..........., welches in der wesentlichen Zielsetzung, nämlich der Unterlassungsverpflichtung, ohne Erfolg geblieben war. Hier werden in erheblichem Umfang zeitlicher Aufwand für Abstimmungsprozesse, Korrekturen, Gegenlesen, Finalisieren in Rechnung gestellt, welche angefallen sein mögen, ohne dass dies nachvollziehbar dargelegt wäre. Andererseits ist dieser Abstimmungsaufwand dem Umstand geschuldet, dass die Kläger ein Team von Anwälten beauftragt hatte, was wiederum dem Schädiger so nicht zurechenbar ist. Unschlüssig wird die Aufstellung auch dadurch, dass beispielsweise Abrechnungszeiten der .................... Recherche erfasst werden, welche an anderer Stelle (siehe oben unter 2a)) als eigenständige Schadensposition geltend gemacht wird - oder ohne weitere Erläuterung - geltend gemacht zu werden scheint. Soweit für die Anweisung zur Rücknahme des Antrages auf einstweilige Verfügung eine halbe Stunde, also 200 € veranschlagt wird, ist die Notwendigkeit ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich.

    Die Position Az. 54-19, 75-19 bezieht sich allein auf die Äußerungen nach Abschluss des Verfahrens, die hier nicht mehr Gegenstand des hiesigen Prozesses sind.

    Der Aufwand Az. 233 - 19 diente - soweit dem Vortrag der Kläger gefolgt wird - der Vorbereitung des hiesigen Prozesses. 2,75 h zur Prüfung der eigenen Stundenaufstellung in Rechnung zu stellen stellt, keinen dem Schädiger zurechenbaren Schaden dar.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Absatz 1, 97 Absatz 1, 516 Absatz 3 Satz 1, 100 Absatz 1 und 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung, § 543 Abs. 2 ZPO, nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

    RechtsgebieteBGB, GGVorschriften§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG