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  • 09.08.2018 · IWW-Abrufnummer 202863

    Oberverwaltungsgericht Saarland: Beschluss vom 28.05.2018 – 2 A 480/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht Saarland

    Beschl. v. 28.05.2018

    Az.: 2 A 480/17

    In dem Verwaltungsrechtsstreit
    des Herrn A., A-Straße, A-Stadt,
    - Kläger und Zulassungsantragsteller -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, - -
    gegen
    die Mittelstadt Völklingen, vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathausplatz, 66333 Völklingen,
    - Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin -

    wegen Städtebauförderungsrechts (Zuschuss für Fassadensanierung)
    hier: Zulassung der Berufung

    hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Bitz, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Kiefer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Rech
    am 28. Mai 2018 beschlossen:

    Tenor:

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. April 2017 - 5 K 575/15 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

    Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 7.500,- € für die vorgenommene Sanierung der Fassade seines Anwesens A-Straße in A-Stadt. Am 1.7.2013 stellte er einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses gemäß dem "Fassadensanierungsprogramm für die A-Stadt Innenstadt". Nachdem der Kläger insgesamt vier Angebote eingeholt hatte, darunter das Angebot der Firma J. BauGmbH aus Düsseldorf über eine Gesamtsumme von 15.573,53 €, welches das günstigste darstellte, wurde ihm am 4.7.2013 im Rahmen eines Ortstermins von einem Vertreter der Beklagten mündlich die Zustimmung zum Sanierungsbeginn erteilt. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten legte der Kläger als Verwendungsnachweis die Rechnung des Unternehmens J. BauGmbH vom 12.10.2013 und als Zahlungsbelege vier Barzahlungsquittungen in Höhe von insgesamt 9.600 € sowie Online-Ausdrucke seines Bankkontos vor.

    Mit Bescheid vom 27.5.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuschussgewährung ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Firma J. BauGmbH Düsseldorf werde seit dem 1.4.2010 nicht mehr unter diesem Namen geführt. Die Nachfolgerin, die J. GmbH, sei laut Eintrag im Handelsregister seit dem 21.11.2011 infolge eines Insolvenzverfahrens aufgelöst. Damit liege keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Der eingereichte Verwendungsnachweis könne nicht als Berechnungsgrundlage zur Auszahlung von Fördermitteln herangezogen werden.

    Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 26.6.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, ausweislich der Förderrichtlinien erfolge die Auszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises sowie Abnahme der fertigen Arbeiten durch die Beklagte. Die Arbeiten seien ordnungsgemäß ausgeführt worden. Der Verwendungsnachweis sei dadurch erfüllt, dass er die Rechnung der J. BauGmbH und sämtliche Zahlungsbelege vorgelegt habe. Somit sei nachgewiesen, dass er 15.574,- € für die Sanierung der Hausfassade ausgegeben habe und dieser Betrag auch tatsächlich an die ausführende Firma gezahlt worden sei. Der Verwendungsnachweis sei damit geführt.

    Mit dem Kläger am 13.4.2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Regionalverbandes B-Stadt den Widerspruch des Klägers zurück. In dem Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, für eine Auszahlung des bewilligten Zuschusses mangele es an einem ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis gemäß Seite 2 des Fassadensanierungsprogramms (Zahlungsmodalitäten). Wie ein solcher Nachweis auszusehen habe, sei in dem Programm nicht genau definiert. Hierzu könne auf die Arbeitsanleitung zur Durchführung von Verwendungsnachweisprüfungen der Regierung des Saarlandes (Handbuch Ziff. II-3.6, Stand: Juni 2012) zumindest in entsprechender Anwendung zurückgegriffen werden. Durch den Verwendungsnachweis würden sowohl die Ordnungsmäßigkeit des Zuwendungsverfahrens als auch die Zweckerfüllung und die Wirtschaftlichkeit der Mittel der Verwendung nachgewiesen. Von einem ordnungsgemäßen Verfahren könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Die beauftragte Firma J. Bau GmbH, Düsseldorf, Geschäftsführer D., sei laut Eintragung im Handelsregister infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes aufgelöst. Gemäß Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt Düsseldorf sei die Firma ab 19.10.2010 abgemeldet worden. Das Angebot sei somit von einer nicht existenten Firma abgegeben und sodann der Auftrag an diese erteilt worden. Zum Nachweis der Bezahlung seien Ausdrucke von Online-Überweisungen an die J., T. persönlich, sowie von T. unterschriebene Barzahlungsquittungen vorgelegt worden. Inwieweit T.. mit der aufgelösten Firma in Verbindung stehe, sei in keiner Weise ersichtlich. Zahlungsbelege, die den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis genügten, lägen somit offensichtlich nicht vor. Unabhängig von der Kenntnis des Klägers seien daher die Voraussetzungen für die Auszahlung des Zuschusses nicht gegeben.

    Die am 13.5.2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.4.2017 - 5 K 575/15 - abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln nach dem "Fassadensanierungsprogramm für die A-Stadt Innenstadt" gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch folge nicht aus dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund der regelmäßig praktizierten Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Programmrichtlinien. Ob der Verwendungsnachweis als ordnungsgemäß und ausreichend angesehen werden könne und ob die Beklagte die fertigen und nach den Gestaltungsvorgaben der Beklagten ausgeführten Arbeiten hätte abnehmen müssen, könne vorliegend dahinstehen. Die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung der Fördermittel zu verweigern, sei ermessensfehlerfrei. Dass der Beklagten ein solches Ermessen zustehe, ergebe sich bereits aus den Richtlinien des Förderprogramms. Dort werde unter dem Punkt "Entscheidungsmodalitäten" ausgeführt, dass die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen dem Fachdienst Stadtplanung der Beklagten obliege. Am Ende des Absatzes werde ausdrücklich klargestellt, dass seitens des Klägers kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung bestehe. Bei der Überprüfung der Ermessensausübung auf etwaige Fehler seien die gesetzlichen Grenzen des Ermessens in den Blick zu nehmen. Zu Recht berufe sich die Beklagte hierbei auf den Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 GG. Dem würde die Zuschussgewährung im vorliegenden Fall widersprechen. Die Beklagte habe begründeten Anlass zu der Vermutung gehabt, dass die Fassadensanierung am Anwesen des Klägers in Form von illegaler Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) durchgeführt worden sei. Die Gewährung eines Förderbetrages an den Kläger würde in einem solchen Fall keine korrekte Verwendung öffentlicher Fördermittel darstellen und gegen den oben genannten Grundsatz verstoßen. Die ablehnende Entscheidung wahre auch die allgemein für die Städtebauförderung geltende Verwaltungsvorschriften, wonach gemäß Abschnitt A Nr. 5.4.9 StBauFVbV (Stand 25.1.2005) Ausgaben, die sich aus der Nicht-Anwendung von Rechtsvorschriften oder gesetzlichen Verpflichtungen entstehen (hier: § 8 SchwarzArbG i.d.F. vom 21.12.2008), nicht zuwendungsfähig seien.

    Der öffentlichen Hand sei es nicht gestattet, Schwarzarbeit und damit eine gesetzwidrige Tätigkeit zu fördern, auch nicht indirekt durch die Auszahlung der Mittel an den Kläger. Die Gewährung des Zuschusses in einem Fall wie dem vorliegenden bei dem Verdacht der Schwarzarbeit könne eine Vorbildwirkung und Vergabepraxis schaffen, auf die sich auch andere Eigentümer berufen könnten. Zwar stehe nicht abschließend fest, ob in Ausführung der Arbeiten tatsächlich Schwarzarbeit geleistet worden sei. Jedoch lägen genügend Anhaltspunkte vor, die diese Annahme der Behörde rechtfertigten. Die mündliche Zustimmung eines Vertreters der Beklagten zum Sanierungsbeginn stelle keine Zusicherung im Sinne des § 38 SVwVfG dar, sondern sei ausweislich der Programmvorschriften eine Förderbedingung, also eine der Voraussetzungen der Zuschussgewährung. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten sei auch nicht im Hinblick auf die praktizierte Vergabepraxis willkürlich. Der sachliche Grund für die differenzierte Behandlung liege darin, dass der begründete Verdacht von Schwarzarbeit und damit gesetzwidrigen Verhaltens vorliege, das nicht durch öffentliche Fördermittel unterstützt werden solle.

    Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihm am 5.5.2017 zugestellt wurde, hat der Kläger am 1.6.2017 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 5.7.2017 begründet hat.

    II.

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.4.2017 - 5 K 575/15 - hat keinen Erfolg.

    Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus reklamierte "besondere" rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

    Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(1) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(2)

    Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln nach dem "Fassadensanierungsprogramm für die Völklinger Innenstadt" gegen die Beklagte zusteht. Bei den Vergaberichtlinien handelt es nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen für ihre Verteilung zu regeln.(3) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen. Der Gleichheitssatz gebietet dem Subventionsgeber, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Darüber hinaus begründet der Gleichheitssatz zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden.(4) Vorliegend hat die Beklagte mit dem "Fassadensanierungsprogramm für die Völklinger Innenstadt" ein solches Verteilungsprogramm erstellt. Damit hat sie ihr Vergabeermessen im Sinne einer Erklärung über die beabsichtigte Verwaltungspraxis insoweit antizipiert und gebunden. Daraus folgt für den Kläger gemäß Art. 3 Abs. 1 GG das Recht, nach Maßgabe der Vergaberichtlinien behandelt zu werden.(5) Ausgehend davon kommt ungeachtet der Formulierung auf Seite 2 der Vergaberichtlinien, wonach ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung nicht besteht, ein Anspruch des Klägers auf die beantragte Förderung aus Art. 3 Abs.1 GG i.V.m. den Richtlinien des Fassadensanierungsprogramms grundsätzlich in Betracht.

    Die Ermessensbindung der Beklagten reicht jedoch nur so weit wie ihre (festgestellte) Verwaltungspraxis. Dass eine Verwaltungspraxis der Beklagten besteht, auch bei konkreten Hinweisen auf Schwarzarbeit Zuschüsse zu gewähren, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Eine solche Verwaltungspraxis würde zudem, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen den Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen.

    Ausgehend davon hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen hier im Ergebnis rechtsfehlerfrei dahingehend ausgeübt, die Auszahlung der Fördermittel zu verweigern. Dazu war sie wegen der - auch im Berufungszulassungsverfahren nicht ausgeräumten - hinreichenden Anhaltspunkte für die Ausführung der Fassadensanierung am Anwesen des Klägers durch illegale Schwarzarbeit berechtigt. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Ausführung der Arbeiten durch eine rechtlich nicht mehr existente Firma zu nennen. Nach den in den Verwaltungsakten vorhandenen Unterlagen wurde die Firma J. Bau GmbH, die in der Rechnung vom 12.10.2013 genannt ist, seit dem 1.4.2010 nicht mehr unter diesem Namen geführt. Ihre Nachfolgerin, die J. GmbH, ist laut Eintragung im Handelsregister Düsseldorf seit dem 21.11.2011 in Folge eines Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die von dem Kläger vorgenommenen vier Barzahlungen in einer erheblichen Höhe von insgesamt 9.600 €, noch dazu als "Vorschuss", sind ebenfalls ungewöhnlich und deuten auf das Vorliegen von Schwarzarbeit hin. Die betreffenden Quittungen enthalten zudem nicht einmal einen Firmenstempel, sondern sind lediglich von einer Person namens T. unterzeichnet. In welcher Verbindung dieser zu der J. Bau GmbH steht, ist nach wie vor unklar. Der Kläger hat hierzu in seiner Berufungszulassungsbegründung lediglich ausgeführt, dass sich Herr T. bei ihm als Verantwortlicher der J. Bau GmbH ausgewiesen habe. Das auf der Rechnung angegebene Firmenkonto, auf das drei Teilzahlungen überwiesen wurden, wird nach Angaben der Sparkasse B-Stadt weder auf das Unternehmen J. Bau GmbH noch auf den Namen T. geführt. Eine weitere Überweisung in Höhe von 1.500 € erfolgte auf ein anderes Konto. Auf dem entsprechenden Online-Ausdruck ist als Empfänger "J. Bau GmbH, T." genannt.

    Diese verwertbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit hat der Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren nicht ausgeräumt.

    Er hat zur weiteren Aufklärung der genannten Ungereimtheiten nicht beigetragen, sondern lediglich darauf verwiesen, es stehe nicht fest, dass hier tatsächlich Schwarzarbeit geleistet wurde. Darauf kommt es jedoch ebenso wenig maßgeblich an wie auf den Umstand, dass die Gewährung des Zuschusses das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten betrifft und der Kläger eine Kenntnis von der Abmeldung bzw. Auflösung der J. Bau GmbH bestreitet. All dies ändert nichts daran, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens über die Zuschussgewährung die oben geschilderten Verdachtsmomente nicht unberücksichtigt lassen durfte. Ihr Ermessen war entgegen der Ansicht des Klägers weder aufgrund des Umstands, dass sie an den Kläger mit der Aufforderung zur Fassadensanierung herangetreten ist, noch aufgrund der bei der Ortsbesichtigung am 4.7.2013 erteilten Zustimmung zum Sanierungsbeginn in dem Sinne auf Null reduziert, dass allein eine Zuschussgewährung rechtmäßig wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die mündliche Zustimmung eines Vertreters der Beklagten zum Sanierungsbeginn keine Zusicherung im Sinne des § 38 SVwVfG, sondern Teil der Förderbedingungen war.

    Aus dem Gesagten folgt ferner, dass die konkrete Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht "besondere" Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln auf der Grundlage von Verwaltungsrichtlinien mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund der praktizierten Anwendung der Förderrichtlinien besteht, gehört zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen und liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle.(6)
    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(7) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Kläger es als klärungsbedürftig ansieht, "inwieweit vorliegend eine Selbstbindung der Verwaltung vorliegt und inwieweit vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist", ist dies vom konkreten Einzelfall abhängig und nicht allgemein klärungsfähig. Auch die von ihm aufgeworfenen Fragen, "ob lediglich Verdachtsmomente ausreichen um die Gewährung eines Zuschusses ablehnen zu dürfen" und "ob lediglich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Ablehnungsgrund ausreichend sind", betreffen die Umstände des Einzelfalls und sind nicht einer allgemeinen Klärung zugänglich. Seine weitere Frage, "ob der rechtliche Status der bauausführenden Firma, die vermeintliche Insolvenzanmeldung, die Umfirmierung und so weiter Auswirkungen auf das Verhältnis der Verwaltung und dem Zuwendungsempfänger haben darf", enthält nicht die Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage und insbesondere auch keine substantiierten Ausführungen dazu, aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Soweit der Kläger schließlich die Frage stellt, "welche Richtlinien für die Vergabepraxis Anwendung finden und welchen Inhalt diese Richtlinien haben dürfen", bedarf dies schon deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil in der Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, dass es auf die jeweiligen Verwaltungsvorschriften (hier: das "Fassadensanierungsprogramm für die A-Stadt Innenstadt") einschließlich der betreffenden Verwaltungspraxis ankommt und es sich hierbei um ein den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügendes Verteilungsprogramm handeln muss.(8)

    Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

    Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

    RechtsgebietGGVorschriftenArt. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 GG

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