10.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133178
Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 03.07.2013 – 1 Ws 123/13
    1.
    Mängel der Informationsfunktion berühren die Wirksamkeit einer Anklage nicht. Gemäß § 203 StPO kommt es für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens allein darauf an, ob gegen den Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht. Solange daher die vorgeworfenen Taten tatsächlich und rechtlich hinreichend bestimmt sind, ist dem Gericht die erforderliche Prüfung möglich. Allein der Umstand, dass es sich bei der Anklage um eine weniger gut gelungene handelt, macht diese nicht unwirksam.
    2.
    Beim Vorwurf des Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage bereits dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkreten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht, bezeichnet werden. Schon die Darstellung, welche Einkünfte die einzelnen Arbeitnehmer hatten und nach welchem Berechnungssatz sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge richtet, ist zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage ohne Bedeutung.
    3.
    Die Aufteilung von Aufgaben zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH wirkt sich auf strafbewehrte Pflichten der gesamten Geschäftsführung nicht aus. Eine interne Zuständigkeitsverteilung kann allein hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der einzelnen Geschäftsführer Auswirkung entfalten.
    4.
    Beim Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und Selbständigkeit entscheidet über das Überwiegen das Gesamtbild der tatsächlichen Umstände. Krankentransportfahrer, die über keine eigene Betriebsstätte verfügen, in den Betriebsablauf einer GmbH eingebunden sind, von dieser gestellte Fahrzeuge und Kleidung nutzen, keinem unternehmerischen Risiko ausgesetzt sind, die Abrechnungen von der GmbH erstellen lassen und nur zu von der GmbH vorgegebenen Zeiten tätig werden können, sind abhängig Beschäftigte. Einflussnahmemöglichkeiten auf die Erstellung der Dienstpläne und die Entscheidung darüber, die Tätigkeit durchzuführen, stellen dem gegenüber keine so wesentlichen Faktoren dar, dass die Fahrer als selbständige Unternehmer zu qualifizieren sind.
    5.
    Für den erforderlichen Eventualvorsatz bei § 266a StGB genügt, dass der Täter um sämtliche Umstände weiß, die die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Personen begründen und daher den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Merkmals "Arbeitnehmer" und die daraus folgenden Pflichten erfasst. Die möglicherweise fehlerhafte Subsumtion unter den Begriff "Arbeitnehmer" führt daher nicht zu einem Tatbestandsirrtum, sondern stellt einen Subsumtionsirrtum dar, der allein bei Unvermeidbarkeit Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit haben könnte.
In der Strafsache
gegen 1. N.O. ,
geboren ... 1955,wohnhaft ... in H.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt B. ... -
2. K.H. ,
geboren ... 1963,
wohnhaft ... in I.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt H. ... -
3. Dr. K.,
geboren ... 1955,
wohnhaft ... in D.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt ... N. .... -
4. Dr.B.,
geboren ... 1955,
wohnhaft ... in H.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt R. ... -
5. Dr.S.
geboren ...1963 in ... B.,
wohnhaft ... in H.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt M. ... -
6. P.M.,
geboren ... 1963 in L.,
wohnhaft ... in B.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. M. ... -
7. P. S. ,
geboren ... 1956 in H.,
wohnhaft ... in L.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt B. -
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer - 1. Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim vom 24. Januar 2013 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 3. Juli 2013
beschlossen:
Tenor:
    1.
    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit nach Maßgabe von Ziffer 2. und 3. dieses Beschlusses die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 23. Dezember 2010 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird.
    2.
    Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 23. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe zugelassen, dass die Angeschuldigten angeklagt werden, in H.
        a)
        der Angeschuldigte Dr. B. in der Zeit von Juli 2006 bis Januar 2008 in 88 Fällen (Ziffern 1 bis 19, 89, 90, 92, 118 bis 125, 148 bis 155, 183 bis 184, 196 bis 206, 223 bis 226, 237 bis 240, 260 bis 263, 287 bis 292, 326 bis 344 der Anklage)
        aa)
        als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben,
        und durch dieselbe Handlung mit Ausnahme der Fälle 326 bis 344 der Anklage
        bb)
        als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben,
        b) und c)
        die Angeschuldigten O. und H.
        von Februar 2008 bis November 2009 in jeweils 241 Fällen (Ziffer 20 bis 56, 73 bis 81, 83 bis 86, 93 bis 117, 126 bis 147, 157 bis 182, 185 bis 195, 207 bis 222, 241 bis 249, 251 bis 259, 264 bis 285, 293 bis 305, 307, 308, 311, 313 bis 325, 345 bis 366 der Anklage)
        aa)
        als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben,
        und durch dieselbe Handlung mit Ausnahme der Fälle 345 bis 366 der Anklage
        bb)
        als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben,
        d)
        der Angeschuldigte Dr. K.
        von November 2008 bis November 2009 in 147 Fällen (Ziffer 44 bis 56, 75 bis 81, 83 bis 86, 100 bis 112, 116 bis 117, 135 bis 147, 166 bis 177, 179 bis 182, 185 bis 195, 216 bis 222, 248 bis 249, 251 bis 259, 267 bis 279, 281 bis 285, 302 bis 305, 307 bis 308, 311, 313, 315 bis 325, 354 bis 366 der Anklage)
        aa)
        als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben,
        und durch dieselbe Handlung mit Ausnahme der Fälle 354 bis 366 der Anklage
        bb)
        als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben,
        e)
        der Angeschuldigte Dr. S.
        von Juli 2006 bis Oktober 2009 in 331 Fällen (Ziffer 1 bis 40, 42 bis 55, 73 bis 81, 83 bis 86, 89, 90, 92 bis 111, 113 bis 145, 147 bis 155, 157 bis 193, 195 bis 249, 251 bis 278, 280 bis 285, 287 bis 305, 307, 308, 311, 313, 314 bis 324, 326 bis 365 der Anklage)
        einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) Hilfe geleistet zu haben,
        f)
        der Angeschuldigte M.
        von Juli 2006 bis November 2009 in 339 Fällen (Ziffern 1 bis 56, 73 bis 81, 83 bis 86, 89, 90, 92 bis 155, 157 bis 249, 251 bis 285, 287 bis 305, 307, 308, 311, 313, 314 bis 366 der Anklage)
        einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) Hilfe geleistet zu haben,
        wobei sich die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge wie folgt darstellen und dabei sich die Verkürzungshandlungen auf folgende Personen zu den jeweils benannten Zeiträumen beziehen
    Ziffern 1 bis 41 der Anklage betreffend (... Krankenkasse):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    1.	Juli	2006	522,38 EUR	505,43 EUR
    2.	August	2006	412,64 EUR	399,10 EUR
    3.	September	2006	418,58 EUR	408,33 EUR
    4.	Oktober	2006	330,77 EUR	320,45 EUR
    5.	November	2006	585,90 EUR	556,38 EUR
    6.	Dezember	2006	710,06 EUR	676,04 EUR
    7.	Januar	2007	644,67 EUR	611,08 EUR
    8.	Februar	2007	351,45 EUR	337,57 EUR
    9.	März	2007	225,26 EUR	213,66 EUR
    10.	April	2007	450,92 EUR	436,94 EUR
    11.	Mai	2007	617,40 EUR	588,22 EUR
    12.	Juni	2007	531,54 EUR	509,66 EUR
    13.	Juli	2007	1.482,65 EUR	1.432,50 EUR
    14.	August	2007	2.126,41 EUR	2.042,51 EUR
    15.	September	2007	1.848,06 EUR	1.777,10 EUR
    16.	Oktober	2007	2.037,94 EUR	1.949,70 EUR
    17.	November	2007	1.512,87 EUR	1.448,34 EUR
    18.	Dezember	2007	1.075,22 EUR	1.037,97 EUR
    19.	Januar	2008	1.756,77 EUR	1.695,04 EUR
    20.	Februar	2008	1.492,68 EUR	1.438,34 EUR
    21.	März	2008	1.586,03 EUR	1.520,41 EUR
    22.	April	2008	2.394,99 EUR	2.300,74 EUR
    23.	Mai	2008	1.895,12 EUR	1.815,48 EUR
    24.	Juni	2008	2.853,05 EUR	2.740,29 EUR
    25.	Juli	2008	4.695,88 EUR	4.525,73 EUR
    26.	August	2008	3.465,89 EUR	3.351,39 EUR
    27.	September	2008	3.356,64 EUR	3.243,10 EUR
    28.	Oktober	2008	3.092,67 EUR	2.968,22 EUR
    29.	November	2008	3.359,38 EUR	3.414,66 EUR
    30.	Dezember	2008	3.663,28 EUR	3.513,64 EUR
    31.	Januar	2009	3.732,89 EUR	3.583,46 EUR
    32.	Februar	2009	3.744,73 EUR	3.605,58 EUR
    33.	März	2009	4.057,02 EUR	3.887,66 EUR
    34.	April	2009	3.954,19 EUR	3.787,22 EUR
    35.	Mai	2009	3.470,26 EUR	3.336,40 EUR
    36.	Juni	2009	3.448,50 EUR	3.307,45 EUR
    37.	Juli	2009	4.201,24 EUR	4.041,16 EUR
    38.	August	2009	3.957,33 EUR	3.808,70 EUR
    39.	September	2009	3.376,74 EUR	3.229,17 EUR
    40.	Oktober	2009	2.475,15 EUR	2.368,27 EUR
    41.	November	2009	557,29 EUR	532,54 EUR
     	Gesamt:	 	86.472,44 EUR	83.265,63 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    B., C.	01.07.2007-30.04.2008
    01.06.2008-31.08.2008
    B., C.	01.10.2006-31.01.2007
    ... S., M.	01.06.2008-31.07.2008
    01.09.2008-30.09.2008
    B., V.	01.10.2006-28.02.2007
    01.05.2007-30.06.2007
    01.08.2007-30.11.2007
    01.01.2008-31.08.2008
    01.10.2008-28.02.2009
    01.05.2009-30.11.2009
    B., D.	01.10.2006-29.02.2008
    01.04.2008-31.10.2009
    D., L.	01.09.2009-30.09.2009
    D., M.	01.09.2007-31.08.2009
    E., L.	01.07.2006-31.08.2006
    01.10.2006-31.10.2006
    01.01.2007-31.01.2007
    01.07.2007-30.11.2007
    E., H.	01.05.2008-31.07.2008
    01.07.2009-30.09.2009
    E., C.	01.02.2007-30.04.2007
    01.07.2008-31.07.2008
    E., T.	01.07.2007-30.09.2007
    01.06.2008-30.09.2008
    01.02.2009-31.07.2009
    F., T.	01.07.2006-31.10.2006
    G., M.	01.07.2007-30.09.2007
    G., R.	01.07.2008-31.07.2008
    01.09.2008-31.05.2009
    H., C.	01.06.2008-31.12.2008
    H., J.	01.01.2008-30.09.2008
    H., J.	01.07.2006-31.12.2006
    01.04.2007-31.12.2007
    01.03.2008-30.04.2009
    01.07.2009-31.07.2009
    01.09.2009-31.10.2009
    K., B.	01.11.2008-31.12.2008
    01.02.2009-31.03.2009
    01.05.2009-31.05.2009
    01.07.2009-31.10.2009
    K., E.	01.09.2007-30.09.2007
    01.11.2007-30.11.2009
    L., H.	01.06.2008-31.08.2009
    01.10.2009-30.11.2009
    L., M.	01.09.2008-31.12.2008
    L., S.	01.03.2009-30.06.2009
    L., N.	01.08.2008-31.08.2008
    01.01.2009-31.01.2009
    M., N.	01.05.2008-30.11.2009
    M., H.	01.11.2008-30.11.2008
    M. -..., H.	01.07.2007-31.08.2007
    M., K.	01.09.2009-30.09.2009
    N., ... R.	01.07.2008-31.08.2009
    P., F.	01.05.2008-30.11.2009
    P., U.	01.06.2007-30.06.2007
    P., J.	01.01.2008-31.01.2008
    01.05.2008-31.05.2008
    Q., L.	01.11.2008-30.09.2009
    R., L.	01.11.2008-31.12.2008
    01.02.2009-31.05.2009
    R., C.	01.07.2007-30.11.2009
    R., H.	01.01.2009-30.06.2009
    R., B.	01.09.2007-30.09.2007
    01.12.2007-31.01.2008
    01.07.2008-31.08.2008
    01.10.2008-30.11.2009
    R., K.	01.04.2008-31.10.2008
    R., S.	01.05.2007-30.04.2008
    S., S.	01.10.2008-30.06.2009
    01.08.2009-31.08.2009
    S., L.	01.04.2008-30.06.2008
    01.09.2008-30.09.2008
    S., J.	01.04.2007-30.04.2007
    01.12.2007-30.04.2008
    01.06.2008-30.09.2008
    V., M.	01.02.2008-31.07.2009
    W., S.	01.06.2009-30.06.2009
    W., C.	01.12.2006-31.01.2007
    01.03.2007-30.11.2007
    01.01.2008-31.01.2008
    01.03.2008-28.02.2009
    01.07.2009-30.11.2009
    - Ziffern 42 bis 56 der Anklage betreffend (... Krankenkasse):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    42.	September	2008	426,34 EUR	402,97 EUR
    43.	Oktober	2008	1.094,98 EUR	1.036,19 EUR
    44.	November	2008	1.121,06 EUR	1.061,80 EUR
    45.	Dezember	2008	1.198,50 EUR	1.137,91 EUR
    46.	Januar	2009	1.331,72 EUR	1.267,88 EUR
    47.	Februar	2009	1.094,20 EUR	1.038,16 EUR
    48.	März	2009	1.015,46 EUR	962,94 EUR
    49.	April	2009	203,32 EUR	194,40 EUR
    50.	Mai	2009	386,86 EUR	369,90 EUR
    51.	Juni	2009	560,24 EUR	535,67 EUR
    52.	Juli	2009	930,81 EUR	889,39 EUR
    53.	August	2009	829,29 EUR	792,39 EUR
    54.	September	2009	436,40 EUR	416,98 EUR
    55.	Oktober	2009	360,04 EUR	344,02 EUR
    56.	November	2009	31,30 EUR	30,20
     	Gesamt:	 	11.020,52 EUR	10.480,80 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    E., S.	01.12.2008-31.03.2009
    01.06.2009-30.11.2009
    G., F.	01.09.2008-31.03.2009
    H., A.	01.09.2008-31.12.2008
    K., I.	01.03.2009-30.09.2009
    - Ziffern 57 bis 86 der Anklage betreffend ( ... Kasse):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    73.	September	2008	226,45 EUR	216,85 EUR
    74.	Oktober	2008	143,45 EUR	137,37 EUR
    75.	November	2008	380,74 EUR	364,60 EUR
    76.	Dezember	2008	143,45 EUR	137,37 EUR
    77.	Januar	2009	67,28 EUR	64,33 EUR
    78.	Februar	2009	156,46 EUR	149,60 EUR
    79.	März	2009	246,70 EUR	235,88 EUR
    80.	April	2009	69,39 EUR	66,35 EUR
    81.	Mai	2009	223,61 EUR	213,80 EUR
    83.	Juli	2009	88,68 EUR	84,73 EUR
    84.	August	2009	190,50 EUR	182,02 EUR
    85.	September	2009	87,30 EUR	83,42 EUR
    86.	Oktober	2009	280,82 EUR	268,32 EUR
     	Gesamt:	 	2.304,83 EUR	2.204,64 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    R., K.	01.09.2008-31.05.2009
    01.07.2009-31.10.2009
    - Ziffern 87 - 112 der Anklage betreffend (B. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    89.	März	2007	308,45 EUR	294,64 EUR
    90.	April	2007	137,42 EUR	131,27 EUR
    92.	Juni	2007	187,09 EUR	178,71 EUR
    93.	April	2008	182,22 EUR	173,94 EUR
    94.	Mai	2008	277,08 EUR	264,49 EUR
    95.	Juni	2008	364,34 EUR	346,14 EUR
    96.	Juli	2008	576,64 EUR	550,58 EUR
    97.	August	2008	423,33 EUR	403,61 EUR
    98.	September	2008	1.020,26 EUR	973,04 EUR
    99.	Oktober	2008	1.058,79 EUR	1.009,85 EUR
    100.	November	2008	1.090,05 EUR	1.038,50 EUR
    101.	Dezember	2008	997,60 EUR	950,49 EUR
    102.	Januar	2009	1.314,50 EUR	1.253,30 EUR
    103.	Februar	2009	1.929,34 EUR	1.840,03 EUR
    104.	März	2009	2.324,95 EUR	2.212,36 EUR
    105.	April	2009	1.893,05 EUR	1.804,19 EUR
    106.	Mai	2009	2.677,75 EUR	2.555,28 EUR
    107.	Juni	2009	1.760,02 EUR	1.679,25 EUR
    108.	Juli	2009	2.637,69 EUR	2.510,54 EUR
    109.	August	2009	2.758,60 EUR	2.628,72 EUR
    110.	September	2009	2.242,47 EUR	2.138,08 EUR
    111.	Oktober	2009	2.564,74 EUR	2.442,60 EUR
    112.	November	2009	495,96 EUR	473,14 EUR
     	Gesamt:	 	29.222,34 EUR	27.852,75 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    H., S.	01.06.2008-30.11.2009
    H., S.	01.01.2009-30.11.2009
    J., M.	01.07.2008-31.07.2008
    K., J.	01.04.2008-31.10.2009
    M., R.	01.01.2009-31.10.2009
    M., O.	01.09.2008-31.12.2008
    O., A.	01.09.2009-30.09.2009
    P., T.	01.03.2007-30.04.2007
    01.06.2007-31.07.2007
    R., U.	01.07.2008-31.10.2009
    W., S.	01.12.2008-31.10.2009
    - Ziffern 113 bis 117 der Anklage betreffend (B. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    113.	August	2008	15,16 EUR	15,16 EUR
    114.	September	2008	156,31 EUR	156,31 EUR
    115.	Oktober	2008	2,65 EUR	2,65 EUR
    116.	August	2009	7,47 EUR	7,47 EUR
    117.	September	2009	115,33 EUR	115,33 EUR
     	Gesamt:	 	296,92 EUR	296,92 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    H., H.	01.08.2008-31.10.2008
    01.08.2009-30.09.2009
    - Ziffern 118 bis 146 der Anklage betreffend (K. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    118.	Juni	2007	16,12 EUR	15,42 EUR
    119.	Juli	2007	122,41 EUR	117,10 EUR
    120.	August	2007	417,29 EUR	399,19 EUR
    121.	September	2007	444,02 EUR	424,76 EUR
    122.	Oktober	2007	433,98 EUR	415,16 EUR
    123.	November	2007	508,08 EUR	486,05 EUR
    124.	Dezember	2007	331,15 EUR	316,79 EUR
    125.	Januar	2008	400,06 EUR	382,32 EUR
    126.	Februar	2008	325,04 EUR	310,63 EUR
    127.	März	2008	558,46 EUR	533,70 EUR
    128.	April	2008	314,29 EUR	300,36 EUR
    129.	Mai	2008	241,96 EUR	231,23 EUR
    130.	Juni	2008	397,75 EUR	416,11 EUR
    131.	Juli	2008	462,83 EUR	635,73 EUR
    132.	August	2008	379,86 EUR	508,44 EUR
    133.	September	2008	659,60 EUR	863,25 EUR
    134.	Oktober	2008	639,73 EUR	880,50 EUR
    135.	November	2008	465,92 EUR	702,37 EUR
    136.	Dezember	2008	398,45 EUR	645,73 EUR
    137.	Januar	2009	205,52 EUR	447,52 EUR
    138.	Februar	2009	200,00 EUR	435,50 EUR
    139.	März	2009	257,68 EUR	561,09 EUR
    140.	April	2009	246,76 EUR	537,32 EUR
    141.	Mai	2009	285,00 EUR	526,06 EUR
    142.	Juni	2009	225,76 EUR	491,59 EUR
    143.	Juli	2009	238,38 EUR	528,89 EUR
    144.	August	2009	182,79 EUR	405,54 EUR
    145.	Oktober	2009	240,50 EUR	533,60 EUR
    146.	November	2009	175,58 EUR	389,55 EUR
     	Gesamt:	 	9.774,97 EUR	13.441,05 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    B., C.	01.09.2007-31.01.2008
    01.06.2008-31.08.2008
    B., D.	01.06.2007-31.12.2008
    01.05.2009-31.05.2009
    G., P.	01.06.2008-31.08.2009
    01.10.2009-30.11.2009
    - Ziffer 147 der Anklage betreffend (E. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    147.	Mai	2009	29,74 EUR	28,44 EUR
     	Gesamt:	 	29,74 EUR	28,44 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    B., C.	01.05.2009-31.05.2009
    - Ziffern 148 bis 177 der Anklage betreffend (A. ... ):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    148.	Februar	2007	54,00 EUR	54,00 EUR
    149.	Juni	2007	23,97 EUR	23,97 EUR
    150.	Juli	2007	162,91 EUR	155,82 EUR
    151.	August	2007	560,61 EUR	532,13 EUR
    152.	September	2007	836,31 EUR	795,89 EUR
    153.	Oktober	2007	1.437,89 EUR	1.364,83 EUR
    154.	November	2007	1.283,83 EUR	1.217,92 EUR
    155.	Dezember	2007	1.134,50 EUR	1.076,59 EUR
    157.	Februar	2008	1.715,68 EUR	1.628,98EUR
    158.	März	2008	1.639,63 EUR	1.557,31 EUR
    159.	April	2008	1.109,31 EUR	1.054,63 EUR
    160.	Mai	2008	1.325,70 EUR	1.254,38 EUR
    161.	Juni	2008	1.802,32 EUR	1.712,25 EUR
    162.	Juli	2008	2.285,01 EUR	2.170,13 EUR
    163.	August	2008	2.656,52 EUR	2.523,30 EUR
    164.	September	2008	1.984,92 EUR	1.889,48 EUR
    165.	Oktober	2008	1.079,29 EUR	1.036,16 EUR
    166.	November	2008	1.473,52 EUR	1.405,32 EUR
    167.	Dezember	2008	2.120,40 EUR	2.019,95 EUR
    168.	Januar	2009	1.866,04 EUR	1.780,98 EUR
    169.	Februar	2009	1.673,95 EUR	1.597,37 EUR
    170.	März	2009	1.659,18 EUR	1.585,11 EUR
    171.	April	2009	1.354,89 EUR	1.287,92 EUR
    172.	Mai	2009	1.869,59 EUR	1.781,69 EUR
    173.	Juni	2009	1.324,57 EUR	1.259,48 EUR
    174.	Juli	2009	1.599,23 EUR	1.516,61 EUR
    175.	August	2009	578,84 EUR	549,05 EUR
    176.	September	2009	840,54 EUR	798,16 EUR
    177.	Oktober	2009	859,38 EUR	819,47 EUR
     	Gesamt:	 	38.312,53 EUR	36.448,88 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    C., N.	01.09.2007-31.10.2007
    D., N.	01.10.2007-31.12.2007
    01.02.2008-31.05.2008
    D., O.	01.06.2008-28.02.2009
    E., K.	01.07.2008-31.08.2008
    F., M.	01.02.2007-28.02.2007
    01.06.2007-31.12.2007
    01.02.2008-31.08.2008
    01.10.2008-30.11.2008
    01.01.2009-31.01.2009
    01.03.2009-30.04.2009
    G., M.	01.08.2007-31.12.2007
    01.02.2008-31.03.2008
    01.05.2008-30.09.2008
    01.11.2008-31.07.2009
    G., S.	01.07.2007-31.12.2007
    01.02.2008-30.09.2008
    H., O.	01.08.2007-31.12.2007
    01.02.2008-31.03.2009
    01.07.2009-31.10.2009
    K., A.	01.07.2008-28.02.2009
    01.04.2009-31.07.2009
    01.09.2009-30.09.2009
    K., K.	01.12.2008-30.09.2009
    K., S.	01.10.2009-31.10.2009
    K., D.	01.02.2008-30.04.2008
    K., A.	01.02.2008-31.03.2008
    K., M.	01.07.2009-31.07.2009
    R., A.	01.03.2009-31.05.2009
    S., N.	01.06.2008-31.03.2009
    - Ziffern 178 bis 182 der Anklage betreffend (I. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    178.	Oktober	2008	511,39 EUR	489,18 EUR
    179.	November	2008	1.003,61 EUR	960,03 EUR
    180.	Dezember	2008	1.082,76 EUR	1.036,74 EUR
    181.	Januar	2009	343,75 EUR	328,68 EUR
    182.	Februar	2009	21,87 EUR	20,91 EUR
     	Gesamt:	 	2.963,38 EUR	2.835,54 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    B., M.	01.10.2008-28.02.2009
    K., K.	01.11.2008-31.12.2008
    - Ziffern 183 bis 184 der Anklage betreffend (B ... / ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    183.	Februar	2007	115,22 EUR	108,74 EUR
    184.	März	2007	47,21 EUR	44,55 EUR
     	Gesamt:	 	162,43 EUR	153,29 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    P., C.	01.02.2007-31.03.2007
    - Ziffern 185 bis 194 der Anklage betreffend (A. ... ):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    185.	Februar	2009	90,42 EUR	86,46 EUR
    186.	März	2009	703,28 EUR	672,44 EUR
    187.	April	2009	456,86 EUR	436,83 EUR
    188.	Mai	2009	673,60 EUR	644,06 EUR
    189.	Juni	2009	419,33 EUR	400,94 EUR
    190.	Juli	2009	128,34 EUR	122,63 EUR
    191.	August	2009	18,71 EUR	17,88 EUR
    192.	September	2009	182,54 EUR	174,42 EUR
    193.	Oktober	2009	599,66 EUR	572,98 EUR
    194.	November	2009	119,22 EUR	113,91 EUR
     	Gesamt:	 	3.391,96 EUR	3.242,55 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    W., A.	01.02.2009-30.11.2009
    - Ziffer 195 der Anklage betreffend (B. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    195.	Oktober	2009	657,60 EUR	628,34 EUR
     	Gesamt:	 	657,60 EUR	628,34 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    H., R.	01.10.2009-31.10.2009
    - Ziffern 196 bis 222 der Anklage betreffend (B. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    196.	Juli	2006	7,49 EUR	7,49 EUR
    197.	Oktober	2006	7,97 EUR	7,97 EUR
    198.	November	2006	7,49 EUR	7,49 EUR
    199.	Dezember	2006	49,30 EUR	49,30 EUR
    200.	Januar	2007	47,44 EUR	47,44 EUR
    201.	Juli	2007	53,95 EUR	53,95 EUR
    202.	August	2007	118,03 EUR	118,03 EUR
    203.	September	2007	106,69 EUR	106,69 EUR
    204.	Oktober	2007	47,98 EUR	47,98 EUR
    205.	November	2007	53,60 EUR	53,60 EUR
    206.	Dezember	2007	37,84 EUR	37,84 EUR
    207.	Februar	2008	46,49 EUR	46,49 EUR
    108.	März	2008	137,81 EUR	137,81 EUR
    209.	April	2008	59,77 EUR	59,77 EUR
    210.	Mai	2008	40,42 EUR	40,42 EUR
    211.	Juni	2008	45,50 EUR	45,50 EUR
    212	Juli	2008	51,46 EUR	51,46 EUR
    213.	August	2008	127,19 EUR	127,19 EUR
    214.	September	2008	54,74 EUR	54,74 EUR
    215.	Oktober	2008	210,02 EUR	205,17 EUR
    216.	November	2008	176,64 EUR	170,67 EUR
    217.	Dezember	2008	48,18 EUR	48,18 EUR
    218.	Januar	2009	63,55 EUR	63,55 EUR
    219.	Februar	2009	279,24 EUR	274,12 EUR
    220.	März	2009	250,18 EUR	246,08 EUR
    221.	April	2009	106,69 EUR	105,02 EUR
    222.	Mai	2009	327,64 EUR	316,02 EUR
     	Gesamt:	 	2.563,30 EUR	2.529,97 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    A., J.	01.10.2008-30.11.2008
    01.02.2009-30.04.2009
    B., S.	01.05.2009-31.05.2009
    R., I.	01.07.2006-31.07.2006
    01.10.2006-31.01.2007
    01.07.2007-31.12.2007
    01.02.2008-31.05.2009
    - Ziffern 223 bis 236 der Anklage betreffend (B. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    223.	Juli	2006	179,20 EUR	171,70 EUR
    224.	August	2006	69,27 EUR	66,37 EUR
    225.	September	2006	248,71 EUR	238,30 EUR
    226.	Oktober	2006	350,15 EUR	335,49 EUR
    227.	November	2006	442,19 EUR	423,68 EUR
    228.	Dezember	2006	424,24 EUR	406,48 EUR
    229.	Januar	2007	179,98 EUR	172,10 EUR
    230.	Februar	2007	506,36 EUR	484,45 EUR
    231.	März	2007	347,16 EUR	332,14 EUR
    232.	April	2007	347,16 EUR	332,14 EUR
    233.	Mai	2007	479,56 EUR	458,81 EUR
    234.	Juni	2007	344,57 EUR	329,66 EUR
    235.	Juli	2007	460,42 EUR	440,50 EUR
    236.	August	2007	178,11 EUR	170,40 EUR
     	Gesamt:	 	4.557,08 EUR	4.362,22 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    E., W.	01.07.2006-31.08.2007
    - Ziffern 237 bis 259 der Anklage betreffend ( ...Kasse):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    237.	Oktober	2007	103,09 EUR	98,62 EUR
    238.	November	2007	171,67 EUR	164,22 EUR
    239.	Dezember	2007	125,20 EUR	119,77 EUR
    240.	Januar	2008	95,19 EUR	90,97 EUR
    241.	März	2008	92,50 EUR	88,40 EUR
    242.	Mai	2008	139,93 EUR	133,73 EUR
    243.	Juni	2008	225,12 EUR	215,14 EUR
    244.	Juli	2008	94,36 EUR	90,24 EUR
    245.	August	2008	277,21 EUR	265,11 EUR
    246.	September	2008	405,33 EUR	387,65 EUR
    247.	Oktober	2008	801,03 EUR	766,07 EUR
    248.	November	2008	884,86 EUR	846,25 EUR
    249.	Dezember	2008	670,31 EUR	641,06 EUR
    251.	Januar	2009	229,55 EUR	219,49 EUR
    252.	Februar	2009	439,13 EUR	419,87 EUR
    253.	März	2009	235,08 EUR	224,77 EUR
    254.	April	2009	69,50 EUR	66,45 EUR
    255.	Mai	2009	230,13 EUR	220,04 EUR
    256.	Juli	2009	98,24 EUR	93,87 EUR
    257.	August	2009	276,69 EUR	264,38 EUR
    258.	September	2009	357,07 EUR	341,18 EUR
    259.	Oktober	2009	309,10 EUR	295,35 EUR
     	Gesamt:	 	6.330,29 EUR	6.052,63 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    N., B.	01.10.2007-31.01.2008
    01.03.2008-31.03.2008
    01.05.2008-31.05.2009
    01.07.2009-31.10.2009
    N., M.	01.09.2008-28.02.2009
    S., J.	01.09.2009-30.09.2009
    - Ziffern 260 bis 279 der Anklage betreffend (D. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    260.	Oktober	2007	39,78 EUR	39,78 EUR
    261.	November	2007	199,75 EUR	199,75 EUR
    262	Dezember	2007	62,50 EUR	62,50 EUR
    263.	Januar	2008	30,75 EUR	30,75 EUR
    264.	August	2008	31,08 EUR	31,08 EUR
    265.	September	2008	17,55 EUR	17,55 EUR
    266.	Oktober	2008	87,11 EUR	87,11 EUR
    267.	November	2008	89,52 EUR	89,52 EUR
    268.	Dezember	2008	93,90 EUR	93,90 EUR
    269.	Januar	2009	62,80 EUR	62,80 EUR
    270.	Februar	2009	33,36 EUR	33,36 EUR
    271.	März	2009	137,98 EUR	137,98 EUR
    272.	April	2009	123,07 EUR	123,07 EUR
    273.	Mai	2009	199,87 EUR	199,87 EUR
    274.	Juni	2009	149,98 EUR	149,98 EUR
    275.	Juli	2009	38,54 EUR	38,54 EUR
    276.	August	2009	71,90 EUR	71,90 EUR
    277.	September	2009	30,38 EUR	30,38 EUR
    278.	Oktober	2009	56,09 EUR	56,09 EUR
    279.	November	2009	7,66 EUR	7,66 EUR
     	Gesamt:	 	1.563,57 EUR	1.563,57 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    F., S.	01.10.2007-31.01.2008
    G., Y.	01.08.2008-30.11.2009
    - Ziffern 280 bis 285 der Anklage betreffend (B. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    280.	Oktober	2008	439,96 EUR	414,88 EUR
    281.	November	2008	498,09 EUR	469,70 EUR
    282.	Dezember	2008	538,16 EUR	507,48 EUR
    283.	Januar	2009	660,82 EUR	624,24 EUR
    284.	Februar	2009	591,83 EUR	559,07 EUR
    285.	März	2009	502,42 EUR	474,60 EUR
     	Gesamt:	 	3.231,28 EUR	3.049,97 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    B., M.	01.10.2008-31.03.2009
    - Ziffern 286 bis 313 der Anklage betreffend (B. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    287.	August	2007	123,13 EUR	117,79 EUR
    288.	September	2007	248,77 EUR	242,55 EUR
    289.	Oktober	2007	240,12 EUR	228,12 EUR
    290.	November	2007	295,93 EUR	280,06 EUR
    291.	Dezember	2007	67,63 EUR	64,39 EUR
    292.	Januar	2008	759,20 EUR	721,51 EUR
    293.	Februar	2008	510,25 EUR	482,64 EUR
    294.	März	2008	475,74 EUR	450,51 EUR
    295.	April	2008	468,67 EUR	444,33 EUR
    296.	Mai	2008	825,57 EUR	783,73 EUR
    297.	Juni	2008	726,33 EUR	689,04 EUR
    298.	Juli	2008	617,30 EUR	584,09 EUR
    299.	August	2008	479,87 EUR	454,05 EUR
    300.	September	2008	63,22 EUR	60,53 EUR
    301.	Oktober	2008	595,44 EUR	570,07 EUR
    302.	November	2008	880,50 EUR	843,35 EUR
    303.	Dezember	2008	904,23 EUR	866,64 EUR
    304.	Januar	2009	51,17 EUR	48,93 EUR
    305.	Februar	2009	54,27 EUR	51,89 EUR
    307.	April	2009	76,82 EUR	73,45 EUR
    308.	Mai	2009	25,46 EUR	24,34 EUR
    311.	August	2009	87,84 EUR	83,93 EUR
    313.	Oktober	2009	107,94 EUR	102,09 EUR
     	Gesamt:	 	8.685,40 EUR	8.268,03 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    B., J.	01.08.2007-31.10.2007
    01.12.2007-31.12.2007
    D., L.	01.08.2007-31.08.2008
    01.10.2009-31.10.2009
    F., A.	01.01.2008-31.01.2008
    01.09.2008-31.01.2009
    M., D.	01.11.2008-31.12.2008
    01.02.2009-28.02.2009
    01.04.2009-31.05.2009
    01.08.2009-31.08.2009
    01.10.2009-31.10.2009
    R., U.	01.03.2008-30.06.2008
    - Ziffern 314 bis 325 der Anklage betreffend (B. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitnehmeranteil	Arbeitgeberanteil
    314.	August	2008	87,21 EUR	87,21 EUR
    315.	Januar	2009	29,04 EUR	29,04 EUR
    316.	Februar	2009	623,74 EUR	593,34 EUR
    317.	März	2009	347,68 EUR	330,16 EUR
    318.	April	2009	827,95 EUR	785,68 EUR
    319.	Mai	2009	853,90 EUR	811,63 EUR
    320.	Juni	2009	442,78 EUR	419,84 EUR
    321.	Juli	2009	818,35 EUR	776,08 EUR
    322.	August	2009	377,92 EUR	365,96 EUR
    323.	September	2009	36,89 EUR	36,89 EUR
    324.	Oktober	2009	86,66 EUR	86,66 EUR
    325.	November	2009	7,66 EUR	7,66 EUR
     	Gesamt:	 	4.539,78 EUR	4.330,15 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    F., C.	01.02.2009-31.08.2009
    L., S-	01.01.2009-30.04.2009
    01.06.2009-30.11.2009
    T., A.	01.08.2008-31.08.2008
    01.02.2009-31.03.2009
    01.07.2009-31.08.2009
    01.10.2009-31.10.2009
    - Ziffern 326 bis 366 der Anklage betreffend (K. ...):
    Tat	Monat	Jahr	Arbeitgeberanteil
    326.	Juli	2006	428,81 EUR
    327.	August	2006	548,37 EUR
    328.	September	2006	312,76 EUR
    329.	Oktober	2006	541,65 EUR
    330.	November	2006	805,92 EUR
    331.	Dezember	2006	897,14 EUR
    332.	Januar	2007	674,53 EUR
    333.	Februar	2007	727,34 EUR
    334.	März	2007	940,55 EUR
    335.	April	2007	1.065,59 EUR
    336.	Mai	2007	1.455,12 EUR
    337.	Juni	2007	698,76 EUR
    338.	Juli	2007	1.364,93 EUR
    339.	August	2007	1.182,25 EUR
    340.	September	2007	649,10 EUR
    341.	Oktober	2007	953,06 EUR
    342.	November	2007	664,95 EUR
    343.	Dezember	2007	568,28 EUR
    344.	Januar	2008	628,91 EUR
    345.	Februar	2008	845,06 EUR
    346.	März	2008	1.045,13 EUR
    347.	April	2008	636,24 EUR
    348.	Mai	2008	777,47 EUR
    349.	Juni	2008	617,64 EUR
    350.	Juli	2008	1.002,97EUR
    351.	August	2008	684,38 EUR
    352.	September	2008	961,02EUR
    353.	Oktober	2008	1.044,98 EUR
    354.	November	2008	797,49 EUR
    355.	Dezember	2008	1.249,08 EUR
    356.	Januar	2009	950,43 EUR
    357.	Februar	2009	1.195,73EUR
    358.	März	2009	1.843,42 EUR
    359.	April	2009	1.325,56 EUR
    360.	Mai	2009	1.192,61 EUR
    361.	Juni	2009	1.139,64 EUR
    362.	Juli	2009	951,50 EUR
    363.	August	2009	1.149,24EUR
    364.	September	2009	1.113,98 EUR
    365.	Oktober	2009	1.045,06 EUR
    366.	November	2009	314,97 EUR
     	Gesamt:	 	36.991,62 EUR
    Name Arbeitnehmer/-in	für folgenden Zeitraum
    B., S.	01.02.2009-30.04.2009
    01.07.2009-31.07.2009
    B., J.	01.09.2006-30.09.2006
    01.01.2007-30.11.2007
    01.01.2008-31.07.2009
    B., C.	01.02.2007-31.03.2007
    01.05.2007-31.05.2007
    01.07.2007-31.08.2007
    01.10.2007-30.11.2007
    B., M.	01.09.2006-31.03.2007
    01.05.2007-31.08.2007
    01.10.2007-31.10.2007
    01.03.2008-31.03.2008
    01.06.2008-31.08.2008
    D., M.	01.10.2006-31.10.2006
    B., K.	01.12.2008-30.11.2009
    B., L.	01.03.2009-31.05.2009
    01.09.2009-31.10.2009
    C., M.	01.03.2007-31.05.2007
    01.07.2007-31.03.2008
    01.07.2008-31.08.2008
    C., N.	01.08.2006-31.08.2006
    01.11.2006-28.02.2007
    01.05.2007-31.05.2007
    D., N.	01.10.2006-30.11.2006
    01.01.2007-30.06.2007
    01.08.2007-30.09.2007
    D., O.	01.01.2008-31.05.2008
    D., L.	01.07.2006-31.07.2006
    01.01.2007-31.01.2007
    E., H.	01.10.2008-31.10.2008
    01.01.2009-28.02.2009
    E., C.	01.08.2006-30.09.2006
    01.12.2006-31.12.2006
    01.07.2007-31.08.2007
    01.10.2007-31.10.2007
    01.12.2007-29.02.2008
    01.05.2008-31.05.2008
    01.09.2008-31.10.2008
    01.12.2008-31.12.2008
    E., T.	01.10.2007-30.11.2007
    01.10.2008-31.12.2008
    01.08.2009-30.11.2009
    A.F.	01.08.2007-31.12.2007
    F., T.	01.04.2007-30.04.2007
    01.10.2007-31.10.2007
    F., C.	01.02.2007-30.04.2007
    01.06.2007-30.06.2007
    G., M.	01.11.2007-31.03.2008
    01.05.2008-31.10.2008
    01.01.2009-31.01.2009
    01.06.2009-31.07.2009
    G., N.	01.08.2007-31.01.2008
    G., C.	01.02.2007-30.09.2007
    01.01.2008-29.02.2008
    01.04.2008-31.05.2008
    01.07.2008-30.09.2008
    01.03.2009-30.11.2009
    G., H.	01.03.2009-30.04.2009
    H., C.	01.01.2009-31.10.2009
    H., L.	01.11.2006-31.12.2006
    01.02.2007-28.02.2007
    01.05.2007-31.08.2007
    01.10.2009-31.10.2009
    H., A.	01.07.2006-30.11.2006
    01.03.2007-31.05.2007
    H., F.	01.08.2007-30.09.2007
    H., H.	01.12.2008-31.12.2008
    01.02.2009-31.03.2009
    01.06.2009-30.06.2009
    K., M.	01.10.2008-31.03.2009
    01.05.2009-31-05.2009
    K., M.	01.04.2007-31.07.2007
    K., K.	01.01.2009-28.02.2009
    K., J.	01.11.2007-31.03.2008
    K., J.	01.09.2009-30.09.2009
    K., M.	01.07.2008-30.04.2009
    K., M.	01.02.2009-30.06.2009
    01.08.2009-30.11.2009
    K., E.	01.09.2006-30.06.2006
    01.11.2006-31.05.2007
    01.07.2007-31.07.2007
    01.12.2007-31.01.2008
    L., M.	01.01.2009-31.10.2009
    L., N.	01.03.2008-31.07.2008
    01.09.2008-31.12.2008
    01.04.2009-31.05.2009
    L., J.	01.10.2008-31.12.2008
    01.04.2009-30.04.2009
    01.07.2009-31-08.2009
    M., K.	01.07.2008-31.05.2009
    N., M.	01.03.2009-30.06.2009
    01.08.2009-31.08.2009
    O., M.	01.04.2008-31-05.2008
    P., U.	01.10.2006-31.05.2007
    01.07.2007-31.08.2007
    P., J.	01.07.2006-31.07.2006
    01.12.2006-31.12.2006
    01.03.2007-31.03.2007
    01.05.2007-30.06.2007
    P., J.	01.10.2006-31.10.2006
    01.06.2007-31.12.2007
    01.02.2008-30.04.2008
    01.06.2008-31.10.2008
    01.12.2008-30.06.2009
    01.08.2009-31.08.2009
    P., K.	01.12.2007-30.04.2008
    P., T.	01.11.2006-28.02.2007
    01.05.2007-31.05.2007
    01.08.2007-31.05.2009
    P., C.	01.07.2006-31.08.2006
    P., H.	01.03.2007-31.03.2007
    01.05.2007-31.05.2007
    P., T.	01.07.2006-31.07.2006
    01.09.2006-31.10.2006
    01.12.2006-31.12.2006
    01.02.2007-31.07.2007
    01.09.2007-31.10.2007
    01.05.2008-31-05.2008
    R., M.	01.08.2007-31.08.2007
    01.10.2007-31.10.2007
    01.12.2007-31.12. 2007
    R., L.	01.09.2009-30.09.2009
    R., I.	01.02.2007-30.06.2007
    01.06.2009-31.10.2009
    R., H.	01.07.2007-30.11.2007
    01.05.2008-31.12.2008
    01.07.2009-31.10.2009
    R., B.	01.02.2007-31.05.2007
    01.07.2007-31.08.2007
    01.10.2007-30.11.2007
    01.02.2008-30.06.2008
    R., K.	01.07.2006-30.09.2006
    01.05.2007-31.05.2007
    01.07.2007-31.07.2007
    S., J.	01.02.2007-31.03.2007
    01.05.2007-31.05.2007
    S., L.	01.02.2009-30.11.2009
    S. F.	01.11.2006-30.04.2007
    S, A.	01.12.2008-31.05.2009
    01.10.2009-30.11.2009
    S., L.	01.01.2009-31.01.2009
    S., S.	01.10.2008-30.11.2008
    01.01.2009-31.01.2009
    S., A.	01.07.2006-31.12.2006
    S., J.	01.01.2009-31.03.2009
    01.06.2009-30.06.2009
    01.08.2009-30.09.2009
    T., A.	01.07.2006-31.07.2006
    01.10.2006-30.11.2006
    T., A.	01.06.2008-31.07.2008
    V., M.	01.08.2006-30.04.2007
    01.06.2007-31.10.2007
    V., A.	01.09.2008-30.11.2009
    W., S.	01.02.2009-31.03.2009
    01.05.2009-31.05.2009
    01.07.2009-30.11.2009
    W., J.	01.10.2006-31.10.2006
    und dadurch Arbeitnehmeranteile in Höhe von 216.080,36 EUR, Arbeitgeberanteile in Höhe von 248.027,44 EUR und damit Gesamtsozialversicherungsabgaben in Höhe von 464.107,80 EUR nicht abgeführt worden sind.
    3.
    Im Umfang der Zulassung der Anklage wird das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer - 1. Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim eröffnet.
    4.
    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
    5.
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Angeschuldigten mit Ausnahme des Angeschuldigten S., dessen notwendige Auslagen die Landeskasse trägt. Hinsichtlich der Angeschuldigten O. und H. wird die Gerichtsgebühr um 2/7, hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. B. um 5/7 ermäßigt. Im selben Umfang trägt die Landeskasse die entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten O., H. und Dr. B.
    6.
    Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat am 23. Dezember 2010 Anklage gegen die Angeschuldigten wegen in Hannover von Juli 2006 bis November 2009 begangener Taten erhoben. Den Angeschuldigten O. und H. wurde vorgeworfen, in 366 Fällen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben und tateinheitlich in 325 Fällen als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben. Dem Angeschuldigten Dr. B. wurde das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen in 118 Fällen, tateinheitlich dazu das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen in 99 Fällen und Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 248 Fällen, dem Angeschuldigten Dr. K. das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen in 151 Fällen und tateinheitlich dazu das Vorenthalten der Arbeitgeberbeiträge in 138 Fällen vorgeworfen. Zudem klagte die Staatsanwaltschaft die Angeschuldigten O., H. und Dr. K. der Steuerhinterziehung für die Zeit von "Juli 2009" bis "Mai 2009" in 11 Fällen, den Angeschuldigten Dr. B. der Beihilfe hierzu in 11 Fällen an. Die vier benannten Angeschuldigten sollen als Geschäftsführer der K. GmbH die benannten Sozialabgaben für als Rettungswagenfahrer beschäftigte Personen im Bereich des Mobilen Krankentransportdienstes sowie die für diese Personen entstehenden Lohnsteuern und Solidaritätsbeiträge nicht abgeführt haben. Insgesamt seien Arbeitnehmeranteile in Höhe von 260.696,14 EUR und Arbeitgeberanteile in Höhe von 289.970,51 EUR, mithin gesamt 550.666,65 EUR nicht abgeführt worden. Lohnsteuer sei in Höhe von 57.101,28 EUR und Solidaritätsbeiträge in Höhe von 2.538 EUR verkürzt worden. Den Angeschuldigten Dr. S., M. und S. wird mit der Anklage vorgeworfen, zu sämtlichen Taten der übrigen Angeschuldigten Beihilfe geleistet zu haben, indem sie veranlassten, dass die als Rettungswagenfahrer beschäftigten Personen im Bereich des Mobilen Krankentransportdienstes als sogenannte Honorarkräfte angestellt wurden, obwohl es sich bei diesen Personen um Arbeitnehmer gehandelt hat.
Die Kammer hat nach Eingang der Anklage durch Verfügung vom 7. September 2011 Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Anklage geäußert. Diese leide an einer gravierenden Zahl formaler Mängel, die in der Summe dazu führen, dass eine ausreichende Bestimmung des sachlichen Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben sei. So sei die Aufzählung und Nummerierung in der Anklage fehlerhaft, da die Ziffer 366 bei der Aufzählung doppelt vergeben sei. Zudem sei der Angeschuldigte Dr. B. in 3 Fällen zugleich als Täter und als Gehilfe angeklagt. Die die Steuerhinterziehung betreffenden Monate seien fehlerhaft dargestellt. Zudem fehle es in Bezug auf die Taten 326 bis 366 an einer Kongruenz zwischen abstraktem und konkretem Anklagesatz, da offenbar das Vorenthalten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen im abstrakten Anklagesatz miteinander vertauscht worden sei. Inhaltlich könne eine Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Schadens nicht nachvollzogen werden. Der in der Anklage bezifferte sozialversicherungsrechtliche Schaden sei fraglich. Zudem sei die Bemessung des Steuerschadens unklar.
Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft erklärt, sie erwäge eine Klagerücknahme und einen Antrag, die Vorwürfe wegen Steuerhinterziehung gemäß § 154 StPO einzustellen. Zudem hat sie die Vernehmung noch nicht vernommener Zeugen in Auftrag gegeben und die Deutsche Rentenversicherung um eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der von der Kammer angesprochenen Punkte veranlasst.
Die Deutsche Rentenversicherung hat unter dem 26. Juli 2012 eine neue Schadensberechnung vorgelegt, wonach der sozialversicherungsrechtliche Schaden nunmehr (nur noch) 489.564,75 EUR betrage. Zudem hat sie eine tabellarische Auflistung aller betroffenen Personen nach Zeitraum, Entgelt und jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen für jeden Monat erstellt.
Unter dem 13. September 2012 übersandte die Staatsanwaltschaft an das Gericht eine "korrigierte Fassung" der Anklage, verbunden mit dem Antrag, die Vorwürfe der Steuerhinterziehung gemäß § 154 StPO einzustellen. In der nun übermittelten Anklage ist die von der Kammer bemängelte Inkongruenz zwischen abstraktem und konkretem Anklagesatz hinsichtlich der Taten 1 bis 366 beseitigt worden. Im Übrigen ist die Anklage unverändert gelassen worden. Sie trägt weiterhin das Datum des 23. Dezember 2010 und die Unterschrift des zum Zeitpunkt der Übersendung der Anklage nicht mehr für die Staatsanwaltschaft Hannover tätigen Dezernenten. Zudem geht sie weiterhin von einem Gesamtschaden in Höhe von 550.666,65 EUR nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer die Eröffnung aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Trotz Hinweises auf gravierende formale Mängel habe die Staatsanwaltschaft die Anklage kaum abgeändert und auch die neuen Ermittlungsergebnisse sowie die Neuberechnungen der Deutschen Rentenversicherung inhaltlich nicht berücksichtigt. Hinsichtlich mehrerer Personen würden die Vorwürfe des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt aufrechterhalten werden, obwohl die Nachermittlungen ergeben hätten, dass für diese Personen keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Bezüglich 37 Personen zeige die Neuberechnung der Deutschen Rentenversicherung im Vergleich zur früheren Berechnung Änderungen im Hinblick auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auf. Auch hinsichtlich des angeklagten Steuerschadens sei die Neuberechnung nicht berücksichtigt worden. Die nunmehr aufgetretenen Diskrepanzen beträfen nicht lediglich den Bereich der Berechnungsdarstellung, sondern Tatsachen, die eine Berechnung der Schadensbeiträge erst ermöglichen würden. Trotz Gelegenheit zur Nachbesserung habe die Staatsanwaltschaft zur Höhe der geschuldeten Beträge in Bezug auf Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen, Höhen der Beitragssätze und Fälligkeitszeitpunkten keinen tauglichen Berechnungsansatz mitgeteilt. Der Anklagevorwurf gehe zudem pauschal von einer Arbeitnehmereigenschaft der im Transport beschäftigten Kräfte aus, deren Gesamtzahl an keiner Stelle beziffert werde. Zudem sei für jeden der beschäftigten Kräfte eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, um feststellen zu können, ob es sich bei der jeweiligen Person um eine echte Honorarkraft oder einen Arbeitnehmer handelt. Die pauschale Annahme der Staatsanwaltschaft, sämtliche eingesetzten Kräfte seien als Arbeitnehmer zu qualifizieren, finde in der Akte keine Stütze. Mehrere Personen hätten bekundet, in der Entscheidung, ob und wann sie tätig werden wollen, frei gewesen zu sein. Fehle es aber daran, dann sprächen die überzeugenderen Argumente gegen die Annahme, dass es sich um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gehandelt habe. Auch zu den Tatbeiträgen sämtlicher Angeschuldigter verhalte sich die Anklage nur unzureichend. Die Anklage lasse eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Tatbeiträgen der Angeklagten vermissen. So sei nicht berücksichtigt, dass von Seiten der Geschäftsführung mehrfach die Beendigung der Praxis des Einsatzes von Honorarkräften gefordert und beschlossen worden sei. Zudem bestünden die von der Kammer bereits angesprochenen formalen Mängel (doppelte Vergabe der Ziffer 366, Anklage des Angeschuldigten Dr. B. in 3 Fällen wegen Täterschaft und Teilnahme) fort.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat unter dem 11. Februar 2013 sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss erhoben. Mit Verfügung vom 19. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft die Taten 57 bis 72, 82, 87, 88, 91, 156, 286, 306, 309, 310 und 312 sowie die Vorwürfe der Steuerhinterziehung (Ziffern 367 bis 377 der Anklage) von ihrem Rechtsmittel ausgenommen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kammer sich teilweise auf rechtliche Gründe gestützt habe, eine Ablehnung der Eröffnung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen jedoch unzulässig sei. Die Kammer verkenne zudem, dass der Anklage lediglich entnommen werden müsse, auf welche Taten sie sich beziehe. Eine nachvollziehbare Darstellung der Schadensberechnung und die hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen seien für die Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht erforderlich. Ihr Fehlen könne im gerichtlichen Verfahren durch einen Hinweis nach § 265 StPO nachgeholt werden. Aufgrund der vorgenommenen Neuberechnung seien lediglich 23 Taten entfallen, der Kernvorwurf aber unverändert geblieben. Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft komme es auch nicht auf den individuellen Umfang der Tätigkeit jedes einzelnen Zeugen an. Zudem seien die Tatbeiträge der einzelnen Angeschuldigten genügend konkretisiert. Ob von den Mitgliedern der Geschäftsführung Maßnahmen in die Wege geleitet worden seien, die Praxis der Beschäftigung von Honorarkräften zu beenden, spiele für die Erfüllung des Tatbestandes des § 266a StGB keine Rolle, da jedenfalls die fällig gewordenen Sozialbeiträge bis zum Ablauf des vorgeworfenen Tatzeitraums nicht abgeführt worden seien.
Die Angeschuldigten hatten zur sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft rechtliches Gehör.
II.
Die sofortige Beschwerde hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft leidet der angefochtene Beschluss indessen nicht an einem formellen Mangel. Dabei kann dahinstehen, ob Doppelbegründungen, die sowohl auf Rechtsgründe als auch auf die mangelnde Beweisbarkeit abstellen, jedenfalls innerhalb einer Ablehnungsbegründung auch als tragende Begründungen zulässig sind (so LR-Stuckenberg, 26. Aufl., § 204 Rdnr. 17; a. A. Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 204 StPO Rdnr. 4). Denn die von der Kammer beschlossene Nichteröffnung beruht nach dem eindeutigen Wortlaut des angefochtenen Beschlusses auf tatsächlichen Gründen. Soweit der angefochtene Beschluss auch auf Mängel der Anklageschrift hinweist, wird deutlich, dass es sich dabei nicht um tragende Erwägungen, sondern um ergänzende Hinweise handelt.
2. Die Anklage ist wirksam erhoben.
a) Gegenstand des Zwischenverfahrens ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 23. Dezember 2010 in der am 13. September 2012 übersandten Fassung. Denn die Staatsanwaltschaft hat die ursprüngliche Anklage nicht wie zunächst erwogen zurückgenommen, sondern lediglich einen die Kongruenz zwischen abstraktem und konkretem Anklagesatz betreffenden offensichtlichen Mangel beseitigt und sodann die ansonsten unverändert gelassene Anklage wieder an das Gericht übersandt. Insoweit steht der Wirksamkeit der Anklage insbesondere nicht entgegen, dass der Unterzeichner der Anklage bei Neuübersendung am 13. September 2012 nicht mehr der Staatsanwaltschaft Hannover als Dezernent angehört hat. Zudem ist auch die korrigierte Fassung der Anklage mit Wissen und Wollen der nun zuständigen Dezernentin zu den gerichtlichen Akten gereicht worden, sodass selbst ein Fehlen der Unterschrift nicht zur Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses geführt hätte (vgl. OLG München, wistra 2011, 280).
b) Auch die in der Anklage enthaltenen Mängel haben nicht die Unwirksamkeit der Anklage zur Folge.
aa) Gemäß § 200 StPO unterrichtet die Anklageschrift den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf (Informationsfunktion) und bezeichnet in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion; vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 200 StPO Rdnr. 2 m.w.N.). Insoweit auftretende Mängel führen nur dann zu einer Unwirksamkeit der Anklage, wenn diese die Umgrenzungsfunktion betreffen. Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. BGHSt 44, 153 (156); 56, 183). Soweit teilweise vertreten wird, dass eine Anklage bei fundamentalen Mängeln in ihrer Informationsaufgabe deren Unwirksamkeit zur Folge habe (vgl. OLG Schleswig, NStZ-RR 1996, 111), folgt dem der Senat nicht. Gemäß § 203 StPO kommt es für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens allein darauf an, ob gegen die Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht, wofür nicht nur die sich aus der Anklage ergebenden Informationen, sondern der komplette Akteninhalt heranzuziehen ist (vgl. BGHSt 40, 44 (45)). Solange daher die vorgeworfenen Taten tatsächlich und rechtlich hinreichend bestimmt sind und den Angeschuldigten dadurch deutlich gemacht wird, welche Taten Gegenstand des Verfahrens sind, ist dem Gericht eine solche Prüfung möglich. Allein der Umstand, dass es sich bei der Anklage um eine weniger gut gelungene handelt, macht diese nicht unwirksam (vgl. Ostendorf, SchlHA 1995, 216).
bb) Auch wenn der Senat die zwischen den Zeilen des angefochtenen Beschlusses erkennbare Verwunderung der Kammer über die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft teilt, die trotz Hinweises auf erhebliche Mängel und zwischenzeitlich neu gewonnener Erkenntnisse an ihrer ursprünglichen Anklage - mit Ausnahme der Richtigstellung der Vorwürfe im abstrakten Anklagesatz - festgehalten hat und damit teilweise unrichtige Vorwürfe, insbesondere in Bezug auf die Höhe des entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Schadens, aufrecht erhält, betreffen diese Mängel allein die Informationsfunktion der Anklage. Die Umgrenzungsfunktion der vorliegenden Anklage wird bereits dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkret genannten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht bezeichnet werden und dadurch eine Abgrenzung zu anderen Taten ohne Weiteres zulassen. Schon die Darstellung, welche Einkünfte die Arbeitnehmer hatten und nach welchem Berechnungssatz sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge richtet, war zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage ohne Bedeutung. Unschädlich war auch, dass die Anklage bei der Auflistung der einzelnen Taten hinsichtlich der betreffenden Monate nicht nach den einzelnen Personen, für die die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen waren, differenziert, sondern die Personen nur pauschal den jeweiligen Sozialversicherungsträgern zuordnet. Dies wäre nur anders zu sehen, wenn die einzelne Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge für eine bestimmte Person jeweils eine eigene prozessuale Tat darstellen würde (vgl. BGHSt 56, 183), was aber nicht der Fall ist. Einer weitergehenden individualisierenden Beschreibung der jeweiligen Einzelakte jeder Tat bedurfte es im Sinne der Identifizierbarkeit des Anklagegegenstandes damit nicht. Dies gilt auch für die von der Kammer vermisste Darstellung der Berechnung der einzelnen Beiträge, da Ausführungen zur Schadensberechnung keinen Beitrag zur Individualisierung der Tat leisten (vgl. BGH wistra 2012, 489). Zwar ist es mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift regelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO) die für eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung erforderlichen Tatsachenfeststellungen anzuführen. Fehlen aber derartige Angaben oder erweisen sich diese als ungenügend, kann dies für sich allein die Wirksamkeit der Anklage nicht in Frage stellen. Die für Urteile geltenden Darstellungsmaßstäbe können angesichts der unterschiedlichen Anforderungen nicht auf Anklageschriften übertragen werden (vgl. BGH wistra 2012, 489). Da die Angeschuldigten über die Einzelheiten des Tatvorwurfs jedoch zu unterrichten sind, um sie in die Lage zu versetzen, ihr Prozessverhalten darauf einzustellen (vgl. BGHSt 40, 44, 47), wird die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung durch Hinweise nach § 265 Abs. 1 StPO den durch die Deutsche Rentenversicherung vorgenommenen Neuberechnungen und den Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft Rechnung zu tragen haben (vgl. BGHSt 56, 183 (191)).
cc) Soweit die Kammer schließlich auf Mängel bei der Aufzählung der angeklagten Taten hinweist, sind auch diese nicht geeignet, die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zu begründen. Die doppelte Verwendung der Ziffer 366 ist ein offensichtliches Versehen ohne Relevanz, da sich aus dem konkreten Anklagesatz die richtige Nummerierung der Taten ohne weiteres ergibt. Sie hat damit ebenso wenig Bedeutung wie der Umstand, dass es eine Tat mit der Ziffer 250 in der Anklage gar nicht gibt. Die doppelt erhobene Anklage hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. B. zu den Ziffern 87, 88 und 156 ist nach vorgenommener Beschränkung der sofortigen Beschwerde nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
3. Hinsichtlich der sich aus dem Tenor ergebenden Taten besteht entgegen der Auffassung der Kammer nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hinreichender Tatverdacht i. S. des § 203 StPO. Hinsichtlich des Angeschuldigten S. sowie der weiteren beschwerdegegenständlichen Taten, die im Tenor nicht aufgeführt werden, war hingegen die Annahme hinreichenden Tatverdachts zu verneinen.
a) Nach dem Ermittlungsergebnis besteht eine Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass durch die Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung trotz Verpflichtung hierzu vorwerfbar nicht abgeführt worden sind.
aa) Die Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. waren zunächst als Geschäftsführer der GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB Arbeitgeber i.S.d. § 266a StGB und damit zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmertätigkeiten verpflichtet. Dass innerhalb der Geschäftsführung der GmbH eine Aufteilung von Aufgaben zwischen den Angeschuldigten stattgefunden hat, wirkt sich dabei nicht aus. Denn der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen können sich die Geschäftsführer durch eine interne Zuständigkeitsverteilung nicht entziehen (vgl. BGHZ 133, 370 (377); BGH NJW 2001, 969 [BGH 09.01.2001 - VI ZR 407/99]), denn jedenfalls bleiben Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ, a.a.O., 378). Insoweit kann die bestehende interne Zuständigkeitsverteilung allein Auswirkungen haben, wenn es den Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. an einer Kenntnis der die Erfolgsabwendung erfordernden tatsächlichen Situation gefehlt hat.
bb) Auch ist nach gegenwärtiger Beurteilung davon auszugehen, dass die als Honorarkräfte eingesetzten Personen abhängig Beschäftigte gewesen sind, sodass eine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese bestand.
Der strafrechtliche Begriff des Arbeitnehmers richtet sich primär nach dem Sozialversicherungsrecht (vgl. OLG Zweibrücken, wistra 1995, 319). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist "Beschäftigung (...) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind demnach eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei der mitunter schwierigen Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerverhältnis und echter Selbstständigkeit kann dabei auf den Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 SGB IV a.F. zur ückgegriffen werden (vgl. LK-Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266 a Rdnr. 16). Beim Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und Selbstständigkeit entscheidet über das Überwiegen das Gesamtbild der tatsächlichen Umstände (vgl. BSG NJW 1994, 341 [BSG 21.04.1993 - 11 RAr 67/92]). Gemessen hieran sind nach vorläufiger Bewertung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts sämtliche vorliegend als Honorarkräfte eingesetzte Personen als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren, ohne dass es auf eine individualisierte Betrachtung, deren Fehlen die Kammer in dem angefochtenen Beschluss beanstandet hat, ankommt. Sämtliche Fahrer waren in den Betriebsablauf eingebunden, verfügten über keine eigene Betriebsstätte und nutzten vom Arbeitgeber gestellte Materialien und Kleidung. Ein für Selbstständige typisches eigenes unternehmerisches Risiko bestand für sie allein darin, dass ihre Tätigkeit bei rückläufiger Auftragslage nicht mehr in Anspruch genommen werden würde. Von Seiten der GmbH wurden auch die Abrechnungen der Fahrer erstellt. Die einer Qualifizierung der Tätigkeit als abhängig Beschäftigte entgegenstehenden Indizien, wie etwa fehlender Urlaubsanspruch, fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, das Tätigwerden für verschiedene Auftraggeber und die fehlende Verpflichtung zum Tätigwerden, selbst wenn sich die Fahrer zuvor für bestimmte Zeiträume hatten eintragen lassen, sind demgegenüber nicht so gewichtig, dass von einer Selbstständigkeit ausgegangen werden kann. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass viele der vormals als Arbeitnehmer beschäftigten Personen nach der Umstellung weiter als Honorarkräfte beschäftigt worden sind, ohne dass sich bei deren Tätigkeit wesentliche Änderungen ergeben hätten. Keiner der eingesetzten Kräfte war in der Lage, seine Tätigkeit frei gestalten zu können. Vielmehr wurde von Seiten der GmbH nicht nur das Wie der Tätigkeit sondern auch der genaue Zeitpunkt vorgegeben. Dass bei der Dienstplanerstellung die von den Einsatzkräften vorgegebenen Verfügungszeiten berücksichtigt werden mussten, spielt demgegenüber ebenso wie der Umstand, dass es den Einsatzkräften trotz Einteilung im Dienstplan überlassen gewesen sei, ob sie ihre Tätigkeit letztlich wahrnehmen, eine nur untergeordnete Rolle. Entscheidend ist nämlich, dass die Einsatzkräfte von vornherein nur zu den Zeiten tätig werden konnten, die ihnen von Seiten der GmbH durch den Dienstplan vorgegeben wurden. Auch die Tätigkeit einiger Einsatzkräfte für mehrere Auftraggeber führt nicht per se zur Annahme von selbstständigem Unternehmertum, sondern stellt lediglich ein Indiz dafür dar, welchem aufgrund der übrigen dargelegten Umstände indessen vorliegend keine wesentliche Bedeutung zukommt.
Dies hat zur Folge, dass in sämtlichen noch verfahrensgegenständlichen Fällen die Wahrscheinlichkeit der Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Transportkräfte und als Folge daraus eine Verpflichtung zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben ist.
cc) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Vorverfahrens ist auch von Vorsatz der Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. auszugehen. Bei dem Begriff des Arbeitnehmers handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, dessen Inhalt auf eine vorausgehende rechtliche Wertung verweist (vgl. LG Ravensburg DV 2007, 413 (414)). Nach allgemeinen Regeln genügt dabei für den Eventualvorsatz, dass der Täter um sämtliche Umstände weiß, die die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Personen begründen und daher den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Merkmals "Arbeitnehmer" und die daraus folgenden Pflichten erfasst. Die möglicherweise rechtlich fehlerhafte Subsumtion unter den Begriff "Arbeitnehmer" führt daher nicht zu einem Tatbestandsirrtum, sondern stellt einen Subsumtionsirrtum dar, der allein bei Unvermeidbarkeit Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit haben könnte (vgl. BGH, wistra 2010, 29 (30), LR-Möhrenschlager, a.a.O., Rdnr. 80; NK-Tag, 4. Aufl., § 266a StGB, Rdnr. 81). Soweit hiervon abweichend vertreten wird, dass sich bei einem derart rechtlich komplexen normativen Tatbestandselement der Irrtum vom Verbotsirrtum zum Tatbestandsirrtum verlagert (vgl. LG Ravensburg a.a.O.), folgt der Senat dem nicht. Soweit eine solche Verlagerung nämlich als verfassungsrechtlich geboten bezeichnet wird, weil ansonsten für den Betroffenen keine Berechenbarkeit mehr gegeben wäre, ob sein Verhalten mit Strafe bewehrt ist oder nicht, verkennt diese Auffassung, dass gerade eine von Gesetzes wegen nicht vorgesehene Verlagerung zwischen Irrtümern auf Tatsachenebene und Irrtümern über die rechtlichen Folgen eine solche Unberechenbarkeit zur Folge haben würde. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Angeschuldigten gewusst haben, dass es sich bei den eingesetzten Kräften um abhängig Beschäftigte gehandelt hat, sondern darauf, ob sie die Umstände erkannten, aus denen sich die Eigenschaft der eingesetzten Kräfte als abhängig Beschäftigte ergibt, und ob sie gleichwohl in dieser Kenntnis davon abgesehen haben, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen bzw. im Fall interner Unzuständigkeit hierfür Maßnahmen zu treffen, um die Abführung fälliger Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen. Insoweit genügt Eventualvorsatz, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen bei den Angeschuldigten jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem sie jeweils Kenntnis davon hatten, dass und wie der mobile Krankentransport durch sogenannte Honorarkräfte durchgeführt wird, vorgelegen hat.
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich der hinreichende Tatverdacht gegen die ehemaligen und aktuellen Geschäftsführer der GmbH wie folgt:
(1) Der Angeschuldigte Dr. B. hat seit Anfang 2006 die Umstellung im mobilen Krankentransportwesen der GmbH forciert und aus Kostenersparnisgründen den Einsatz der Honorarkräfte maßgeblich bestimmt. So hat er ausweislich der E-Mail des Angeschuldigten Dr. S. an den Angeschuldigten M. vom 5. Mai 2006 trotz mehrerer Vorschläge zur Sanierung des defizitären mobilen Krankentransports weiteren Handlungsbedarf gesehen und insbesondere Personalkürzung und Kostenreduktion gefordert und schließlich am 18. Juni 2006 dem Angeschuldigten S. die Zuständigkeit für den Bereich des mobilen Krankentransportes entzogen und die Aufgabe der Sanierung dem Angeschuldigten Dr. S. übertragen. Es bestehen zusätzlich auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte Dr. B. Kenntnis über die die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Kräfte begründeten Umstände hatte und zumindest mit Eventualvorsatz den Tatbestand des § 266a StGB erfüllt hat, selbst wenn er die genaue Ausgestaltung der Verträge mit den sogenannten Honorarkräften nicht gekannt haben sollte. Denn nachdem die Tätigkeit im mobilen Krankentransport aufgrund ihrer bisherigen Strukturen defizitär war, aber gleichwohl mit Ausnahme der Reduktion von abhängig Beschäftigen ohne wesentliche Änderung aufrechterhalten bleiben sollte, musste sich dem Angeschuldigten Dr. B. schon aufgrund der raschen Einführung dieser Praxis die Möglichkeit aufdrängen, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten, die die eingesetzten Kräfte im Verhältnis zur GmbH betreffen, nicht grundlegend verändert hatten und lediglich die rechtliche Bewertung der eingesetzten Kräfte nunmehr abweichend behandelt wurde. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Angeschuldigte Dr. B. davon ausgegangen ist, dass die Fahrer etwa nunmehr ihre eigenen Fahrzeuge einsetzten, sich einem unternehmerischen Risiko aussetzten oder eine eigene Betriebsstätte gründeten. Diese Kenntnis wird auch dadurch indiziert, dass auch dem Aufsichtsrat diese Art der Beschäftigung als ein Schlüssel zur erfolgreichen Sanierung des Krankentransportdienstes präsentiert wurde. Der Einwand des Angeschuldigten Dr. B., nach der internen Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung der GmbH nicht dafür zuständig gewesen zu sein, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer abzuführen, entlastet ihn nicht, weil aus seiner Sicht ja gerade keine Abgaben mehr abgeführt werden sollten, nachdem zum 1. Juli 2006 der Einsatz von Honorarkräften im mobilen Krankentransportwesen eingeführt worden war. Es bestehen daher auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte Dr. B. entweder in eigener Verantwortung trotz bestehender Verpflichtung die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt hat oder durch sein Verhalten den für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Geschäftsführer dazu veranlasst hat, für die eingesetzten Personen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abzuführen. Dies betrifft die sich aus dem Tenor ergebenden Taten, sodass insoweit in 88 Fällen die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten Dr. B. zu eröffnen war.
Keinen Erfolg konnte die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft jedoch haben, soweit die Kammer für vermeintliche Beihilfehandlungen des Angeschuldigten Dr. B. die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt hat. Denn auch wenn das Verhalten des Angeschuldigten Dr. B. als Täter sich noch auf Taten der übrigen Angeschuldigten nach dem Ausscheiden des Angeschuldigten Dr. B. aus der Geschäftsführung auswirken sollte, war dem Angeschuldigten durch das Ausscheiden aus dem Gremium keine Möglichkeit mehr gegeben, den eingetretenen Erfolg abzuwenden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte Dr. B. mit diesem Verhalten Taten anderer fördern wollte.
(2) Hinsichtlich des Angeschuldigten O. liegt zunächst kein hinreichender Tatverdacht dafür vor, dass der Angeschuldigte seit Beginn der Aktivitäten des Angeschuldigten Dr. B. Kenntnis davon hatte, dass im mobilen Krankentransport Honorarkräfte beschäftigt werden. Zwar spricht hierfür das Schreiben des Angeschuldigten Dr. S. an den Zeugen B. vom 9. Oktober 2006, wonach das Testkonzept mit den Honorarkräften durch die Geschäftsführung ausgelegt worden ist. Der Angeschuldigte Dr. S. hat aber in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, nicht zu wissen, ob der Angeschuldigte O. Kenntnis davon hatte. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwendung des Begriffs "Geschäftsführung" sich allein auf den Angeschuldigten Dr. B., der das Vorhaben gesteuert hat, bezogen hat. Gleiches gilt für die Einlassung des Angeschuldigten M., wonach die Umstellung nicht ohne Genehmigung der Geschäftsführung erfolgt sei. Allein der Umstand, dass dem Angeschuldigten O. die Personalverantwortung innerhalb der GmbH zukam, bietet keinen genügenden Anlass für die Annahme, dass dieser bereits zu einem frühen Zeitpunkt Kenntnis vom Einsatz von Honorarkräften im mobilen Krankentransport hatte und infolgedessen aufgrund seiner bestehenden Überwachungspflichten Maßnahmen hätte vornehmen müssen, die den Taterfolg verhindert hätten. Eine solche Kenntnis lässt sich auch nicht belegen durch die erstmalige Kritik des Betriebsrats an dem Einsatz von Honorarkräften, da eine Beteiligung des Angeschuldigten O. an dem dadurch ausgelösten Schrift- und Sprechverkehr den Ermittlungsergebnissen nicht entnommen werden kann. Auch die in der Anklage benannte Aufsichtsratssitzung Anfang 2007 lässt keinen tragfähigen Schluss auf Kenntnisse des Angeschuldigten O. von diesem Zeitpunkt aus zu. Zwar hat der Angeschuldigte M. hierzu angegeben, dass die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat die Schritte zur Einsparung, u.a. durch Einsatz von Honorarkräften im mobilen Krankentransport vorgetragen habe und der gesamte Vorstand stolz auf das Ergebnis gewesen sei. Zusätzlich hat er jedoch angegeben, dass der Angeschuldigte Dr. S. hierzu eine Präsentation erstellt hatte. In den beschlagnahmten Unterlagen lässt sich eine solche Präsentation jedoch allein für das Jahr 2008 auffinden. Es liegt daher nahe, dass der Angeschuldigte M. die Aufsichtsratssitzung Anfang 2008 gemeint hat, zumal Anfang 2007 das Konzept des mobilen Krankentransportes erst ein halbes Jahr angelaufen war und erfahrungsgemäß in einer solchen kurzen Zeitspanne keine aussagekräftigen Ergebnisse geschaffen werden können.
Mit Durchführung der Aufsichtsratssitzung am 30. Januar 2008 ist jedoch aufgrund des Inhalts der Präsentation durch sämtliche Geschäftsführer hinreichender Tatverdacht dafür gegeben, dass dem Angeschuldigten O. nunmehr bewusst gewesen ist, dass sogenannte Honorarkräfte Tätigkeiten für die GmbH ausüben, die der Tätigkeit von abhängig Beschäftigten entspricht. Obgleich der Angeschuldigte O. damit die Umstände kannte, die zur Verpflichtung der Abführung von Sozialabgaben führten, hat er diese Verpflichtung im Folgenden nicht erfüllt. Dabei ist davon auszugehen, dass der zu Anfang bestehende Eventualvorsatz sich in der Folgezeit verstärkt haben dürfte, da dem Angeschuldigten O. durch die Unterrichtung durch die Zeugin K. im Oktober 2008, den Schriftsatz des Betriebsratsvorsitzenden B. vom 4. November 2008, den Vermerk der Zeugin K. vom 11. November 2008, der Problematisierung des Sachverhalts auf der Geschäftsführersitzung vom 19. November 2008, der Information der Personalleitung am 16. Dezember 2008 und die Diskussion auf der Geschäftsführersitzung am 7. Januar 2009 das Problem beschäftigter Honorarkräfte im mobilen Krankentransport immer gegenwärtig war. Der Tatverdacht wird auch nicht durch die am 7. Januar 2009 angedachte Planung der Umwandlung sämtlicher Honorarkraftverträge in Beschäftigungsverhältnisse und der Erklärung des Angeschuldigten O. vom 20. Januar 2009, der Einsatz von Honorarkräften müsste beendet werden, beseitigt. Denn auch weiterhin sind Honorarkräfte beschäftigt worden und entsprechend anfallende Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden. Auch sind keine konkreten Anweisungen von Seiten des Angeschuldigten O. an die Stellen unterhalb der Ebene der Geschäftsführung ergangen. Dem Angeschuldigten O. war mit dem Beschluss, ein Mediationsverfahren zur Schlichtung des Streites zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat durchzuführen, auch bewusst, dass die bisherige Praxis nicht von heute auf morgen aufgegeben wird. Tatsächlich sollte nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Umwandlung nur Schritt für Schritt passieren und vorrangig der Disput mit dem Betriebsrat beendet werden. Dies genügt den Anforderungen, die dem Angeschuldigten O. aufgrund seiner Überwachungspflichten auferlegt waren, nicht, zumal der Angeschuldigte O. aufgrund des Berichtes der Zeugin K. vom 20. April 2009 immer noch positiv wusste, dass Honorarkräfte beschäftigt worden sind und erst am 6. Mai 2009 auf der Geschäftsführersitzung eine zügige Umwandlung in Beschäftigungsverhältnisse beschlossen worden ist. Gleichwohl hat der Angeschuldigte O. außerdem am 6. Juli 2009 das Moratorium der Geschäftsführung mit erlassen, wonach eine weitere Umwandlung in echte Beschäftigungsverhältnisse überhaupt nicht mehr möglich war. Er musste daher davon ausgehen, dass zur Aufrechterhaltung des Tagesbetriebes die Beschäftigung sogenannter Honorarkräfte weiterhin nötig war.
Dies hat für den Angeschuldigten O. zur Folge, dass gegen ihn hinreichender Tatverdacht für die Taten, die auf den Zeitraum Februar 2008 bis November 2009 entfallen (241 Taten), gegeben ist.
(3) Entsprechendes gilt für den Angeschuldigten H., bei dem zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass nach Angaben des Angeschuldigten M. nach dem Ausscheiden des Angeschuldigten Dr. B. der Angeschuldigte H. übergangsweise für den mobilen Krankentransport zuständig gewesen ist und er daher weitergehende Kenntnis von den Strukturen erhalten haben dürfte.
(4) Der Angeschuldigte Dr. K. war nach seinem Eintritt als Geschäftsführer ausweislich der Angaben des Angeschuldigten M. und des Angeschuldigten O. sofort mit der Thematik des mobilen Krankentransportes beschäftigt. Zudem war er durch den Schriftsatz des Zeugen B. vom 4. November 2008 sofort über die Missstände im Bilde. Auch er hat gleichwohl trotz bestehender Verpflichtung weder die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, noch ist er seinen Überwachungspflichten insoweit nachgekommen. Dies hat zur Folge, dass hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten Dr. K. hinsichtlich aller ihn betreffenden angeklagten Taten, soweit nicht durch die sofortige Beschwerde einzelne Taten ausgenommen wurden, mithin 147 Taten zu bejahen ist. Dass wohl versehentlich die Taten 29 bis 41 der Anklage, die denselben Zeitraum betreffen wie die übrigen angeklagten Taten, nicht angeklagt worden ist, belastet den Angeschuldigten Dr. K. nicht.
dd) Da die Angeschuldigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung von Honorarkräften nicht durch rechtlich sachverständige Personen haben prüfen lassen, wäre ein etwaiger Verbotsirrtum als vermeidbar anzusehen.
b) Hinsichtlich der Angeschuldigten Dr. S. und M. ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis von einer Wahrscheinlichkeit auszugehen, den Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. bei deren Taten Unterstützung geleistet zu haben.
aa) Dem Angeschuldigten Dr. S. ist die Aufgabe zu Einsparungen durch den Angeschuldigten Dr. B. einschließlich eines Weisungsrechts ausweislich des Schreibens vom 18. Juni 2006 übertragen worden. Dies spricht bereits gegen die Einlassung des Angeschuldigten Dr. S., lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt und eine Vermittlerposition innegehabt zu haben. So wusste der Angeschuldigte ausweislich seines eigenen Schreibens an den Zeugen B. vom 9. Oktober 2006 auch, dass der mobile Krankentransport mit Honorarkräften durchgeführt wurde und koordinierte sämtliche Aktivitäten. Es besteht aufgrund der Aussage des Zeugen B. auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte Dr. S. nach der Intervention durch den Betriebsrat Anfang 2007 durch die Auskunft, das Thema sei erledigt, lediglich den Betriebsrat dazu veranlassen wollte, dem Einsatz von Honorarkräften nicht im Weg zu stehen. Ausweislich der E-Mail des Angeschuldigten S. vom 8. Juni 2006 waren dem Angeschuldigten Dr. S. auch die finanziellen Vorteile, die der Einsatz von Honorarkräften statt abhängig Beschäftigter für das Unternehmen bringen würde, bekannt. Dies alles spricht überwiegend dafür, dass der Angeschuldigte Dr. S. im Wissen um damit verbundene Einsparungen den ihm vom Angeschuldigten Dr. B. erteilten Auftrag umsetzen wollte. Soweit der Angeschuldigte Dr. S. davon ausging, dass es sich bei den eingesetzten Kräften nicht um Arbeitnehmer handelt, stellt dies auch für ihn einen für den Schuldvorwurf unbeachtlichen Subsumtionsirrtum dar. Denn nach dem Ermittlungsergebnis hatte der Angeschuldigte Dr. S. Kenntnis von sämtlichen Umständen, die die Sozialversicherungspflicht der Honorarkräfte ausgelöst haben.
Der hinreichende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten Dr. S. war dabei in 331 Fällen der noch verfahrensgegenständlichen Taten gegeben. Zwar hat er bereits am 26. November 2008 der Geschäftsführung mitgeteilt, dass es sich nach seiner Bewertung bei den Honorarkräften um abhängig Beschäftigte handelt, sodass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeschuldigte Dr. S. das Verhalten der Geschäftsführung nicht weiter gebilligt hat. Dies steht jedoch der Annahme eines Gehilfenvorsatzes nicht entgegen, da es nicht entscheidend ist, ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklären würde, er missbillige die Haupttat (vgl. BGH NJW 2000, 3010 [BGH 01.08.2000 - 5 StR 624/99]). Hier war dem Angeschuldigten Dr. S. bekannt, dass die Umwandlung der Honorarkraftverträge in feste Beschäftigungsverhältnisse nur schleppend vorankam. Obwohl er trotz bestehenden Weisungsrechtes gegenüber dem Angeschuldigten M. die Möglichkeit gehabt hätte, diesen zu veranlassen, keine Honorarkräfte mehr zu beschäftigen, unterließ er dies bis zum 30. Oktober 2009 und förderte dadurch die Haupttat der Angeschuldigten O., H. und Dr. K. Dabei war ihm auch noch zum Ende des Tatzeitraums ausweislich der E-Mail des Zeugen H. vom 28. Oktober 2009 bewusst, dass Honorarkräfte immer noch in signifikanter Anzahl (46) beschäftigt wurden. Erst nach der am 30. Oktober 2009 erfolgten Weisung durfte sich der Angeschuldigte Dr. S. darauf verlassen, dass seine Weisung umgehend umgesetzt wird. Für die in den November 2009 fallenden Taten fehlt es daher bezüglich des Angeschuldigten Dr. S. am hinreichenden Tatverdacht.
bb) Der Angeschuldigte M. hat nicht nur in einer Vielzahl die jeweiligen Honorarverträge unterzeichnet, sondern bereits im Vorfeld nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis zur Förderung der Haupttat beigetragen, indem er wahrheitswidrig in einer E-Mail vom 19. Juni 2006 an den Zeugen R. erklärt hatte, dass die Zeugin D. aus dem Bereich der Personalabrechnung die Möglichkeit des Einsatzes von Honorarkräften für rechtlich unbedenklich erachte. Nach Aussage der Zeugin D. hat diese den Angeschuldigten M. vielmehr am Telefon auf die Gefahr der Scheinselbstständigkeit hingewiesen. Insoweit hatte der Angeschuldigte M. auch die Verpflichtung, sich über die geäußerten Bedenken nicht ohne weiteres hinwegzusetzen, sondern diese einer rechtlichen Klärung zuzuführen. Seine Einschätzung, dass es sich bei den eingesetzten Kräften um selbstständige Personen handelt, ist auch bei ihm als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum zu werten, da der Angeschuldigte M. ausweislich seiner Antworten im Fragebogen vom 20. Oktober 2008 die tatsächlichen Umstände, die das Arbeitnehmerverhältnis begründet haben, erkannt hat. Auch der Hinweis im angefochtenen Beschluss auf die Rechtsprechung des BGH zur neutralen, berufstypischen Tätigkeit von Mitarbeitern (vgl. BGH NJW 2000, 3010 [BGH 01.08.2000 - 5 StR 624/99]) führt beim Angeschuldigten M. nicht zur Verneinung des hinreichenden Tatverdachts. Denn der Abschluss von Honorarkraftverträgen in Kenntnis der von der Zeugin D. geäußerten Bedenken stellt keine neutrale Handlung dar. Diese Kenntnis begründet zugleich den hinreichenden Tatverdacht, dass der mögliche Subsumtionsirrtum des Angeschuldigten M. für ihn vermeidbar gewesen ist. Der Umstand, dass der Angeschuldigte M. sich verpflichtet sah, den Betrieb des mobilen Krankentransports aufrechtzuerhalten, kann allenfalls im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle spielen.
c) Hinsichtlich des Angeschuldigten S. ist hingegen ein hinreichender Tatverdacht für eine Beihilfehandlung nicht gegeben. Der Angeschuldigte S. hat nach dem Ermittlungsergebnis lediglich den Vorschlag, Honorarkräfte im mobilen Krankentransport einzusetzen, ins Spiel gebracht und die E-Mail des Angeschuldigten M. zum beabsichtigten Einsatz von Honorarkräften vom 19. Juni 2006 gegengezeichnet. Mangels Zuständigkeit hatte er in der Folgezeit keinen Einfluss mehr darauf, den Eintritt des Taterfolges zu verhindern. Diese Tatbeiträge sind nicht geeignet, von einer Beihilfe des Angeschuldigten S. auszugehen.
(1) Der Abschluss von Verträgen mit Honorarkräften ist im Arbeitsleben generell nicht verboten. Insoweit handelt es sich für den Angeschuldigten S. um ein berufsneutrales Verhalten, das nur dann die Annahme eines Gehilfenvorsatzes rechtfertigt, wenn der Gehilfe weiß, dass durch seine Handlung eine strafbare Tat begangen wird (vgl. BGH NJW 2000, 2010). Zumindest so lange, wie dabei für den Angeschuldigten S. die theoretische Möglichkeit bestand, Kräfte im mobilen Krankentransport auch als Honorarkräfte zu beschäftigen, stellte sich sein Vorschlag als berufsneutrales Verhalten dar. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach der Abschluss von Honorarkraftverträgen für abhängig Beschäftigte von vornherein rechtswidrig sei, geht bei dieser Betrachtungsweise zu weit. Mit dieser Ansicht würde sich nämlich die Diskussion um das berufsneutrale Verhalten immer erübrigen, da dieses sowieso nur bei rechtswidrigem Handeln des Haupttäters eine Rolle spielen kann. Zudem hat der Angeschuldigte S. die Verträge selbst gar nicht abgeschlossen, sondern lediglich als Vorschlag ins Spiel gebracht.
(2) Hinsichtlich der von ihm geleisteten Unterschrift ist die Einlassung des Angeschuldigten S., er habe dies allein aus wirtschaftlichen Gründen geprüft, nicht zu widerlegen, zumal ihm durch den Angeschuldigten Dr. B. die Funktion der Leitung im mobilen Krankentransport zuvor entzogen worden war. Auch wenn durch die Unterschrift objektiv die Taten der Haupttäter gefördert worden sind, stellt sich auch dieses Verhalten ohne Kenntnis der genauen Ausgestaltung der Verträge als berufsneutral dar. Insoweit besteht hinsichtlich des Angeschuldigten S. kein Unterschied zum Zeugen R., der ebenfalls durch seine Unterschrift das Konzept der Honorarverträge im mobilen Krankentransport gefördert hat, dessen Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft aber aufgrund fehlender Kenntnis von der Problematik der Honorarkraftverträge gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Im Übrigen durfte der Angeschuldigte S. auch von der Richtigkeit des Inhalts der E-Mail des Angeschuldigten M., wonach eine Zustimmung durch die Rechtsabteilung erfolgt sei, ausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte M. insoweit falsche Tatsachen angegeben hat, waren für den Angeschuldigten S. nicht ersichtlich.
4. Aufgrund der Neuberechnung der Deutschen Rentenversicherung vom 26. Juli 2012 waren die in der Anklage erhobenen Vorwürfe entsprechend anzupassen. Die Vorwürfe, für die Beschäftigten H. und K. an die ...KK keine Beiträge geleistet zu haben, waren damit nicht mehr zu erheben. Aufgrund der erfolgten Beschränkungen der Beschwerde entfielen zudem die Tatvorwürfe hinsichtlich der Zeugen P. (...KK ...) und N. (AOK ...). Die Abweichung des Wertes der nicht abgeführten Gesamtsozialversicherungsabgaben in Ziffer 2. des Tenors von dem von der Deutschen Rentenversicherung ermittelten Wert liegt darin begründet, dass in der Neuberechnung weitere Beschäftigte, für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, ermittelt worden sind, die aber in der Anklage nicht genannt worden sind.
5. Das Verfahren war vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim gemäß § 74 c Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu eröffnen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeschuldigten S. aus § 473 Abs. 2, im Übrigen aus §§ 473 Abs. 4, 465 StPO entsprechend.