Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123697

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.05.2012 – 3 K 2138/10

    Zur Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung.


    Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 29.05.2012

    3 K 2138 / 10

    Tatbestand

    Strittig ist eine innergemeinschaftliche Lieferung.

    Die Klägerin wurde am 1. September 2003 gegründet und betreibt einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft sind Herr A. K. und Herr B. K.

    Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts S gegen die „A Handels GmbH” - A - wurde dem Beklagten die innergemeinschaftliche Lieferung eines Kraftfahrzeugs an die A bekannt.

    Die A hatten Herr O. O. - O - aus So. und Herr C. T. - T -, ungarischer Staatsbürger geb. in B, mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Juni 2004 gegründet. Geschäftsführer war T. Als Geschäftsanschrift war K-Str. Hausnummer in N in Österreich angegeben. Gegenstand der Gesellschaft war der Kraftfahrzeughandel. Die A war am 17. Juni 2004 ins Firmenbuch - Handelsregister - der Republik Österreich eingetragen (Blatt 41 der Umsatzsteuerakte). Mit Bescheid vom 25. Juni 2004 erteilte das Finanzamt B in Österreich der A die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer „ATU57993149” (Blatt 40 der Umsatzsteuerakte).

    Auf Initiative der österreichischen Finanzbehörde fand eine Prüfung der Geschäfte der A durch die österreichischen, ungarischen und deutschen Finanzbehörden statt. Dabei wurde festgestellt, dass die A keinen Geschäftssitz in Österreich hatte. In Österreich gab es keinen Lagerplatz für Fahrzeuge und dort erfolgten keine Fahrzeugzulassungen. Bei der Anschrift in N handelte es sich um die Kanzleiräume des Steuerberaters und Treuhandbüros Dr. D. - D -. Die Geschäfte führte tatsächlich Herr I. C. - C - von der B-Straße Hausnummer in PLZ L (Deutschland) aus. C war am 31. Januar 2005 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ernannt worden. Eine Geschäftsführung durch T hatte auch zuvor nicht stattgefunden. Die verwendeten österreichischen Telefon- und Telefax-Nummern hatte die A beim Treuhandbüro D angemietet und eingehende Anrufe beziehungsweise Telefaxe an den deutschen Anschluss des C in L weitergeleitet (Blatt 43-45 der Steuerfahndungs-Berichtsakte Band II). Die Abwicklung der Geschäfte der A erfolgte dergestalt, dass ungarische Autohäuser die Fahrzeuge, die sie über ein Internetportal ausfindig gemacht hatten, in Deutschland bei C bestellten. C versuchte dann bei dem deutschen Anbieter das Fahrzeug zu einem günstigen Preis ohne Umsatzsteuer zu erwerben, ausgehend von der Preisvorstellung des ungarischen Abnehmers. Die Abwicklung der Bestellungen und der Angebote erfolgte über die Telefon- und Telefaxanschlüsse des C in L, teilweise nach Weiterleitung von den österreichischen Telefon- und Telefax-Anschlüssen. C gab beim Kauf der Fahrzeuge die A als Käufer an. Bis zu seiner formellen Eintragung als Geschäftsführer benutzte er hierfür einen Unterschriftenstempel mit dem Namenszug des T bzw. eine PC-Vorlage des Unterschriftzugs des T auf den Geschäftspapieren der A. Soweit das Geschäft auf Grund der Tätigkeit des C zu Stande kam, beauftragten die ungarischen Abnehmer einen ungarischen Spediteur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit der Abholung der Kraftfahrzeuge in Deutschland, da der Transport Sache der ungarischen Abnehmer war. C erhielt per Fax von seinem ungarischen tatsächlichen Kunden oder der Spedition den Namen des Fahrers und verwendete diesen, um eine „Abholvollmacht” zu erstellen. Der tatsächliche Transportvorgang, die tatsächliche Beauftragung des Abholers und das Vorliegen einer Speditionslieferung anstatt eines Abholfalles wurden den Lieferanten absichtlich verschwiegen und es wurde kein Versendungsbeleg ausgestellt. Die beauftragten Fahrer holten die Fahrzeuge direkt mit ungarischen Abschleppwagen oder Transportern bei den deutschen Lieferanten und bezahlten die Fahrzeuge. Die Fahrzeuge wurden dann direkt nach Ungarn transportiert, wo keine Erwerbsbesteuerung vorgenommen wurde (Blatt 47 der Steuerfahndungs-Berichtsakte Band II, Blatt 11, 13 - 15 der Steuerfahndungs-Berichtsakte in Band I).

    Die Steuerfahndung war der Auffassung, da das Unternehmen nach österreichischem Recht ein Scheinunternehmen darstelle und die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland stattgefunden habe, handele es sich bei dem Erwerber der Fahrzeuge um ein deutsches Unternehmen, welches in Deutschland nicht registriert sei, keine deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer besitze und in Deutschland seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei (Blatt 43 der Steuerfahndungs-Berichtsakte Band II). Die Firma A habe ihren tatsächlichen Sitz in L, ohne jedoch ins deutsche Handelsregister eingetragen zu sein, da sie sämtlichen Geschäftsverkehr ab August 2004 in L abgewickelt habe. Daher handle es sich um eine Offene Handelsgesellschaft nach deutschem Recht (Blatt 16 der Steuerfahndungs-Berichtsakten Band I). Nach der Aussage des C gegenüber der Steuerfahndung hätten die Verkäufer gewusst, dass die A von L aus handle, da der Faxverkehr und die Telefonate jeweils mit L erfolgt seien, und dass Speditionen die Fahrzeuge abholten (Blatt 20 der Steuerfahndungs-Berichtsakten Band I).

    Daraufhin führte die Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamtes M am 19. März 2007 eine Umsatzsteuer-Nachschau bei der Klägerin durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin einen Pkw BMW X5 3.0 Diesel an die A verkauft hatte. Die Bestellung des Kraftfahrzeuges war am 10 . September 2004 per Telefax durch O erfolgt (Blatt 35 der Nachheftung zur Umsatzsteuerakte). Mit der Bestellung hatte O den Firmenbuchauszug vom 17. Juni 2004 und den Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die A an die Klägerin gefaxt (Blatt 21-23 der Umsatzsteuerakte). Nach der von der Klägerin eingeholten Bestätigung des Bundesamtes für Finanzen vom 10 . September 2004 war die von der A mitgeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig und die Anschrift der A stimmte überein (Blatt 15 der Umsatzsteuerakte). Die Rechnung vom 11. September 2004 stellte die Klägerin auf die A unter Angabe der Adresse in Österreich und der österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ATU57933149 aus (Blatt 14 der Umsatzsteuerakte). Auf der Rechnung ist weiterhin der Vermerk „Steuerfreie innerbetriebliche Lieferung. Fahrzeug wurde zu A nach Österreich verbracht. Fahrzeug und Fahrzeugpapiere erhalten.” angebracht. Unter dem Vermerk befindet sich eine Linie, unter der „Unterschrift und Stempel” steht. Über der Linie befindet sich auf der Rechnung eine Unterschrift. Unten auf der Rechnung befindet sich unter dem Datum 13.09.04 der Vermerk - 51.000 - € erhalten und unter einer gestrichelten Linie eine andere Unterschrift (Blatt 14 der Umsatzsteuerakte). Das Kraftfahrzeug wurde am 13. September 2004 durch Herrn T. S. - S - mit einem Transporter mit ungarischem Kennzeichen abgeholt (Aktenvermerk über die Umsatzsteuer-Nachschau vom 19. März 2007, Blatt 34 - 36 der Umsatzsteuerakte, Blatt 99, 100 der Steuerfahndungs-Berichtsakten Band I). S beglich auch den Kaufpreis bei Abholung (Aktenvermerk vom 19. März 2007, Blatt 34-36 der Nachheftung zur Umsatzsteuerakte). S legte eine von T unterschriebene Vollmacht mit Datum vom 10 . September 2004 vor, nach der er bevollmächtigt war, das Kraftfahrzeug in Auftrag und Vertretung der A zu zahlen und entgegenzunehmen (Blatt 20 der Umsatzsteuerakte). Die Klägerin legte eine Kopie des Passes des S (Blatt 17, 18 der Umsatzsteuerakte) und eine Kopie des Passes des T vor (Blatt 19 der Umsatzsteuerakte).

    Bei einer vorangegangenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin am 4. November 2004 für den Prüfungszeitraum Januar bis August 2004 hatte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer eine innergemeinschaftliche Lieferung beanstandet, weil die Klägerin den für die Steuerfreiheit erforderlichen Verbringungsnachweis nicht erbracht hatte, und die Lieferung als steuerpflichtig behandelt. Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer hatte die Klägerin aufgefordert, künftig darauf zu achten, dass in den Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen auf die Steuerfreiheit hingewiesen werde (Bericht vom 26. November 2004, Blatt 30ff der Nachheftung zur Umsatzsteuerakte).

    Nach dem Ergebnis der Umsatzsteuer-Nachschau war der Beklagte der Auffassung, bei der österreichischen Firma A handle es sich um ein Scheinunternehmen. Tatsächlich habe die Klägerin das Kraftfahrzeug an eine deutsche Firma A mit Sitz in L geliefert. Daher liege keine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Dies folge auch daraus, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht nach Österreich verbracht worden sei, es sich bei dem wirklichen Abnehmer um einen inländischen Abnehmer handle, die Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat nicht der Erwerbsbesteuerung unterliege und die vorgelegten Beleg- und Buchnachweise unrichtig seien, da sie sowohl den falschen Bestimmungsort als auch den falschen Transportweg dokumentierten. Hinzu komme, dass die Klägerin den umsatzsteuerlichen Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nicht genügt habe. Hierzu gehöre, dass ein ordentlicher Kaufmann sich über seinen Abnehmer erkundige. Dies sei über das Internet ohne weiteres mit geringem Zeitaufwand möglich gewesen. Bei einer „Google-Abfrage” mit der Scheinfirma als Suchbegriff wäre als erster Treffer das Steuerberatungs- und Treuhandbüro D erschienen. Es wäre erkennbar gewesen, dass es in Österreich nur eine fiktive Ansiedlung der A im Sinne der EuGH-Rechtsprechung gegeben habe. Die Unterdrückung der Fax-Kennung des Leistungsempfängers bei Fahrzeugbestellung und die Abholung durch ein Fahrzeug mit ungarischem Kennzeichen hätten erhebliche Zweifel bei der Klägerin an der Ordnungsmäßigkeit einer Lieferung nach Österreich hervorrufen müssen. Daher änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für 2004 mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 20. Februar 2009 und erhob Umsatzsteuer in Höhe von 7.034 € für die Lieferung des Kraftfahrzeugs nach.

    Dagegen legte die Klägerin am 2. April 2009 Einspruch ein und beantragte hilfsweise eine Änderung des Bescheides gem. § 164 Absatz 2 AO. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2010 als unzulässig verworfen. Der Änderungsantrag wurde mit Bescheid vom 18. Mai 2009 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte ergänzend aus, die vorgelegte Kopie der Rechnung mit Empfangsbestätigung und Versicherung des Beauftragten enthalte nicht den Namen des Beauftragten. Die Unterschrift des Beauftragten sei nicht mit einem Datum versehen. Die von der Klägerin erstellte Rechnung trage das Datum 11. September 2004. Bei der Bestätigung für den Erhalt des Betrages von 51.000 € sei das Datum 13. September 2004 vermerkt. Bei der Unterschrift des Beauftragten befinde sich hingegen kein Datum. Außerdem weiche die Unterschrift des Beauftragten auf der Rechnung gravierend von der Unterschrift auf der vorgelegten Ausweiskopie ab. Der Beauftragte habe bei Abholung auf der Rechnung versichert, dass das Fahrzeug zur A verbracht wurde. Da die Verbringung zu diesem Zeitpunkt allenfalls beabsichtigt gewesen sein könne, könne auch diese Bestätigung objektiv nicht zutreffend sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestätigung nach der Verbringung erfolgt sei, lägen nicht vor. Aus den Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Abnehmer den Beauftragten mit der Beförderung des Liefergegenstandes im Rahmen der Lieferung an den Abnehmer und nicht an einen nachfolgenden Abnehmer im Reihengeschäft beauftragt habe. Eine weitere Ungereimtheit bestehe darin, dass auf dem Beleg von einer „Steuerfreien innerbetrieblichen Lieferung” gesprochen werde. Obwohl für die Bestätigung des Beauftragten ausdrücklich Unterschrift und Stempel vorgesehen seien, fehle neben dem Datum auch ein Stempel. Da die Klägerin ihren Nachweispflichten gem. § 17a UStDV nicht vollständig nachgekommen sei, komme es nicht darauf an, ob sie die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns habe erkennen können. Unabhängig davon scheide Vertrauensschutz auch deshalb aus, weil die Klägerin auch bei der Anbahnung des Geschäftes nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet habe. Bei der telefonischen Kontaktaufnahme habe die deutsche Rufnummer des angeblichen österreichischen Abnehmers auffallen müssen. Falls die Rufnummer unterdrückt gewesen sei, hätte dies ebenso wie die unterdrückte Faxkennung bei der Bestellung des Fahrzeugs zu weiteren Nachfragen Anlass geben müssen.

    Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe zu Unrecht die Lieferung an die A als umsatzsteuerpflichtig behandelt, denn hier sei ihr Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG zu gewähren. Das Geschäft sei nach telefonischen Verhandlungen im September 2004 zu Stande gekommen, nachdem sie im Internet das Fahrzeug zum Verkauf angeboten habe. Von ihr habe nicht festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG hierbei nicht vorgelegen hätten, da sie alles nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Erforderliche getan habe. Sie sei ihren Nachweispflichten nach § 17a UStDV in vollem Umfang nachgekommen. Vor Durchführung des Geschäfts habe sie einen damals aktuellen Handelsregisterauszug erhalten und geprüft, sich einen Bescheid des österreichischen Finanzamts zur Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorlegen lassen und eine Bestätigung des Bundesamtes für Finanzen über die Gültigkeit dieser Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die A eingeholt. Bei der Abholung des Fahrzeugs durch den Bevollmächtigten habe dieser ihr die erforderliche schriftliche Vollmacht durch den Geschäftsführer der A vorgelegt. Eine Kopie des Ausweises des Geschäftsführers T und des Bevollmächtigten S habe vorgelegen. Sie habe unter dem 11. September 2004 eine Rechnung an die A erstellt. Die Rechnung habe den Vermerk „Steuerfreie innerbetriebliche Lieferung” getragen. Hierbei habe sie aus Versehen das Wort „innerbetrieblich” an Stelle des gewollten Wortes „innergemeinschaftlich” verwendet. Dieses Versehen sei offensichtlich. Weiterhin habe die Rechnung vom 11. September 2004 den Vermerk getragen „Fahrzeug wurde zu Firma A noch Österreich verbracht”. Das Wort „wurde” sei aus dem Sinnzusammenhang heraus als „wird” zu deuten. Darunter sei noch der Empfang des Fahrzeugs durch die Unterschrift des Abholers bestätigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten weiche die Unterschrift des Beauftragten auf der Rechnung nicht gravierend von der Unterschrift auf der Ausweiskopie ab. Der Beauftragte habe die Unterschrift auf der Rechnung vor Ort direkt auf der Karosserie des Kraftfahrzeugs geleistet, so dass sich daraus die Unterschiede der Schriftzüge erklärten. Das Fehlen eines Firmenstempels könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die fehlende Fax-Kennung habe bei ihr keine Zweifel an dem Geschäftspartner aufwerfen müssen. Die vom Beklagten angesprochene „Google-Abfrage” gehöre nicht zu den Sorgfaltspflichten, die ein ordentlicher Kaufmann erfüllen müsse. Es sei zweifelhaft, ob eine solche Abfrage zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs das gleiche Ergebnis gebracht habe, wie die im Nachhinein erfolgte Abfrage durch den Beklagten. Ebenso habe die Abholung des Fahrzeugs durch ein ungarisches Fahrzeug und einen ungarischen Abholer nicht auffallen müssen, da auch der Geschäftsführer der A ungarischer Staatsbürger sei. Die Konstruktion eines Reihengeschäfts, wie dies der Beklagte vornehme, sei nicht nachvollziehbar.

    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 18. Mai 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2010 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 20. Februar 2009 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 7.034 € herabgesetzt wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte trägt vor, nach den Feststellungen der Steuerfahndung habe die A keinerlei Geschäfte in Österreich abgewickelt und bei der angegebenen Adresse in Österreich handle es sich um einen Scheinsitz. Da eine Lieferung nach Österreich nachweislich nicht stattgefunden habe, fehle es für eine innergemeinschaftliche Lieferung an der Verbringung. Die österreichische Firma A sei als Scheinunternehmer nicht der tatsächliche Abnehmer, so dass es am Nachweis der Identität des tatsächlichen Abnehmers und dessen Unternehmereigenschaft fehle. Tatsächlich sei Abnehmer ein deutsches Unternehmen. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung habe das Unternehmen sein Geschäft ausschließlich von L aus betrieben und in Österreich handle es sich um ein Scheinunternehmen. Ein Vertrauensschutz sei ausgeschlossen, da die Klägerin nicht über einen Verbringungsnachweis verfüge. Die Bestätigung des angeblichen Empfangs der Lieferung auf der Rechnung sei zweifelhaft. Rechnungsdatum sei der 11. September 2004, der Erhalt des Geldes sei jedoch erst mit dem Datum „13. September 2004” quittiert. Die Unterschrift des angeblichen Abholers stimme nicht mit der Unterschrift auf der beiliegenden Passkopie des angeblichen Abholers überein. Obwohl die Rechnung als Empfänger eine Firma in Österreich ausweise, habe ein ungarischer Fahrer einer ungarischen Spedition das Fahrzeug abgeholt. Daher habe sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass das Fahrzeug eher nach Ungarn als nach Österreich verbracht werde. Sie habe sich daher nach dem tatsächlichen Bestimmungsort erkundigen müssen. Auch bei einer in Österreich existierenden Firma habe keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung vorgelegen, vielmehr handle es sich dann um ein sog. Reihengeschäft. Das Fahrzeug sei nämlich vom ersten Unternehmer an den ungarischen tatsächlichen Abnehmer befördert bzw. versendet worden. Die bewegte Lieferung sei daher der A mit Sitz in Deutschland zuzurechnen. Bei der Lieferung des deutschen Lieferanten handle es sich um eine ruhende Lieferung gem. Art. 31 MwStSystRL. Ruhende Lieferungen seien nach Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL jedoch nicht steuerfrei. In den Geschäftsunterlagen finde sich kein Versendungsbeleg gem. § 6 Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 UStDV. Die Klägerin habe offensichtlich bewusst die entsprechenden Aufzeichnungen über den Abholvorgang unterlassen. Aus einem Versendungsbeleg habe die Klägerin erkennen können, wer den Spediteur beauftragt habe. Somit habe es in der Verantwortung der Klägerin gelegen, das Vorliegen eines Reihengeschäfts zu erkennen. Auch die ungarischen Telefon- und Fax-Nummern hätten der Klägerin Anlass für eine Überprüfung geben müssen. Sie habe zumindest feststellen müssen, ob der tatsächliche Abnehmer ein ungarischer Unternehmer sei oder ob es sich tatsächlich, wie in der Rechnung vermerkt, um einen österreichischen Abnehmer handle. Eine einfache Internetrecherche, beispielsweise bei „Google”, hätte ergeben, dass es sich bei den angegebenen Fax- bzw. Telefonnummern um sog. mobile Nummern handle, die allein der Umleitung dienten. Auch die fehlende österreichische Vorwahl habe der Klägerin zu denken geben können. Da die Klägerin ihre Fahrzeuge selbst im Internet anbiete, sei ihr diese Recherche zuzumuten gewesen. Bei einer Internetrecherche habe die Klägerin auch feststellen können, dass es sich bei der Firma in Österreich um eine Scheinfirma handle. Auch aus der Bescheinigung des österreichischen Finanzamts über die Zuteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sei ersichtlich, dass es sich um ein Scheinunternehmen handele. Aus dem Auszug aus dem Firmenbuch habe die Klägerin ersehen können, dass weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der A in Österreich ansässig seien. Als erfahrene Kaufleute hätten die Gesellschafter der Klägerin wissen müssen, dass eine GmbH stets von dort ihre Tätigkeit ausübe, wo der Geschäftsführer tatsächlich tätig sei. Zumindest habe die Klägerin einen Steuerberater zu Rate ziehen müssen. Die Klägerin habe auch keine separaten Aufzeichnungen über die Zahlung geführt. Hierzu sei sie aber für das Bargeschäft nach § 3 GwG verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Lieferung des Kraftfahrzeugs seien Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Kraftfahrzeugbranche hinreichend bekannt gewesen. Der Klägerin sei es aber egal gewesen, an wen sie das Fahrzeug liefere und von wem sie das Geld erhalte. Dieses Verhalten schließe die Vertrauensschutzregelung aus.


    Gründe

    Die Klage ist begründet.

    A.

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH sind die Voraussetzungen für das Vorliegen und den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch eine Reihe von Urteilen unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH im Wesentlichen geklärt. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich danach, dass die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (BFH-Urteile vom 6. Dezember 2007 - V R 59/03, UR 2008, 186; vom 8. November 2007 - V R 71/05 und V R 72/05, UR 2008, 337 und UR 2008, 340).

    1. Die Vorschrift des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG, wonach eine - gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreie - innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn bei einer Lieferung

    1. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

    2. der Abnehmer

    a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder

    b) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, beziehungsweise

    c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber

    und

    3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt,

    steht insoweit im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).

    2. Nach der Rechtsprechung des EuGH befreien die Mitgliedstaaten gem. Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 Richtlinie 77/388/EWG u.a. die Lieferungen, die durch den Erwerber nach Orten außerhalb des Inlandes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt werden, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versandes oder der Beförderung des Gegenstandes handelt. Die innergemeinschaftliche Lieferung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH - in Übereinstimmung mit den nationalen Grundsätzen - neben den Anforderungen an den Abnehmer voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH-Urteile vom 27. September 2007 - Rs. C-409/04, Teleos, UR 2007, 774; vom 27. September 2007 - Rs. C-184/05, Twoh, UR 2007, 782).

    Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG müssen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Wie der Unternehmer diesen Nachweis zu führen hat, ist vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG in §§ 17a, 17c UStDV geregelt worden. Hierzu bestimmt § 17a Abs. 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat und dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). Ferner bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss und die Voraussetzungen müssen gemäß § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV „eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen” sein (sog. Buchnachweis).

    Hinsichtlich des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung enthält die Richtlinie 77/388/EWG keine Vorschrift, die sich unmittelbar mit dieser Frage befasst. Die Richtlinie 77/388/EWG bestimmt lediglich in Art. 28c Teil A erster Halbsatz, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen festlegen. Die Vorschrift des Art. 22 der Richtlinie 77/388/EWG regelt zwar bestimmte formelle Pflichten der Steuerschuldner in Bezug auf Aufzeichnungen, Rechnungen, Steuererklärungen und die der Finanzverwaltung vorzulegende Aufstellung. Nach Art. 22 Abs. 8 Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten jedoch weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern. Diese Pflichten dürfen aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist und dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist. Dabei erfordert der Grundsatz der Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 - Rs. C-146/05, Collée, UR 2007, 813). Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten dabei die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 - Rs. C-184/05, Twoh, a.a.O.).

    3. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach, ist zwar nach der neueren Rechtsprechung des BFH grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind. Erweisen sich die Nachweisangaben aber als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig. Der Unternehmer trägt dabei das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort oder einer zweifelhaften Bevollmächtigung eines Abnahmebeauftragten. Ausnahmsweise kann die Lieferung aber unter den Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei sein, wenn die Unrichtigkeit auf Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 - V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555).

    B.

    Nach den vorgenannten Grundsätzen liegt keine nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.

    1. Allerdings scheitert die Steuerfreiheit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht daran, dass im Rahmen eines sog. Reihengeschäfts das Fahrzeug von dem Käufer an einen weiteren Abnehmer in Ungarn weiterverkauft wurde.

    Wird der in das übrige Gemeinschaftsgebiet beförderte oder versendete Gegenstand im Rahmen eines sog. Reihengeschäfts geliefert, ist für die Zuordnung von Beförderung oder Versendung als Voraussetzung für die Steuerfreiheit gem. § 6a UStG nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 2011 - V R 3/ 10 , UR 2011, 909 unter Bezug auf das EuGH-Urteil vom 6. April 2006 - C-245/04, EMAG Handel Eder, UR 2006, 342 und das EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2012 - C-430/09, Euro Tyre Holding, BFH/NV 2011, 397) folgendes zu berücksichtigen:

    a) Schließen bei einem sog. Reihengeschäft mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands gem. § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG nur einer der Lieferungen zuzuordnen. In Übereinstimmung damit kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH bei zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen vorgenommen werden, die als solche handeln, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses Gegenstands, wobei die Versendung oder Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden kann, die dann als einzige nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei ist.

    b) Der Ort der Lieferung, der zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führen kann, befindet sich im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung.

    c) Für die Lieferung, der die Beförderung oder Versendung nicht zuzuordnen ist, gilt § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG: Lieferungen, die der Beförderung oder Versendung vorangehen, gelten nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. Lieferungen, die der Beförderung oder Versendung folgen, gelten nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet. In Übereinstimmung damit gilt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG als Ort der Lieferung für den Fall, dass der Gegenstand nicht versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zur Zeit der Lieferung befindet. Auch hiernach ist maßgebend, ob die Lieferung der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangeht oder folgt.

    d) Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es insoweit auf die „Verpflichtung” und die „Absichtsbekundung” an, den Gegenstand unter Verwendung einer nicht vom Liefermitgliedstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern. Liegen diese Voraussetzungen vor, die zu einer Anwendung von § 3 Abs. 6 Satz 6 erster Halbsatz UStG führen, steht es einer Zuordnung von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb zur ersten Lieferung nicht entgegen, dass ein Zweiterwerber an der Beförderung beteiligt ist und dass die Beförderung nicht zum Unternehmen des Ersterwerbers erfolgt. Anders ist es, wenn der Ersterwerber dem ersten Lieferer bereits vor der Beförderung oder Versendung mitteilt, dass er den Gegenstand an einen Zweiterwerber verkauft hat. Beförderung oder Versendung sind dann entsprechend § 3 Abs. 6 Satz 6 letzter Halbsatz UStG nicht der ersten Lieferung zuzuordnen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass aufgrund einer derartigen Mitteilung für den Ersterwerber erkennbar ist, dass die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht seiner Lieferung zuzurechnen ist. Im Ergebnis hat danach der Ersterwerber im Fall des Weiterverkaufs die Möglichkeit, durch Mitteilung oder Verschweigen des Weiterverkaufs die Beförderung oder Versendung der Lieferung an sich oder seiner eigenen Lieferung zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 2011 - V R 3/ 10 , a.a.O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH).

    Auch im Streitfall liegen mehrere Lieferungen über das Kraftfahrzeug vor, da das Fahrzeug von der Klägerin an das im Inland tätige Unternehmen, welches das Kraftfahrzeug bei der Klägerin bestellt hat, sowie von diesem weiter an deren ungarischen Abnehmer geliefert wurde.

    Da das im Inland tätige Unternehmen als erster Abnehmer gegenüber der Klägerin erklärt hat, sie werde das Kraftfahrzeug nach Österreich und damit in einen anderen Mitgliedstaat als den Liefermitgliedstaat befördern oder versenden, das im Inland tätige Unternehmen unter seiner österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelte und ein von dem im Inland tätigen Unternehmen Beauftragter den Gegenstand zur Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet abholte, war die Lieferung der Klägerin an das im Inland tätige Unternehmen die Versendungslieferung und damit die innergemeinschaftliche Lieferung. Ob das im Inland tätige Unternehmen ihrerseits im Verhältnis zu ihrem ungarischen Abnehmer die Kosten für die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet trug, ist im Hinblick auf die von dem im Inland tätigen Unternehmen für den Abholer S erteilte Vollmacht unerheblich. Darüber hinaus war der Klägerin der Weiterverkauf durch das im Inland tätige Unternehmen an einen ungarischen Abnehmer nicht bekannt, so dass eine Zuordnung der Versendung zur zweiten Lieferung des im Inland tätigen Unternehmen an den ungarischen Abnehmer nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 2011 - V R 3/ 10 , a.a.O.).

    Einer Zuordnung zur ersten Lieferung steht dann nicht entgegen, dass die Beförderung des Gegenstandes nicht in die Geschäftsräume des Unternehmens des Ersterwerbers erfolgt, sondern der Gegenstand direkt zu einem weiteren Käufer ausgeliefert wird. Anders ist es jedoch, wenn der Ersterwerber dem ersten Lieferer bereits vor der Beförderung oder Versendung mitteilt, dass er den Gegenstand weiterverkauft hat. Somit hat es im Endergebnis der Ersterwerber im Falle des Weiterverkaufs durch Mitteilung oder Verschweigen des Weiterverkaufs in der Hand, die Beförderung oder Versendung der Lieferung an sich, als Ersterwerber oder seiner eigenen Weiterlieferung zuzuordnen. Ob der Ersterwerber dem ersten Lieferer vor der Beförderung oder Versendung den Weiterverkauf mitgeteilt hat, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. November 2011 - V B 53/11, in juris).

    Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, der Klägerin sei es gleich gewesen, an wen sie lieferte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin von einem Weiterverkauf des Fahrzeugs an den Erwerber in Ungarn wusste. Hierfür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte. Die Klägerin wurde von ihrem Abnehmer auch nicht darüber informiert, dass das Fahrzeug weiterverkauft und nicht nach Österreich transportiert werden sollte. Da der Geschäftsführer der Klägerin T auch ungarischer Staatsbürger war, musste die Klägerin nicht wegen der Abholung des Fahrzeugs durch einen ungarischen Beauftragten S davon ausgehen, dass das Fahrzeug nach Ungarn befördert werden sollte.

    Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BFH kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung demnach auch dann vorliegen, wenn die durch den Abnehmer verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht aus dem Bestimmungsland der Lieferung stammt (vgl. Prätzler, jurisPR-SteuerR 48/2011 Anm. 5). Entscheidend ist, dass für den Verkäufer keine Anhaltspunkte für einen Umsatzsteuerbetrug oder für eine Beteiligung des Ersterwerbers daran vorliegen (vgl. Martin, Anm. zum BFH-Urteil vom 11. August 2011 - V R 3/ 10 , BFH/PR 2012, 19).

    Zwar hat C gegenüber der Steuerfahndung ausgesagt, die Verkäufer hätten gewusst, dass die A von L aus handle, da der Faxverkehr und die Telefonate jeweils mit L erfolgt seien, und dass Speditionen die Fahrzeuge abholten. Diese Aussage des C ist von der Steuerfahndung pauschal für alle Verkäufer übernommen worden, ohne dass die Steuerfahndung oder die Umsatzsteuersonderprüfung das Vorliegen einer solchen Kenntnis von dem tatsächlichen Ablauf bei der Klägerin ermittelt hat. Die Steuerfahndung hat hierzu aber festgestellt, dass der tatsächliche Transportvorgang, die tatsächliche Beauftragung des Abholers und das Vorliegen einer Speditionslieferung anstatt eines Abholfalles den Lieferanten absichtlich verschwiegen und dass auch keine Versendungsbelege ausgestellt wurden. Aus der pauschalen Aussage des C ergeben sich im Streitfall aber keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Klägerin, dass sie sich mit der innergemeinschaftlichen Lieferung an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt oder dass ihr die innergemeinschaftliche Lieferung zum Zwecke des Umsatzsteuerbetrugs vorgespiegelt wurde.

    2. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt aber deswegen nicht vor, weil es sich nach den umfangreichen Feststellungen der Steuerfahndung in Zusammenarbeit mit österreichischen und ungarischen Finanzbehörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 bei der A in Österreich lediglich um eine Scheinfirma handelte. Die Bestellung des Kraftfahrzeugs erfolgte vielmehr tatsächlich von L aus durch C, also durch ein im Inland tätiges Unternehmen. Das Fahrzeug wurde auch nicht nach Österreich verbracht, sondern durch einen Beauftragten des Abnehmers des im Inland tätigen Unternehmens nach Ungarn überführt (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 - 1 K 256/09 , in juris). Der Erwerb des Kraftfahrzeugs unterliegt zwar der Umsatzbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Ungarn, aber dies ist nicht die streitgegenständliche Lieferung nach Österreich, für die die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung begehrt wird.

    C.

    Die Lieferung ist jedoch als steuerfrei gem. § 6a Abs. 4 UStG anzusehen.

    Die vorgenannte Rechtsprechung des BFH zum Reihengeschäft ist von wesentlicher Bedeutung für die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG auch für später als ruhende Lieferungen qualifizierte Lieferungen in Reihengeschäften beanspruchen zu können (vgl. Prätzler, jurisPR-SteuerR 48/2011 Anm. 5).

    Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Für diese Vorschrift besteht zwar keine ausdrückliche Grundlage in der Richtlinie 77/388/EWG. Sie entspricht jedoch der Rechtsprechung des EuGH. Danach sind die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt, einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt. Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 46/ 10 , UR 2011, 824). Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007 - V R 26/05, BStBl. II 2009, 49).

    Zu der Erfüllung der formellen Nachweispflichten ist in § 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV geregelt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich gem. § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV aus den Belegen eindeutig ergeben.

    1. Der Belegnachweis richtet sich im Streitfall nach § 17 a Abs. 2 UStDV.

    Der Fahrer S, der das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Klägerin abgeholt hat, legte der Klägerin eine von T unterschriebene Vollmacht vom 10 . September 2004 vor, nach der er ermächtigt war, das Fahrzeug für die A entgegenzunehmen. Die Identität des T war im Streitfall belegt, hierzu hat die Klägerin dem Beklagten eine Kopie des Passes des S vorgelegt. Auf der Vollmacht findet sich die Unterschrift des T als Geschäftsführer der A und hierzu hatte die Klägerin ebenfalls eine Kopie des Passes des S vorgelegt. Ein Versendungsbeleg wurde nach den Feststellungen der Steuerfahndung nicht erstellt.

    Die Steuerfahndung hat hierzu festgestellt, dass den Lieferanten der tatsächliche Transportvorgang, die tatsächliche Beauftragung des Abholers und das Vorliegen eines Versendungsfalls anstatt eines Abholfalls absichtlich verschwiegen wurden. Ausweislich der Fotografien des Transporters, welches von S zur Abholung des streitgegenständlichen Fahrzeugs benutzt wurde, handelt es sich hier um einen kleinen Fiat-Transporter in Form eines umgebauten Pritschenwagens, der anstelle der Ladefläche mit einer Auffahrrampe für Pkw’s versehen wurde und der beispielsweise auch als Abschleppwagen genutzt wird, und nicht um einen Sattelzug, der von einer ausreichend motorisierten Zugmaschine gezogen und üblicherweise zum Transport von mehreren Pkw’s über größere Strecken von Speditionen genutzt wird. Die Klägerin konnte daher auch davon ausgehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug durch einen Beauftragten des Erwerbers transportiert wurde und ein Abholfall vorliegt.

    Die Klägerin konnte den Belegnachweis gem. § 17a Abs 4 Satz 2 UStDV daher nach § 17 a Abs. 2 UStDV führen, da ihr die Vorlage eines Belegs entsprechend § 10 Abs. 1 UStDV , wie dies in der Regel bei einem Versendungsfall nach § 17a Abs 4 Satz 1 Nr. 1 UStDV vorgesehen ist, nicht möglich war.

    In den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer soll der Unternehmer den erwähnten Nachweis gem. § 17a Abs. 2 UStDV durch

    das Doppel der Rechnung gem. §§ 14, 14a UStG (Nr. 1),

    einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein (Nr. 2),

    eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten (Nr. 3),

    sowie eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet „zu befördern” (Nr. 4) führen.

    Der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geforderte Belegnachweis kann nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung geführt werden. Dies ergibt der Hinweis auf „Belege” in § 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV. Die gesetzlich geforderte eindeutige und leichte Nachprüfung muss gem. § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV aus Urkunden in Form von Belegen möglich sein (BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 - V R 3/02, BStBl. II BStBl 2002 II S. 2003, BStBl 2002 II S. 616).

    In diesen sog. Abholfällen i. S. d. § 17 a Abs. 2 UStDV, in denen ein vom Abnehmer Beauftragter den Liefergegenstand abholt, muss sich aus der Versicherung gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 3 UStDV ergeben, dass dieser Beauftragter des Abnehmers ist und es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. dem Liefergegenstand, für den Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. In diesem Fall muss die Empfangsbestätigung oder die Versicherung eine mit Datum versehene Unterschrift des Beauftragten enthalten und die Identität des Beauftragten muss belegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 26/05, BFH/NV 2008, 1067). Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gehört nicht zu den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Belegnachweises, ebenso wenig der Nachweis der Legitimation des Unterzeichners einer solchen Vollmacht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2009 - XI B 79/08, BFH/NV 2010, 72). Dabei haben die Belege im Hinblick auf die Nachweisfunktion stets bestimmten Mindestanforderungen zu entsprechen. So kommt einem Beleg, der weder selbst noch durch Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift des Ausstellers erkennen lässt und der darüber hinaus keinen Zusammenhang zu der Lieferung, auf die er sich beziehen soll, aufweist, kein Beweiswert zu, zumal die Belegangaben dann nicht eindeutig und leicht nachprüfbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 - V R 65/06, BStBl. II 2010, 511).

    2. Nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV soll der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch das Doppel der Rechnung gem. §§ 14, 14a UStG geführt werden.

    Die Klägerin hat bei der Umsatzsteuer-Nachschau am 19. März 2007 eine Rechnung mit Datum vom 11. September 2004 vorgelegt.

    a) Der Beklagte hat hierzu beanstandet, dass dieses Rechnungsdatum vom Datum der Empfangsbestätigung durch S auf der Rechnung und der Vereinnahmung des Kaufpreises durch die Klägerin abweiche.

    In § 14 Abs. 4 Nrn. 3 und 6 UStG ist hierzu bestimmt, dass eine Rechnung das Ausstellungsdatum sowie den Zeitpunkt der Lieferung oder der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist, enthalten muss. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich nicht, dass das Rechnungsdatum mit dem Lieferdatum identisch sein muss oder, dass das Ausstellungsdatum nicht vor dem Lieferdatum liegen kann. Im Gegenteil ist es nach der Lebenserfahrung gerade oft so, dass eine Rechnung ausgestellt wird, bevor die Lieferung stattgefunden hat. Die Rechnung wird erstellt und der Warensendung dann in Hinblick auf eine spätere Lieferung oft aus Vereinfachungsgründen beigefügt. Dies ist auch im Streitfall der Fall gewesen. Denn die Bestellung des Kraftfahrzeuges erfolgte am 10 . September 2004 per Telefax. Offensichtlich hat die Klägerin die Rechnung am folgenden Tag ausgestellt und in Hinblick auf die bevorstehende Abholung des Fahrzeugs bereit gehalten. Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgte Zug um Zug durch Übergabe des Fahrzeugs an den Bevollmächtigten S und durch Bezahlung des Fahrzeugpreises an die Klägerin durch den Bevollmächtigten S. S war durch die von T unterschriebene Vollmacht mit Datum vom 10 . September 2004 zu der Entgegennahme des Kraftfahrzeugs und zur Begleichung des Kaufpreises in Auftrag und Vertretung der A ermächtigt. Das Fahrzeug wurde dann am 13. September 2004 von S bei der Klägerin abgeholt und der Kaufpreis beglichen. Die von § 14 Abs. 4 Nrn. 3 und 6 UStG geforderten Angaben sind in der Rechnung vom 11. September 2004 somit enthalten. Die vom Beklagten bemängelte Abweichung zwischen Ausstellungsdatum und Datum der Lieferung bzw. Entgegennahme des Entgelts ist dabei für die Erfüllung der formellen Nachweispflichten durch die Klägerin unerheblich.

    b) Nach § 14a Abs. 3 UStG ist der Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn er eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.

    In der Rechnung vom 11. September 2004 ist sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Klägerin als auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der A angegeben. Dabei ist unerheblich, dass die österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für das Scheinunternehmen der A in Österreich erteilt worden war und das Fahrzeug an das im Inland tätige Unternehmen geliefert wurde. Denn die von der A mitgeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer war nach der von der Klägerin eingeholten Bestätigung des Bundesamtes für Finanzen vom 10 . September 2004 gültig und die Anschrift der A stimmte überein. Nach der Rechtsprechung des Gerichts darf das Risiko, ob die Angaben, die in dem Verfahren nach § 18e UStG bestätigt werden, tatsächlich zutreffen, nicht den Steuerpflichtigen treffen (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2010 - 6 K 1130/09, EFG 2011, 275 unter Hinweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 K 247/06, in juris). Dem Erfordernis des § 14a Abs. 3 UStG hat die Klägerin daher genügt.

    c) Nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG muss die Rechnung eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird - Rechnungsnummer - enthalten. Eine solche fortlaufende Rechnungsnummer ist auf der Rechnung der Klägerin vom 11. September 2004 nicht enthalten. Dies wurde allerdings vom Beklagten auch nicht beanstandet.

    Diese Regelung setzt die Bestimmung in Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 zweiter Anstrich der Richtlinie 77/388/EWG um. Durch die fortlaufende Nummer - Rechnungsnummer - soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Sinn und Zweck der fortlaufenden Nummer ist es nicht, die Buchführung des Rechnungsausstellers auf ihre Vollständigkeit zu prüfen (UStR Abschnitt 185 Abs. 9; Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Rn. 184, 185, 187 zu § 14 UStG). Durch die Angabe der fortlaufenden Rechnungsnummer soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist und über einen bestimmten Umsatz nur einmalig abgerechnet wird (Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, Rn. 271 zu § 14). Der Zweck dieser Rechnungsangabe liegt darin, der Kontrolle des leistenden Unternehmers hinsichtlich der vollständigen Erfassung seiner Umsätze zu dienen. Zudem wird dadurch die Hemmschwelle für Steuerhinterziehungen erheblich erhöht. Der Vorsteuerabzug durch den Empfänger ist bei einer Rechnung ohne Rechnungsnummer grundsätzlich nicht mehr möglich (Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, Rn. 360 zu § 14).

    Die Vorschrift ist daher insbesondere für die Prüfmöglichkeiten der Finanzverwaltung beim Vorsteuerabzug von Bedeutung, da der Unternehmer zum Zwecke des Vorsteuerabzugs im Besitz einer Rechnung sein muss - vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG -. Für den Streitfall ist die Vorschrift für die Überprüfung des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht von Bedeutung, da hier kein Vorsteuerabzug stattfindet und die Einmaligkeit der Rechnung durch die Angabe der einmaligen Fahrgestellnummer des gelieferten Fahrzeugs gewährleistet ist. Denn die Regelung des § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG kann in Hinblick auf den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG ein Ziel verfolgen, welches im Hinblick auf die Nachweiserfordernisse einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV nicht von Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 39/09, BStBl. II 2011, 734 zu § 14c Abs. 2 UStG), so dass die fortlaufende Rechnungsnummer im Streitfall verzichtbar ist. Zudem hat der Unternehmer für die innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 18a UStG vierteljährlich eine zusammenfassende Meldung beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. Bei den Angaben, die der Unternehmer in der innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 18a Abs. 4 UStG zu machen hat, sind die fortlaufenden Rechnungsnummern für die innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht enthalten. Folglich entfaltet die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen keine Schutzwirkung hinsichtlich der Prüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die fehlende Rechnungsnummer in der Rechnung vom 11. September 2004 der Anwendung des § 6a Abs. 4 UStG im Streitfall nicht entgegensteht.

    d) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG ist weiter der Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 46/ 10 , UR 2011, 824).

    In der Rechnung vom 11. September 2004 hat die Klägerin diesen Hinweis durch den Vermerk „Steuerfreie innerbetriebliche Lieferung” zum Ausdruck bringen wollen. Zwar wäre hier, wie die Klägerin auch einräumt, der Vermerk „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung” als Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung erforderlich gewesen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 133, 157 BGB der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend. Die Auslegung hat dabei nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erfolgen. Es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 - VII B 283/04, BFH/NV 2005, 1897). Es ist der in der Erklärung verkörperte wirkliche Wille anhand der erkennbaren Umstände durch die Tatsacheninstanz zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VII B 69/11, in juris). Die Klägerin hat mit dem fehlerhaften Vermerk zwar auf die Steuerfreiheit, nach dem wörtlichen Ausdruck nicht aber auf den zutreffenden Grund der Steuerbefreiung hingewiesen. Allerdings besteht hier keine Verwechselungsgefahr, denn eine steuerfreie innerbetriebliche Lieferung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Offensichtlich war von der Klägerin der zutreffende Vermerk „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung” gewollt und gemeint. Dies ergibt sich aus der Rechnung selbst aus dem Zusammenhang mit der Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers in dem Mitgliedstaat Österreich, dem Hinweis, dass der Verkaufspreis „netto” ausgewiesen ist und der Angabe der österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der A. Daher ist im Streitfall die falsche Wortwahl bei der Anbringung des Vermerks offensichtlich aus Versehen erfolgt. Nach Auslegung des Vermerks ist der Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung in der Rechnung vom 11. September 2004 enthalten. Die Rechnung vom 11. September 2004 entspricht daher auch der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG.

    3. Eines besonderen Lieferscheins, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, bedurfte es im Streitfall nicht. Denn nach § 17a Abs. 2 Nr. UStDV soll sich der Bestimmungsort „insbesondere” aus einem Lieferschein ergeben. Da es in den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand beim Unternehmer abholt, in der Regel den in § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV geforderten handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, nicht gibt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Bestimmungsort aus der auf den Rechnungen ausgewiesenen Anschrift des Leistungsempfängers ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2006 - V R 52/03, UR 2007, 220; BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 - V R 41/04, UR 2007, 339). Da sich aus der Rechnung vom 11. September 2004 der Bestimmungsort mit Angabe der Anschrift der A ergibt und das Fahrzeug von einem Beauftragten der A bei der Klägerin abgeholt wurde, war im Streitfall ein zusätzlicher Lieferschein weder erforderlich noch üblich. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BFH ist ohnehin die Frage geklärt, dass die Kostentragung für den Transport der Ware im Reihengeschäft keine Rolle spielt und dass ein unzutreffend angegebener Bestimmungsort unschädlich für die Steuerfreiheit ist (vgl. Prätzler, jurisPR-SteuerR 48/2011 Anm. 5). Da das Fahrzeug durch den Bevollmächtigten S der A abgeholt wurde und S den Empfang des Fahrzeugs quittiert hat, erfolgte die Lieferung „ab Hof”, so dass aus diesem Grund kein Versendungsbeleg, wie vom Beklagten beanstandet, bei der Klägerin vorhanden ist.

    4. Nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV soll der Unternehmer den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten führen.

    Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Unterschrift des angeblichen Abholers S stimme nicht mit der Unterschrift auf der beiliegenden Passkopie des S überein. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass die tatsächlich vorhandene Abweichung bei den Unterschriften auf Pass und Empfangsbestätigung der Klägerin nicht derart auffallen musste, um bei ihr erhebliche Zweifel an der Identität des Abholers hervorzurufen. Denn von einem Unternehmer kann nur eine laienhafte Prüfung der Unterschriften verlangt werden, so dass eine Abweichung auffällig sein muss, um Zweifel an der Identität des Unterschriftsleistenden aufkommen zu lassen (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14. Oktober 2010 6 K 1643/08, EFG 2011, 670; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2011 - 1 K 3069/09 U, EFG 2012, 279). Auch wenn der Klägerin durch einen Vergleich der Unterschrift des Abholers auf der Empfangsbestätigung mit der Unterschrift auf dem Ausweis des Abholers wegen der fehlenden Übereinstimmung Zweifel an der Identität des Abholers gekommen wären, so wären die Zweifel doch durch die persönliche Inaugenscheinnahme des Abholers und einem Vergleich mit dem Lichtbild in dessen Ausweis ausgeräumt worden (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2010 - 6 K 1130/09, a.a.O.). Insoweit sind auch die Angaben der Klägerin nachvollziehbar, der Abholer habe die Unterschrift direkt auf der Karosserie des streitgegenständlichen Fahrzeugs geleistet, so dass allein daraus die Unterschiede beim Schriftzug resultieren können. Im Übrigen kann sich eine Unterschrift im Zeitablauf in gewisser Weise verändern, so dass Unterschiede nicht auf eine Unterschriftenfälschung oder auf unterschiedliche Personen hinweisen müssen, sondern diesem Umstand geschuldet sein können. Im Übrigen hat der Gesellschafter der Klägerin, die dem Abholer das Fahrzeug und die Fahrzeugpapiere ausgehändigt hat, diesen von Angesicht gesehen und konnte sich daher mit der Übereinstimmung des Lichtbildes auf dem Ausweis mit der Person selbst sicherer vergewissern als über einen Vergleich der Unterschriften.

    Daher ist auch den Anforderungen des § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV mit der Empfangsbestätigung durch den Abholer S genügt.

    5. Schließlich soll der Unternehmer nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet „zu befördern”, führen.

    Der Beklagte hat hierzu bemängelt, dass der Abholer mit dem auf der Rechnung angebrachten Vermerk „Fahrzeug wurde zu Firma A Handels GmbH nach Österreich verbracht.” eine fehlerhafte Versicherung abgegeben habe, da das Verbringen zum Zeitpunkt der Abholung nicht bereits erfolgt sei und daher bloß beabsichtigt gewesen sein könnte. Außerdem hat der Beklagte das Fehlen eines Firmenstempels bei der Unterschrift beanstandet.

    Zwar wäre hier, wie die Klägerin auch einräumt, der Vermerk „Fahrzeug wird zu Firma A Handels GmbH nach Österreich verbracht.” zutreffend gewesen. Wie oben bereits dargelegt, ist bei der Auslegung von Willenserklärungen in sinngemäßer Anwendung der §§ 133, 157 BGB der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend. Die Auslegung hat dabei nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erfolgen. Es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 - VII B 283/04, BFH/NV 2005, 1897). Es ist der in der Erklärung verkörperte wirkliche Wille anhand der erkennbaren Umstände durch die Tatsacheninstanz zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VII B 69/11, in juris). Ganz offensichtlich handelt es sich bei der falschen Verwendung des Wortes „wurde” anstelle des Wortes „wird” um ein Versehen. Aus dem Sinnzusammenhang ist aber offensichtlich die Abgabe der Versicherung, das Fahrzeug nach Österreich zu verbringen, gewollt. Dieser Sinn kann der Erklärung auch zwanglos beigemessen werden. Dabei ist zu beachten, dass weder bei den Gesellschaftern der Klägerin, noch bei dem Abholer S Deutsch die Muttersprache ist. Allein an der Verwendung der falschen Zeitform beim Verb kann die Abgabe der Verbringungserklärung aber nicht scheitern.

    Ebenso ist in diesem Zusammenhang kein Stempelabdruck des Käufers nach der Regelung des § 17a Abs. 2 UStDV erforderlich. Das Fehlen eines Stempelabdrucks trotz des auf der Rechnung vorgesehenen Platzes für einen Stempelabdruck besagt im Streitfall aber nicht, dass Zweifel an der Bevollmächtigung des Abholers aufkommen müssten, da die entsprechende Vollmacht des Käufers für den Abholer S vorliegt. Der Umstand, ob S im Besitz eines Firmenstempels der A ist oder nicht, ist daher für die Legitimation des S, für die A zu handeln, unerheblich.

    6. Die Klägerin hat im Streitfall die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet, da nach § 17a Abs. 2 UStDV alle erforderlichen Unterlagen vorlagen und nach den Umständen der Abwicklung des Geschäfts keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der A aufkommen mussten.

    Der Klägerin lagen umfassende Unterlagen zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung vor, die die österreichische A - Firmenbuchauszug, Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, durchgeführtes Bestätigungsverfahren -, ihren Geschäftsführer - mit Kopie seines ungarischen Ausweises - sowie die Person des Abholers - vom Geschäftsführer T der A unterzeichnete Vollmacht für den Abholer S des Fahrzeuges, Identifikation durch einen ungarischen Ausweis- und die vorgesehene Beförderung nach Österreich - Verbringungsnachweis über die Verbringung des Fahrzeuges zur A nach Österreich - betrafen. Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen hatte die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Abwicklung des Geschäftes als Bargeschäft nicht. Solche Zweifel ergeben sich nicht daraus, dass der Kontakt zwischen dem Kläger und der A über O zustande kam. Denn O ist in dem österreichischen Firmenauszug als Gesellschafter mit Adresse in Deutschland ausgewiesen. Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass die Bestellung per Fax über einen deutschen Mobilfunkanschluss erfolgte und die Nummer des Anschlusses unterdrückt wurde. Dies ist wegen der Adresse des O in Deutschland und wegen der Einkaufstätigkeit des O auf dem inländischen Markt nicht ungewöhnlich. O konnte auch ohne weiteres die Bestellung für die A aufgeben, da für einen Kraftfahrzeughändler der Einkauf gebrauchter Fahrzeuge zum normalen Geschäftsbetrieb gehört und kein Handeln des Geschäftsführers selbst erfordert. Die Übersendung des Bescheides über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die A an die von ihr angegebene Anschrift des Steuerberaters und Treuhänders D stellt ebenfalls keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der tatsächlichen Existenz der A unter der genannten Anschrift dar (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 - 1 K 256/09 , in juris).

    Der Beklagte verkennt mit seiner Auffassung, eine einfache Internetrecherche, beispielsweise bei „Google”, hätte ergeben, dass es sich bei der Firma in Österreich um eine Scheinfirma handle, dass die österreichische Finanzbehörde selbst die A unter dieser Adresse als existente Firma angesehen und ihr an diese Adresse den Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer übersandt hat. Soweit der Beklagte meint, auch aus der Bescheinigung des österreichischen Finanzamts über die Zuteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sei ersichtlich, dass es sich um ein Scheinunternehmen handele, ist zu berücksichtigen, dass dies wohl noch viel mehr für die österreichische Finanzbehörde ersichtlich gewesen sein musste. Wenn aber das österreichische Finanzamt hier keine Zweifel hat, können diese umso weniger von der Klägerin verlangt werden. Vielmehr wurde die Adresse durch die Übersendung der Bescheinigung des österreichischen Finanzamts über die Zuteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an diese Adresse und deren Angabe in dem österreichischen Firmenauszug geradezu „amtlich bestätigt”. Von einem Kaufmann können bei einem einmaligen Geschäft keine höheren Anforderungen an die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten gestellt werden als an eine Finanzbehörde bei der Erteilung einer für eine Vielzahl von Geschäften zu verwendenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

    Auch hat der Klägerin nicht zu Zweifeln Anlass geben müssen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem ungarischen Fahrer mit einem Fahrzeug mit ungarischem Kennzeichen abgeholt wurde. Denn N liegt an der Grenze Österreichs zu Ungarn, so dass aufgrund der geringen Entfernung des der Klägerin vorgespiegelten Sitzes der A in N zu Ungarn der Transport durch einen ungarischen Fahrer mit einem in Ungarn zugelassenen Fahrzeug keine Auffälligkeit darstellt. Angesichts der Art und Bauweise des Abholfahrzeugs musste die Klägerin auch keine Zweifel daran haben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug durch einen Beauftragten des Erwerbers transportiert wurde.

    Schließlich hat nach Ansicht des Beklagten die Klägerin, den Anforderungen der Regelung des § 3 des Geldwäschegesetzes - GwG - nicht genügt. Ziel des Gesetzes ist im Wesentlichen das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Sicherstellung der Erhebung der Mehrwertsteuer in der Gemeinschaft bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist von diesem Gesetz aber nicht bezweckt. Die einen Kaufmann treffenden Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz weisen daher keinen Bezug zu den Nachweispflichten und der vom Kaufmann anzuwendenden Sorgfalt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen aus. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in der Autobranche bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Barzahlung Zug um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeugs üblich ist und die Händler die Barzahlung bereits aus dem Grund bevorzugen, dass in der Regel keine anderen Sicherungsmöglichkeiten für den Kaufpreisanspruch bestehen und die Erwerber in gleicher Weise nicht bereit sind, Vorkasse zu leisten (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14. Oktober 2010 6 K 1643/08, a.a.O.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2011 - 1 K 3069/09 U, a .a.O.).

    Soweit der Beklagte eine noch eingehendere Überprüfung der A durch die Klägerin verlangt, überspannt dies die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 - 1 K 256/09 , a.a.O.). Der Klägerin ist daher Vertrauensschutz zu gewähren und die Lieferung ist gem. § 6a Abs. 4 UStG als steuerfrei anzusehen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 , 711, 713 ZPO .

    RechtsgebieteUStG, UStDVVorschriftenUStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 6a Abs. 1 Satz 1 , UStG § 6a Abs. 4 , UStG § 14a Abs. 3 , UStG § 14 Abs. 4 Nr. 4, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStDV § 17a Abs. 2

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents