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  • 17.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112740

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 19.07.2011 – 1 Ws 271-274/11

    1. Wird eine Anklage wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelten auf eine Schätzung gestützt, obwohl eine exaktere Berechnung nach weiteren Ermittlungen, die zwar keinen unangemessenen Aufwand erfordern, jedoch über lediglich ergänzende Beweiserhebungen i.S.v. § 202 StPO hinausgehen, möglich ist, so rechtfertigt dies die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts.



    2. Eine Anklage erfüllt nicht ihre Umgrenzungsfunktion, soweit sie in einem unauflösbaren Widerspruch zu einer in der Abschlussverfügung angeordneten Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO steht; denn hiernach bleibt unklar, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll.


    Oberlandesgericht Celle
    1 Ws 271-274/11
    25 KLs 5101 Js 76196/06 LG Hildesheim
    5101 Js 76196/06 StA Hannover
    B e s c h l u s s
    In der Strafsache XXX
    wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u. a.
    hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Beschluss der 15. großen Strafkammer 6. große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim vom 2. März 2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx und die Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxx am 19. Juli 2011 beschlossen:
    Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
    Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die den Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
    G r ü n d e :
    I.
    Mit der Anklage vom 5. Dezember 2009 wirft die Staatsanwaltschaft Hannover den Angeschuldigten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in elf Fällen, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in 25 Fällen, Verkürzung von Umsatzsteuer in zehn Fällen, Verkürzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in 35 Fällen, sowie den Angeklagten A. und T. Verkürzung von Einkommenssteuer in zwei bzw. vier Fällen vor. Im konkreten Anklagesatz wird den Angeschuldigten zur Last gelegt, gemeinschaftlich handelnd als Verantwortliche der „H & D H. GmbH“ in der Zeit von Oktober 2003 bis August 2006 insgesamt 179 nur als „geringfügig beschäftigt“ gemeldete Arbeitnehmer als Toilettenreinigungskräfte an Autobahnraststätten in weitaus größerem Maße beschäftigt und dadurch den Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.527.214,25 € vorenthalten zu haben. Des Weiteren hätten die Angeschuldigten Einnahmen aus sog. Tellergeldern nicht verbucht und dadurch Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 58.375,38 € hinterzogen sowie aus den „Tellergeldern“ verdeckte Lohnzahlungen an ihre Arbeitnehmer geleistet und dadurch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 24.432,98 € hinterzogen.
    Mit Beschluss vom 2. März 2011, welcher der Staatsanwaltschaft Hannover am 10. März 2011 zugestellt worden ist, hat die 15. große Strafkammer - 6. große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Anklagevorwürfe des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in elf Fällen (Taten 1 bis 11 der Anklage), des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten in 25 Fällen (Taten 12 bis 25 der Anklage), der Verkürzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in 35 Fällen (Taten 53 bis 87) der Anklage komplett abgelehnt und wegen der Anklagevorwürfe der Verkürzung von Umsatzsteuer in zehn Fällen (Taten 43 bis 52 der Anklage), soweit sie gegen die Angeschuldigten A., T. und S. gerichtet sind. Die Ablehnung erfolgte zum Teil aus tatsächlichen und zum Teil aus sowohl tatsächlichen als auch rechtlichen Gründen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 11. März 2011.
    II.
    Die fristgemäß erhobene und gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
    1. Zu Recht hat die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO zum größten Teil abgelehnt, weil die Anklage sich auf - zumindest derzeit - unzulässige Schätzungen stützt.
    Dabei hat die Strafkammer nicht verkannt, dass eine Schätzung hinterzogener Steuern und vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge dem Tatrichter grundsätzlich gestattet ist (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 162/07). Sie hat allerdings zutreffend darauf abgestellt, dass die hierfür notwendigen Voraussetzungen bislang nicht vorliegen.
    a) Die für die Anwendung und Durchführung einer Schätzung maßgeblichen Kriterien hat der Bundesgerichtshof (NStZ 2010, 635) wie folgt zusammengefasst:
    - Für eine annähernd genaue Berechnung fehlen aussagekräftige Beweismittel; bei Vermögensdelikten im Rahmen eines Unternehmens sind das namentlich Belege und Aufzeichnungen.
    - Die Parameter der Schätzgrundlage müssen tragfähig sein.
    - Die Schätzung kann auch aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, etwa dann, wenn eine exakte Berechnung einen unangemessenen Aufklärungsaufwand erfordert und bei exakter Berechnung für den Schuldumfang nur vernachlässigbare Abweichungen zu erwarten sind.
    - Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schätzergebnisses ist der Zweifelssatz zu beachten.
    - Die Grundlagen der Schätzung müssen im tatrichterlichen Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden.
    Steht bei Vermögensstraftaten nach der Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Täters fest, so kann auch hier die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen. Ein solches Verfahren ist stets zulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen. Die Schätzung ist dann sogar unumgänglich, wenn über die kriminellen Geschäfte keine Belege oder Aufzeichnungen vorhanden sind. In Fällen dieser Art hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen (BGH StV 2004, 578; NStZ 1999, 581). Dieselben Grundsätze gelten für die Schätzung von Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung hinterzogener Lohnsteuer und vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge. Auch hier muss nach der Überzeugung des Tatgerichts ein strafbares Verhalten des Täters feststehen. Steht die Strafbarkeit fest, kommt eine Schätzung des Schuldumfangs namentlich dann in Betracht, wenn mangels entsprechender Buchführung des Angeklagten eine konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 40, 374, 376; NStZ 2001, 599, 600; wistra 2007, 220 f., jew. m.w.N.). Das Tatgericht darf dabei durchaus auch Schätzungen des Finanzamts oder der Steuerfahndungsstellen übernehmen.
    b) Hiernach wären die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Berechnungen zwar grundsätzlich tragfähig. Die Strafkammer hat insoweit zum einen übersehen, dass auch der Lohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit am 21. April 2004 gemäß § 5 TVG rückwirkend zum 1. April 2004 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (Bundesanzeiger Nr. 80 vom 28. April 2004, S. 9370). Zum anderen greift auch ihre Kritik daran, dass die in der Buchhaltung dokumentierten Lohnzahlungen nicht als Bruttolohn, sondern als Nettoarbeitsentgelt gewertet und ausgehend hiervon anhand der jeweils gültigen Beitragssätze die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge errechnet worden sind, nicht durch. Diese Berechnung beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, der am 1. August 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2002, 2787 ff.) und auch im Strafrecht Anwendung findet (BGHSt 53, 71). Zwar ist es zutreffend, dass diese Regelung nicht auf geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV anzuwenden ist (BGH NStZ-RR 2010, 376); diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass es sich nach den Feststellungen auch tatsächlich nur um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt hat. Ausgehend von der Prämisse der Staatsanwaltschaft, dass die Arbeitnehmer der Angeschuldigten nur zum Schein als „geringfügig beschäftigt“ in den Büchern geführt wurden, tatsächlich indes alle in weitaus größerem Umfang beschäftigt waren und damit der vollen Beitragspflicht unterlagen, begegnet die Berechnung an sich keinen rechtlichen Bedenken.
    Allerdings darf bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme „nicht vorschnell auf eine Schätzung ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich erscheint“ (BGH NStZ 2010, 635). Die zuverlässige Klärung, ob eine für die Berechnung verlässliche Tatsachengrundlage beschafft werden kann, ist dabei auch und besonders Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Deshalb wäre es verfehlt und würde die Hauptverhandlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten, wenn die Ermittlungsbehörden sich darauf beschränkten, die Lohnsumme zu schätzen, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.
    So liegt es hier. Die vorliegenden Berechnungen sind zwar tatsachenfundiert, eine genauere Ermittlung erscheint nach derzeitigem Sachstand aber durch Vernehmung der bislang nicht vernommenen Arbeitnehmer möglich. Den damit verbundenen Aufwand sieht der Senat im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen nicht als unangemessen an. Die Zahl der zu vernehmenden Personen ist für ein Verfahren dieses Umfangs nicht ungewöhnlich hoch. Soweit die Staatsanwaltschaft die Glaubhaftigkeit der zu erwartenden Aussagen von vornherein anzweifelt, handelt es sich um eine Vermutung, die die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht entfallen lässt. Inwieweit jetzt überhaupt noch Strafverfahren gegen Arbeitnehmer wegen ihrerseits begangener Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Angeschuldigten offen sind und daraus Auskunftsverweigerungsrechte resultieren, vermag der Senat derzeit nicht festzustellen. Auch dies müssen die weiteren Ermittlungen erweisen.
    c) Die Strafkammer hat sich auch zu Recht nicht gehalten gesehen, die notwendigen Ermittlungen selbst durchzuführen. Zwar kann das Gericht gemäß § 202 StPO vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur besseren Aufklärung der Sache Beweiserhebungen anordnen. Es muss sich dabei aber um einzelne Beweiserhebungen handeln, also um eine bloße Ergänzung eines von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bereits weitgehend aufgeklärten Sachverhalts. Ermittlungen größeren Umfangs - wie hier - zur Komplettierung eines von der Staatsanwaltschaft unzulänglich belegten Anklagevorwurfs sind gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. OLG Karlsruhe wistra 2004, 276, 279; LR-Stuckenberg, StPO 26. Aufl. § 202 Rn. 3; KK-Schneider, StPO 6. Aufl. § 202 Rn. 2; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 202 Rn. 1).
    2. Abgesehen davon fehlt es hinsichtlich der Anklagevorwürfe 1 bis 36 (gewerbsmäßiger Bandenbetrug in elf Fällen und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in 25 Fällen) und - worauf auch das Landgericht bereits zutreffend abgestellt hat - hinsichtlich der Anklagevorwürfe 43 bis 87 (Verkürzung von Umsatzsteuer in zehn Fällen sowie Verkürzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in 35 Fällen), soweit sie gegen die Angeschuldigten A., T. und S. gerichtet sind, derzeit an einer Voraussetzung zur Fortsetzung des Verfahrens, weil die vorliegende Anklage insoweit nicht ihre Umgrenzungsfunktion im Sinne von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO erfüllt und daher unwirksam ist.
    a) Die Anklageschrift muss nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen (Anklagesatz). Danach sind die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Umgrenzungsfunktion, vgl. BGHSt 40, 390, 392). Übertriebene Anforderungen dürfen an die Konkretisierung der Tat aber nicht gestellt werden (vgl. KK-Schneider, aaO § 200 Rn. 3). Zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes darf deshalb auf das wesentliche Ermittlungsergebnis zurückgegriffen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657). Darüber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeschuldigten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen (Informationsfunktion, vgl. BGHSt 40, 44, 47 f.; BGH NStZ 2006, 649, 650).
    Erfüllt die Anklage ihre Umgrenzungsfunktion nicht, so fehlt es an einer Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende gibt die Anklage an die Staatsanwaltschaft mit der Anregung der Nachbesserung zurück; lehnt die Staatsanwaltschaft dies ab, ist die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (BGH JR 2001, 421, 422; KK-Schneider aaO § 200 Rn. 31). Dagegen führen Mängel, die lediglich die Informationsfunktion betreffen, nicht zur Unwirksamkeit der Anklage und rechtfertigen daher nicht die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (BGHSt 40, 44, 45; KK-Schneider aaO Rn. 34 m. w. N.).
    b) Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer bereits zutreffend ausgeführt, dass die Anklage ihre Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt, soweit sie den Angeschuldigten A., T. und S. unter Nrn. 43 bis 87 der Anklage Verkürzung von Umsatzsteuer in zehn Fällen sowie Verkürzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in 35 Fällen zur Last legt. Denn die Anklage vom 5. Dezember 2009 steht damit in einem unauflösbaren Widerspruch zur Einstellung des Verfahrens wegen dieser Vorwürfe gemäß § 170 Abs. 2 StPO in der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom selben Tag (Bl. 156, 159 Bd. VIII d.A.). Damit ist die Grundregel, dass bei Anklageerhebung nicht unklar bleiben darf, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (vgl. BGHSt 40, 390, 392), verletzt.
    Das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch. Zwar ist es zutreffend, dass die Einstellung der Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO nach der h. M. keine Sperrwirkung entfaltet und auch keinen Vertrauensschutz auslöst (vgl. LR-Graalmann-Scheerer, § 170 Rn. 50 m.w.N.). Dies hat indes das Landgericht auch gar nicht angenommen. Es hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass mit der Einstellung das Ermittlungsverfahren und damit die Beschuldigteneigenschaft insoweit geendet hat (vgl. LR-Graalmann-Scheerer aaO Rn. 47) und dass eine Wiederaufnahme der eingestellten Ermittlungen vor der Anklageerhebung den Akten nicht zu entnehmen ist.
    Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vorbringt, dass in der Anklageerhebung zugleich die konkludente Wiederaufnahme der Ermittlungen zu sehen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist bereits fraglich, ob eine Wiederaufnahme der Ermittlungen ohne förmliche Verfügung und Begründung dieser Verfahrenshandlung allein durch schlüssiges Handeln überhaupt zulässig wäre; dem könnten die zum Teil einschneidenden strafprozessualen Folgen einer solchen Verfahrenshandlung entgegen stehen (vgl. dazu BGH NJW 1998, 3363; Radtke, NStZ 1999, 481). Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben. Denn allein die Anklageerhebung kann im vorliegenden Fall schon aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht die zweifelsfreie Annahme begründen, dass die Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung stillschweigend die eingestellten Ermittlungen wieder aufgenommen und - auch das wäre nötig - erneut im Sinne von § 169a StPO abgeschlossen hat.
    Eine Wiederaufnahme der Ermittlungen nach vorheriger Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne triftigen Grund stellt einen in der Praxis äußerst seltenen Ausnahmefall dar (vgl. LR-Graalmann-Scheerer aaO Rn. 50 m.w.N.). Deshalb sind an eine schlüssige Wiederaufnahme erhöhte Anforderungen zu stellen. Regelmäßig wird man sie nur bei Vornahme erneuter Ermittlungen annehmen können (Radtke aaO S. 483). Daran fehlt es hier. Zudem ist die Teileinstellung hier unter Nr. 3 derselben Verfügung angeordnet worden, in der unter Nr. 8 die Fertigung der Anklageschrift in Reinschrift und unter Nr. 19 die Übersendung der Akten an das Landgericht verfügt und der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt worden ist. Diese Abschlussverfügung datiert wie die Anklage vom 5. Dezember 2009 und ist von dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft am 29. Dezember 2009 unterzeichnet worden. Zudem ist die Einstellung unter Nr. 2 der Verfügung damit begründet worden, dass gegen die Angeschuldigten A., T. und S. aufgrund einer entsprechenden Beratung durch den Steuerberater E. hinsichtlich des Komplexes der Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung ein vorsätzliches Handeln nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar sei. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, warum sich an dieser Beurteilung zwischen der Unterzeichnung der Abschlussverfügung - und vermutlich auch der Anklage - am 29. Dezember 2009 und dem Eingang der Anklage beim Landgericht am 19. Januar 2010 etwas geändert haben sollte. Selbst eine interne Neubewertung des unveränderten Ermittlungsergebnisses ist weder den Akten noch der Anklage noch der jetzigen Beschwerdebegründung zu entnehmen. Die hiernach bestehende Unklarheit, ob die Staatsanwaltschaft auch diese Taten zum Gegenstand der Verfolgung machen wollte, wird noch durch folgende Umstände untermauert: Aus der Abschlussverfügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft mit der Teileinstellung von der Beurteilung des Tatverdachts durch die Steuerfahndung abgewichen ist; andererseits zeigt ein Abgleich mit den Akten, dass die Staatsanwaltschaft im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in großem Umfang den Schlussbericht der Steuerfahndung vom 19. Juli 2007 (Bl. 333 bis 442 Bd. VI d.A.) wörtlich übernommen hat. Nur hierdurch erklärt sich auch, dass im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zum Teil Taten dargestellt werden, die sich nicht im Anklagesatz wiederfinden und von denen nicht klar ist, in welchem Zusammenhang sie überhaupt mit der Anklage stehen, und dass darin auf Anlagen Bezug genommen wird, die der Anklage gar nicht beigefügt waren.
    Es gibt hiernach zahlreiche Umstände, die dafür sprechen, dass bei der Anklageabfassung die Teileinstellung aus dem Blick geraten ist, während es an jeglichen Anknüpfungstatsachen für die Annahme fehlt, dass die Staatsanwaltschaft das eingestellte Verfahren bewusst wiederaufgenommen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Mangel der Umgrenzungsfunktion hier aus einem Widerspruch zwischen Abschlussverfügung und Anklageschrift ergibt. Denn ebenso, wie die Abschlussverfügung unter bestimmten Umständen Mängel der Anklageschrift heilen kann (BGHSt 40, 390, 393; Eschelbach, in: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg, Hdb. f. d. Staatsanwalt, 3. Aufl. S. 843), kann ein verfahrensrechtlich höchst bedeutsamer Widerspruch zwischen beiden - wie hier - einen funktionalen Mangel der Anklage begründen.
    c) An der erforderlichen Umgrenzung mangelt es der Anklage aber auch hinsichtlich der Taten 1 bis 36 (gewerbsmäßiger Bandenbetrug in elf Fällen und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in 25 Fällen). Denn die Anklage enthält an keiner Stelle eine Individualisierung der betroffenen Arbeitnehmer mit konkreter Zuordnung der jeweils zuständigen Einzugsstelle, des Abrechnungszeitraums und des Beitragssatzes. Auch bei Serienstraftaten ist aber eine Individualisierung nötig, wenn sie auch prozessual als selbständige Taten zu werten sind, etwa weil sie auch materiell-rechtlich in Realkonkurrenz stehen (vgl. BGH NStZ 2011, 418). Letzteres ist bei § 266a StGB der Fall, wenn - wie hier - Zahlungspflichten hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer gegenüber verschiedenen Einzugsstellen zu erfüllen waren (BGHSt 48, 307, 314; Fischer, StGB 58. Aufl. § 266a Rn. 36). Daher war eine Individualisierung der Arbeitnehmer sowohl für den Straftatbestand des Betruges (Taten 1 bis 11) zum Nachteil von Einzugsstellen als auch für den des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten (Taten 12 bis 25) notwendig, um die Taten von anderen, vergleichbaren Handlungen abzugrenzen.
    Zwar genügt in Fallgestaltungen mit einer Vielzahl gleichartiger Wirtschaftsstraftaten - wie hier - der Anklagesatz regelmäßig dann der Umgrenzungsfunktion, wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten im wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet werden. Die Gruppierung kann die den jeweiligen Angeklagten betreffenden Taten nach dem gruppenspezifischen Modus Operandi, Zeitraum, Tatort (in Form des räumlichen Bereichs) und den Schadensgruppen (höchster und geringster Einzelschaden sowie durchschnittlicher Tatschaden) zusammenfassen. Die Angabe der Zahl der Tatopfer reicht aus, wenn sich deren Individualisierung und die sie und den jeweiligen Angeklagten betreffenden Taten aus dem wesentlichen Ermittlungsergebnis unverwechselbar ergeben (BGH NStZ 2008, 351). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Berechungen der Beitragsvorenthaltungen sind der Anklage nicht einmal als Anlage beigefügt worden. Dass es insoweit an einer hinreichenden Abgrenzung der Taten fehlt, wird besonders deutlich daran, dass die Staatsanwaltschaft unter dem 21. Dezember 2010 (Bl. 73 ff. Bd. X d.A.) eine Überarbeitung der Berechnung vorgelegt hat, in der alle zuvor in der Berechnung aufgenommenen „unbekannten Arbeitnehmer“ nicht mehr enthalten seien, die Anzahl der Taten sich aber „auf 401“ erhöht habe.
    Soweit hiernach die Anklage ihre Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt, fehlt es an einer Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens. Die Teilablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist daher gerechtfertigt.
    d) Allerdings ist anerkannt, dass bei funktionalen Mängeln der Anklage der Vorsitzende diese zunächst an die Staatsanwaltschaft mit der Anregung der Nachbesserung zurückgibt. Erst, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nachbesserung endgültig verweigert, besteht Anlass, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (BGH JR 2001, 421, 422; KK-Schneider aaO Rn. 31). Hier hatte der Vorsitzende die Hauptakten unter dem 16. Juli 2010 mit einem umfassenden Beratungsvermerk über Mängel der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben. Diese hatte die Akten unter dem 28. Dezember 2010 mit neuen Berechnungen, jedoch ohne Rücknahme der Anklage an das Landgericht mit dem Hinweis zurückgesandt, dass eine endgültige Entscheidung über die Rücknahme der Anklage noch nicht getroffen sei. Der Vorsitzende der Strafkammer setzte der Staatsanwaltschaft daraufhin eine Frist zur Entscheidung über die Anklagerücknahme bis zum 31. Januar 2011. Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 teilte die Staatsanwaltschaft dem Landgericht mit, dass sie es „im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens“ für sinnvoll halte, „dass dort über eine Eröffnung der Anklage (ohne eine Neufassung) entschieden wird“. Damit durfte das Landgericht von weiteren Versuchen, auf eine Nachbesserung der Anklage hinzuwirken, absehen. Letztendlich handelt es sich insoweit ohnehin um reine Ordnungsregeln, die die Rechtmäßigkeit der Nichteröffnung des Hauptverfahrens nicht berühren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2009 - 1 Ws 398/09).
    III.
    Vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin:
    Zwar tritt auch bei einer Nichteröffnung wegen funktionaler Mängel der Anklage wie zum Teil hier - die Sperrwirkung des § 211 StPO ein; jedoch ist die Einreichung einer mangelfreien Anklageschrift schon für sich betrachtet eine die Sperrwirkung beseitigende neue Tatsache im Sinne des § 211 StPO, die eine Fortsetzung des Verfahrens ermöglicht (vgl. Senat aaO; ebenso OLG Düsseldorf NStZ 1982, 335; LR-Stuckenberg, aaO § 211 Rn. 14; KK-Schneider aaO § 211 Rn. 6; Meyer-Goßner, aaO § 211 Rn. 3).
    IV.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

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