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  • · Nachricht · Editorial

    „Was nicht passt, wird passend gemacht“ oder: Neues zur Schätzung beim BGH

    Irgendwann nach dem Sommer las ich eine Entscheidung des 1. Strafsenats beim BGH, die mich in Erstaunen versetzte. Schätzungen sind ein Dauerbrenner und als Steuerstrafrechtler ein Thema, mit dem man häufig konfrontiert ist. Lange galt: Richtsätze sind anerkannte Hilfsmittel der Verprobung und Schätzung von Umsätzen und Gewinnen (BFH 18.9.74, I R 94/72; 7.12.77, I R 16-17/75). Im letzten Jahr zog der BFH allerdings eine rote Linie, was den Umgang mit der sog. amtlichen Sammlung bzw. Richtsatzschätzung anging.

     

    Mit der Entscheidung des BFH vom 18.6.25 (X R 19/21) gab es die zentrale Neuerung: Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich sei. Die Zweifel beruhen auf der fehlenden statistischen Repräsentativität der herangezogenen Daten und dem Ausschluss bestimmter Betriebsgruppen (insbesondere Verlustbetriebe) aus der Grundgesamtheit. Die Gründe für die Verwerfung der Richtsatzsammlung war allerdings nicht tragend. Die Schätzung im konkreten Fall passte schon aus anderen Gründen nicht.

     

    Die Reaktionen darauf fielen gemischt aus. Das FG Hessen machte in einer Aussetzungsentscheidung „kurzen Prozess“ und beschied, dass Steuerforderungen, die bloß daraus resultieren, dass das Finanzamt eine Schätzung anhand der amtlichen Richtsatzsammlung vorgenommen hat, allein deswegen von der Vollziehung auszusetzen sind (FG Hessen 13.11.25, 11 V 799/25). Das FG Düsseldorf mag noch eine Restfunktion erkennen und hält die Richtsatzsammlung mangels einer Alternative weiterhin für einsetzbar. Jedoch nur, soweit es darum geht, ein anderweitig gewonnenes Schätzungsergebnis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Die Gefahr, dass der Prüfer so lang „anderweitig“ ermittelt, bis das Ergebnis „passt“, ist damit aber natürlich nicht behoben.