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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

    | Infolge der EU-Richtlinie 2018/822 vom 25.5.18 (Abl. L 139), die bis zum 31.12.19 umgesetzt werden musste, hat die Bundesregierung am 4.11.19 einen Gesetzentwurf zur Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorgelegt (BT-Drs. 19/14685). Nach den neuen §§ 138d bis 138k AO -Entwurf müssen sog. Intermediäre (RA, StB, WP, Finanzdienstleister, sonstige Berater, etc.), bzw. u. U. die Nutzer (oder der Steuerpflichtige) entsprechende Gestaltungen dem BZSt anzeigen. |

     

    Die fehlende, unrichtige, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Mitteilung kann nach der entsprechend erweiterten Bußgeldvorschrift des § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO-Entwurf mit einer Geldbuße bis 25.000 EUR geahndet werden.(DR)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 26 | ID 46228091

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