· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Sind Klagen per Post mangels beSt-Zugang im Übergangszeitraum 2022/2023 unzulässig?
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) muss für jeden Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) empfangsbereit einrichten, § 86d Abs. 1 StBerG. Gem. der bis zum 25.10.24 geltenden Übergangsvorschrift des § 157e StBerG waren die Regelungen über das beSt erstmals nach Ablauf des 31.12.22 anzuwenden. Zum 1.1.23 waren jedoch nicht sämtliche Steuerberater mit dem beSt ausgestattet. Haben Steuerberater Klagen daher noch per Post eingereicht, wurden diese u. U. von den FGen als unzulässig abgewiesen. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Das FG hat eine im Namen des Beschwerdeführers Bf erhobene Klage meiner Mandantin M als unzulässig abgewiesen, weil diese nicht fristgerecht in der elektronischen Form eingereicht worden sei. Im Herbst 22 gab die BStBK bekannt, dass sie nicht alle Steuerberater zum 1.1.23 mit einem beSt-Zugang ausstatten könne; der Versand der Briefe mit dem Registrierungscode beginne erst im Januar 23. Gleichzeitig stellte sie eine Möglichkeit bereit, vorzeitig einen Registrierungsbrief zu beantragen (sog. „Fast Lane“).
Am 16.1.23 und damit innerhalb der bis zum 6.6.23 laufenden Klagefrist hat die M auf dem Postweg Klage gegen einen ESt-Bescheid erhoben. In einem beigefügten Anschreiben hat die M ausgeführt, ihr sei eine elektronische Einreichung der Klage über das beSt aufgrund des noch fehlenden Registrierungsbriefs nicht möglich. In einem in der Folge geführten Schriftverkehr hat das FG nicht auf Formerfordernisse hingewiesen. Es hat die Klage abgewiesen. Die Wiedereinsetzung in die Klagefrist sei nicht zu gewähren. Die M sei bei Klageerhebung noch nicht Inhaberin eines beSt-Zugangs, hätte jedoch über die „Fast Lane“ die vorzeitige Versendung des Registrierungsbriefs erwirken können. Aufgrund des Beschlusses des BFH (27.4.22, XI B 8/22) habe ihr klar sein müssen, dass ab dem 1.1.23 Klagen nur noch elektronisch erhoben werden können. Sie sei selbst davon ausgegangen, dass die Klage elektronisch zu erheben war. Der BFH hat die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und auch die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Zu Recht?
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