· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Vom eigenen Digitalisierungsprojekt zur strafbaren Beihilfe des Steuerberaters? von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg
Das LG Köln hat einen leitenden Mitarbeiter einer internationalen Kanzlei- und Unternehmensgruppe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die Verwaltung von Briefkastenfirmen zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (22.4.26, 116 KLs 8/23). Der Beitrag zeigt, dass der Fokus auf das Kerngeschäft der Beratung vorteilhaft sein kann.
FRAGE DES STEUERBERATERS: Ich bin in unserer Kanzlei dafür verantwortlich, die Arbeitsabläufe zu digitalisieren und zu optimieren. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe ich ein System weiterentwickelt und verantwortet, das es vermögenden Personen ermöglicht, Briefkastengesellschaften zu gründen und zu verwalten. Ich kenne diese Personen nicht; ich bin nur für das System verantwortlich. Die Beratung, die Briefkastengesellschaft zu implementieren, erfolgt nicht durch mich. Es kann sein, dass damit Kapitalerträge oder auch Erbschaften vor dem FA in Deutschland versteckt werden, da es möglich ist, die wirtschaftliche Berechtigung an der Briefkastengesellschaft zu verschleiern. Habe ich mich strafbar gemacht?
Antwort der Strafverteidigerin: Tatsächlich gehen Sie mit dieser Entwicklung ein erhebliches eigenes Strafbarkeitsrisiko wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein, § 370 Abs. 1, Abs. 3 AO i. V. m. § 27 StGB.
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