· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Selbstanzeige bei Umsatzsteuer richtig korrigieren – was der BGH jetzt verlangt
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg
Ein Mandant meldet über Monate zu wenig Umsatzsteuer an und fasst die falschen Werte in der Jahreserklärung zusammen. Jetzt will er eine Selbstanzeige abgeben. Bislang ein klarer Fall – doch der BGH gibt mit Beschluss vom 10.12.2025 (1 StR 387/25 ) seine Linie auf: Voranmeldungen und Jahreserklärung sind eigenständige Taten. Muss der Berater jede Voranmeldung gesondert berichtigen? Dazu ein Fall aus der Praxis.
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M hat seit Anfang 2025 einen kleinen Betrieb, für den er im letzten Jahr die Umsatzsteuer (USt) „optimiert“ hat, indem er über das gesamte Jahr nicht alle Umsätze in den monatlichen USt-Voranmeldungen berücksichtigt hat. In der USt-Jahreserklärung fasste er die unzutreffenden Voranmeldungen zusammen, sodass die Jahreserklärung im gleichen Hinterziehungsumfang zu gering war. Nun trennt er sich jedoch von seiner Ehefrau und befürchtet, dass sie ihn deshalb anzeigen könnte. Dementsprechend ist er bei mir vorstellig geworden, um eine Selbstanzeige für die USt 2025 abzugeben. Aus meiner Sicht war dies unter steuerstrafrechtlichen Gesichtspunkten ein einfacher Fall bis zum Urteil des BGH (1 StR 387/25). Aufgrund dieses Urteils ist mir jedoch nicht klar, ob es ausreichend ist, die Jahreserklärung zu korrigieren, oder ob auch die Voranmeldungen ausdrücklich zu korrigieren sind.
Antwort des Verteidigers: Vor dem o. g. Urteil war dies tatsächlich ein klarer Fall: Wurden im Rahmen der USt-Voranmeldungen unterlassene Angaben entweder in einer USt-Jahreserklärung nachträglich dem FA offenbart, wurde dies i. d. R. als strafbefreiende Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO angesehen, sofern nicht z. B. die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO eingriff. Selbiges galt, wenn in der USt-Jahreserklärung zunächst die in den Voranmeldungen unzutreffend erklärten Werte zusammengefasst wurden und in der Folge (nur) eine Korrektur der Jahreserklärung erfolgte.
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