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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Schwarzgeldverlagerung in die Schweiz

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    | Das am 21.9.11 unterzeichnete und durch Ergänzungsprotokoll vom 5.4.12 geänderte Steuerabkommen mit der Schweiz soll zum 1.1.13 in Kraft treten. Zur Vermeidung der Zahlung zur Regularisierung des Auslandsvermögens denken einige Betroffene über einen Abzug des Vermögens aus der Schweiz nach. Hierfür müsste die Geschäftsbeziehung zu der Schweizer Bank bis zum Inkrafttreten des Abkommens am 1.1.13 beendet werden. Andere dagegen erwägen die Verlagerung von Schwarzgeld in die Schweiz, um auf diese Weise in den Genuss der „tarifgünstigen“ Regularisierung zu kommen. |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant verfügt seit 1995 über ein Depot in der Schweiz mit einem aktuellen Wert von 500.000 EUR. Die Depotwerte wurden bis heute kontinuierlich durch unversteuerte Einnahmen aus dem Einzelunternehmen des Mandanten angeschafft. Daneben hat der Mandant 2008 noch ein Auslandsdepot in Luxemburg mit einem Wert von heute 200.000 EUR geerbt, ohne dies bei der Erbschaftsteuererklärung zu berücksichtigen. Auch die Kapitalerträge aus beiden Depots hat der Mandant bislang nie versteuert. Er möchte nun wissen, ob eine Übertragung der Depotwerte von Luxemburg in die Schweiz zur Folge hätte, dass auch dieses Vermögen regularisiert wird und er insofern dann auch strafrechtlich keine Konsequenzen zu befürchten habe.

     

    Antwort des Verteidigers: Das Steuerabkommen mit der Schweiz sieht zwei alternative Verfahren für die „Vergangenheitsbewältigung“ vor. Die vom Mandanten ins Auge gefasste Verlagerung des Vermögens von Luxemburg in die Schweiz erscheint unproblematisch bei der Variante der sogenannten „freiwilligen Meldung“ nach Art. 9 des Abkommens. Hierbei wird die Bank ermächtigt, die Identität des Depotinhabers und die Kontostände per 31.12.02 bis 31.12.13 zu melden. Die freiwillige Meldung gilt gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens als Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige. Steuerlich findet bei dieser Alternative eine reguläre Nachversteuerung statt.

     

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