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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Missglückte Selbstanzeige durch den Erben durch Abgabe einer berichtigten Erbschaftsteuererklärung

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, und RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, ECOVIS L+C Landshut

    | Bei der ErbSt/SchenkSt handelt es sich um eine Veranlagungssteuer. Da das ErbStG aber Anzeigepflichten vorsieht, wird eine Veranlagung nicht regelmäßig durchgeführt, sondern erst dann, wenn das FA Kenntnis von einem möglichen Steuerfall erlangt. Dieses zweigestufte Steuerverfahren aus Anzeige gemäß § 30 ErbStG und der Erklärung gemäß § 31 ErbStG spiegelt sich auch im Strafverfahren wider. Eine Steuerhinterziehung kann auf beiden Stufen durch Unterlassen der Anzeige oder Abgabe einer unrichtigen Anzeige sowie durch Unterlassen der Abgabe einer Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung und auch durch Abgabe einer unrichtigen Erklärung verwirklicht werden. |

     

    Frage des Steuerberaters: Der Vater meiner Mandanten ist am 15.1.17 verstorben. Meine Mandanten haben ihn aufgrund eines notariellen Testaments beerbt. Der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG sind meine Mandanten nicht nachgekommen. Jedoch wurde am 8.9.17 eine Erbschaftsteuererklärung eingereicht. Hier wurden neben Bankkonten, die bereits die Freibeträge der Söhne überstiegen haben, auch Grundbesitz und Anteile an einer GbR angegeben. Nun ist den Mandanten aufgefallen, dass in der eingereichten Erbschaftsteuererklärung einige größere Vorschenkungen der letzten Jahre (Barvermögen) gefehlt haben, die dem FA bislang noch nicht bekannt sind. Die Mandanten möchten diese Vorschenkungen unbedingt nacherklären. Über welche Folgen muss ich die Mandanten aufklären?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Jeder der ErbSt unterliegende Erwerb ist gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG vom Erwerber beim Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Die Finanzbehörde soll prüfen können, ob sie gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG eine Steuererklärung anzufordern hat. Die Mandanten als Erben hätten daher binnen einer Frist von drei Monaten ab zuverlässiger Kenntnis des Vermögensanfalls, hier spätestens die Testamentseröffnung, dem Erbschaftsteuer-Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, die Erbschaft anzeigen müssen. Die Verpflichtung zur Anzeige entfällt nur, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Diese Verpflichtung lebt jedoch trotz notariellem Testament wieder auf, wenn der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen beruht und zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an einer Kapitalgesellschaft, für die keine Anzeigepflicht durch einen Vermögensverwalter nach § 33 ErbStG besteht, oder Auslandsvermögen gehören (§ 30 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ErbStG). Daher hätten die Mandanten bereits innerhalb der drei Monate nach dem Tod des Erblassers der Anzeigepflicht nachkommen müssen.

     

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