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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Anteilige Nachentrichtungspflicht, § 371 Abs. 3 AO

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C Würzburg; RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, Ecovis L+C Landshut

    | Bei einer steuerlichen Selbstanzeige nach § 371 AO für zugunsten eines Unternehmens verkürzte Steuern ist oft fraglich, ob der Anzeigenerstatter, sofern er an der Tat beteiligt ist, Straffreiheit erhält, auch wenn er die aus der Tat hinterzogenen Steuern nicht oder nur anteilig entrichtet. § 371 Abs. 3 S. 1 AO sieht vor, dass Straffreiheit für den an der Tat Beteiligten nur eintritt, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen und die Zinsen nach § 233a AO innerhalb der ihm bestimmten Frist entrichtet. Dazu folgender Fall: |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Er hält 50 % am Stammkapital der Gesellschaft und ist als Geschäftsführer für die rechtzeitige und vollständige Abgabe von Steuererklärungen der Gesellschaft verantwortlich. Die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis Dezember 2018 wurden jeweils verspätet und teilweise unvollständig abgegeben. Die Nachreichung korrigierter Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte noch vor Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung. Aus ihr ergeben sich folgende Nachzahlungsbeträge:

     

    • Juli 2018: 20.000 EUR
     

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