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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Hinterziehung von Scheinrenditen

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    | Wer einen großen Teil seines Vermögens an einen Anlagebetrüger verloren hat, kann nur noch schwer nachvollziehen, dass er die vollmundig versprochene, indes nie tatsächlich erzielte Rendite aus der Geldanlage der Besteuerung unterwerfen soll. Im Einzelfall wird als „Sahnehäubchen“ wegen der „Nichterklärung“ der nicht erzielten Rendite noch ein Strafverfahren eingeleitet. |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant hat sich über mehrere Jahre hinweg mit größeren Summen bei einer ausländischen Kapitalanlagegesellschaft beteiligt. Durch jährliche Mitteilungen wurde ihm der wachsende Wert seines Anteils bescheinigt. In seiner ESt-Erklärung berücksichtigte der Mandant diese „Gewinnanteile“ nicht. Die Rendite, die der Mandant bis zum Schluss „stehen ließ“, belief sich ausweislich der Mitteilungen in etwa auf die in Aussicht gestellten 15 %. Begeistert von den hohen Renditen zeichnete er immer weitere Beteiligungen. Von dem gegen die Betreiber der Gesellschaft eingeleiteten Strafverfahren wegen Anlagebetrugs erfuhr der Mandant aus der Presse. Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen die Gesellschaft oder deren Betreiber ist heute offenkundig aussichtslos. Nun erhält der Mandant auch noch eine Einleitungsmitteilung vom Strafsachenfinanzamt wegen bislang unberücksichtigter Einnahmen aus Kapitalvermögen. Ist dieser Vorwurf begründet?

     

    Antwort des Verteidigers: In objektiver Hinsicht sind die ESt-Erklärungen des Mandanten nur dann als unrichtig oder unvollständig zu bewerten, wenn er aus der Geldanlage steuerpflichtige Einnahmen erzielt hat. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den „Gewinnanteilen“ um Zinserträge § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder um Einnahmen aus stiller Beteiligung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, müssten die Einnahmen jedenfalls zugeflossen sein (§ 11 Abs. 1 EStG). Ein tatsächlicher Zufluss ist unstreitig nicht erfolgt.

     

    Fraglich ist, ob in der hier vorliegenden Konstellation eines Anlagebetrugs ein Zufluss durch das „Stehenlassen“ des Gewinnanteils, also durch die Wiederanlage des Gewinns angenommen werden kann. Der BFH hat sich mit dieser Frage zunächst intensiv in den sogenannten „Ambros“-Fällen auseinandergesetzt (BFH 22.7.97, VIII R 57/95, BStBl II 97, 755; BFH 10.7.01, VIII R 35/00, BStBl II 01, 646) und befunden, dass ein Zufluss auch durch eine Schuldumwandlung (Novation) bewirkt werden kann. Dies sei, so der BFH, einkommensteuerrechtlich so zu werten, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrunds dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte.

     

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme eines Zuflusses allerdings sowohl bei der Novation als auch z.B. bei der bloßen Gutschrift in den Büchern des Schuldners voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Wiederanlage zur Auszahlung bereit und fähig gewesen wäre (BFH 16.3.10, VIII R 4/07, DStRE 10, 918). Entscheidend sei hierbei aber nur, ob der Steuerpflichtige in seinem konkreten Fall eine Auszahlung hätte erreichen können. Auf eine hypothetische Zahlung an alle Anleger könne nicht abgestellt werden. Nur bei einer Verfügung über eine konkret objektiv wertlose Forderung scheide ein Zufluss definitiv aus.

     

    An dieser Stelle setzt die Kritik einer jüngeren und beachtlichen Entscheidung des FG Saarland (10.5.12, 1 K 2327/03, EFG 12, 1642, Abruf-Nr. 130494) an. Der Anlagebetrüger, so das FG, sei kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner, sondern das exakte Gegenteil davon. Der Anlagebetrug sei der „größte anzunehmende Unfall“, der einem Anleger zustoßen könne. Auch wenn der Betrüger - um seinen Betrug aufrecht zu erhalten oder auszuweiten - alle an ihn gerichteten Forderungen zeitweise erfülle, drohe ständig die Aufdeckung des Betrugs mit der Folge des Zusammenbruchs des Systems, bei dem die Anleger dann allenfalls noch einen geringen Bruchteil ihres eingesetzten Kapitals zurück erhalten.

     

    Die durch die Novation erlangte neue Forderung sei nach § 8 Abs. 2 EStG aufgrund einer von den Vorstellungen der Beteiligten unabhängigen, objektiven Wertbestimmung zu bewerten. Forderungen gegen einen Anlagebetrüger seien nicht werthaltig und daher mit Null zu bewerten, auch wenn der Betrug noch nicht aufgedeckt sei. Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH anhängig (Az. BFH VIII R 25/12).

     

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist ein Einnahmezufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG anzunehmen mit der Folge, dass die ESt-Erklärung unvollständig oder unrichtig war. Sofern der Mandant vorsätzlich handelte, wäre der Vorwurf der Steuerhinterziehung also berechtigt.

     

    Nimmt man dagegen mit dem FG des Saarlandes an, dass dem Mandanten kein Wert zugeflossen ist, scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung am objektiven Tatbestand. Es bleibt dann allerdings noch Raum für eine Versuchsstrafbarkeit nach § 370 Abs. 2 AO.

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Nach § 60 StGB kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn Tatfolgen für den Täter so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt auch für wirtschaftliche Folgen. Auch wenn der Vermögensverlust keine unmittelbare Folge der Steuerhinterziehung ist, steht er doch in so engem Zusammenhang, dass er m.E. noch als mittelbare Folge der Tat verstanden werden kann.

    Erscheint der Täter durch seinen Vermögensverlust als „hinreichend bestraft“, kann das Verfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 60 StGB mit Zustimmung des Gerichts auch schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens nach § 153b StPO eingestellt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 105 | ID 37895250

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