· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Erfordernis der Angabe der ladungsfähigen Wohnanschrift ist ausnahmsweise entbehrlich
von RAin Dr. Gudrun Möller, BGM Anwaltssozietät, Münster
Bei finanzgerichtlichen Klagen kann die notwendige Angabe einer ladungsfähigen Wohnanschrift des Klägers nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO unter bestimmten Umständen unzumutbar sein.
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Noch bevor das Urteil rechtskräftig wurde, wandte sich das FA an ihn und forderte Steuerschulden mit einem Haftungsbescheid nach. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der M Klage gegen den Bescheid erhoben. Gerichtsschreiben gingen mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ an die Justiz zurück. Auch sein Anwalt hatte erfolglos versucht, Kontakt aufzunehmen. Seitdem gilt der M als flüchtig. Er wird per Vollstreckungshaftbefehl gesucht. Auch ich kenne die aktuelle Anschrift des M nicht und habe keinen Kontakt zu ihm. Der Kontakt ist zuletzt über E-Mail erfolgt. Das E-Mail-Postfach des M ist aber gelöscht worden. Da seine Klage keine ladungsfähige Anschrift enthielt, wies das FG sie als unzulässig zurück. Zu Recht?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Ja, die Klage ist unzulässig. Sie entspricht nicht den notwendigen Inhaltserfordernissen (so auch FG Hamburg 9.12.25, 6 K 61/25). Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO muss die Klage u. a. den Kläger bezeichnen. Dazu gehört es grundsätzlich, dass der Kläger seine ladungsfähige Wohnanschrift angeben muss (ständige. Rspr., vgl. etwa BFH 20.12.12, I B 38/12, BFH/NV 13, 746). Dies gilt auch für Änderungen im laufenden Verfahren (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO, Rn. 7 m. w. N., Stand: Oktober 20).
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