· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
ELSTER/ERiC-Only: Es ist keine beA/beSt/beBPo-Kommunikation mit dem FA möglich
von RAin Dr. Gudrun Möller, BGM Anwaltssozietät, Münster
Einsprüche gegen Steuerbescheide können nicht über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden. Diese Formen der Übermittlung sind nicht formwirksam gem. § 87a Abs. 1 S. 2 AO.
FRAGE DES STEUERBERATERS: Als Steuerberater habe ich in eigener Sache gegen den mir erteilten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Steuerbescheid innerhalb der regulären einmonatigen Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO) nur aus meinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des FA Einspruch eingelegt. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig. Im Klageverfahren habe ich allein die Aufhebung der Einspruchsentscheidung mit dem Ziel begehrt, dass das FA seinen Einspruch sachlich-rechtlich überprüft. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Ich hätte durch die über das beBPo übermittelte Nachricht angesichts des § 87a Abs. 1 S. 2 AO nicht formwirksam und nicht fristwahrend Einspruch eingelegt. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf § 87a Abs. 1 S. 2 AO enthielt, machte die Belehrung nicht fehlerhaft und führte daher nicht dazu, dass sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO verlängerte. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen, konnte das Gericht nicht erkennen. Zu Recht?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Ja. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht den über das beBPo des FA übermittelten Einspruch gegen den Steuerbescheid als unzulässig verworfen.
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