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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    BeA: Anwalt ist kein Kurier des Steuerberaters: Rollenverteilung ist technisch abzubilden

    von RAin Dr. Gudrun Möller, BGM Anwaltssozietät, Münster

    Wer ein fremdes Postfach benutzt, riskiert, dass seine Klage vor dem FG unzulässig ist, so z. B., wenn ein Steuerberater über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) seines Mandanten Schriftsätze für diesen beim FG einreicht.

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Ich habe für meinen Mandanten M, einen Anwalt, Klage über dessen beA – ohne qualifizierte elektronische Signatur, aber unter Übersendung meiner Bevollmächtigung – Klage beim FG eingereicht, anstatt mein eigenes besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) zu verwenden. M klagte – vertreten durch mich – gegen Umsatzsteuerbescheide. Die Klageschrift war auf meinem Briefkopf verfasst und nannte mich als Sachbearbeiter. Das FG wies in der Folgezeit auf mögliche Formmängel gem. § 52a Abs. 3 S. 1 FGO hin. Der M argumentierte, dass ich erkrankt sei und meine Zulassung zurückgeben wolle, weshalb er einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 56 FGO stellte. Er wies darauf hin, dass ich damals kein funktionierendes beSt hatte und er die Klageschrift eigenverantwortlich geprüft und versandt habe. Diese durchgehende Kommunikation über sein beA habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Das FG wies die Klage jedoch als unzulässig ab und gewährte auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zu Recht?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Ja, so auch das FG Berlin-Brandenburg (13.1.26, 5 K 5014/24). Nach § 52a Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FGO können u. a. vorbereitende Schriftsätze und Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.