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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Einstellung nach § 153a StPO im Steuerstrafverfahren

    von RA Jan Lampe, FA StR, zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA), Hollender Lampe Lampe, Mönchengladbach

    | In einer Vielzahl steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren können der Strafbefehl oder eine Anklageerhebung vermieden werden, indem seitens der Verteidigung frühzeitig mit der Strafverfolgungsbehörde (Strafsachenstelle der Finanzverwaltung oder Staatsanwaltschaft) verhandelt wird, um eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO zu erreichen. |

     

    Frage des Steuerberaters: Bei meinem Mandanten hat eine Betriebsprüfung stattgefunden. In deren Verlauf wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nach einvernehmlicher Beendigung des Betriebsprüfungsverfahrens deutet die Strafsachenstelle des Finanzamts an, dass das Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO eingestellt werden könne, wenn der Mandant die bei der Betriebsprüfung festgestellten Mehrsteuern begleicht. Was ist mit „Einstellung des Ermittlungsverfahrens“ in diesen Fällen gemeint?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Solche Verfahrenserledigungen sind bereits im Ermittlungsverfahren möglich. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft. Soweit die Finanzbehörde die Ermittlungen aufgrund des § 386 Abs. 2 AO selbstständig führt, ist sie für die Einstellung nach § 153a StPO zuständig. Die grundsätzlich erforderliche Zustimmung des Gerichts ist in Verfahren wegen Steuerhinterziehung entbehrlich, wenn die Steuerverkürzung geringwertig oder der Steuervorteil gering ist.

     

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