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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer-Nachschau

    Food-Lieferant: USt-Nachschau mit dem erklärten Ziel, das Kassensystem zu überprüfen

    von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsprüfungsamt Köln

    | Das FG Hamburg hat entschieden, dass eine USt-Nachschau zur Feststellung des tatsächlich eingesetzten Kassensystems durchgeführt werden kann. Zur Auswertung mit vorliegendem Kontrollmaterial war zudem die anschließende Überleitung in eine USt-Sonderprüfung zulässig. |

     

    Sachverhalt

    Durch ein vorgeschaltetes Sammelauskunftsersuchen hatte die Finanzverwaltung Kontrollmaterial über Food-Lieferanten (Umsatzdaten über Bestellvorgänge für das Jahr 2014) erlangt. Zudem lagen Erkenntnisse vor, die darauf hindeuteten, dass die Food-Lieferanten (Franchisenehmer) in ihren Gastronomiebetrieben elektronische Kassensysteme mit Manipulationssoftware einsetzen könnten. In einer abgestimmten Aktion überprüften die Behörden daraufhin zeitgleich mehrere Food-Lieferanten mittels USt-Nachschau. Auch beim Kläger führten die Beamten eine USt-Nachschau mit dem Ziel durch, das tatsächlich eingesetzte Kassensystem festzustellen. Zum Abgleich der dabei erhobenen Daten mit dem Kontrollmaterial wurde die USt-Nachschau anschließend in eine USt-Sonderprüfung übergeleitet. Das FG hat die Rechtmäßigkeit sowohl der Nachschau als auch der Sonderprüfung bestätigt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der 6. Senat des FG Hamburg hat entschieden, dass die USt-Nachschau bei dem Food-Lieferanten auch zur Feststellung des eingesetzten Kassensystems benutzt werden konnte (FG Hamburg 11.4.18, 6 K 44/17, Abruf-Nr. 202262).

     

    Die Vornahme einer USt-Nachschau steht im Ermessen der Finanzbehörde und kann zur Aufklärung umsatzsteuerlich relevanter Sachverhalte eingesetzt werden. Dass die Kassendaten neben der USt auch ertragsteuerliche Auswirkungen haben, war unschädlich, da zumindest auch umsatzsteuerliche Sachverhalte betroffen waren (§ 27b Abs. 4 UStG). Das FG weist darüber hinaus darauf hin, dass bei der Frage, welches Kassensystem tatsächlich genutzt wird, ein schriftliches Auskunftsersuchen nicht zwingend das mildere und gleich geeignete Mittel darstellt. Dies gelte auch nach Einführung der Selbstauskunft zu Kassensystemen, die neuerdings in § 146a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AO n.F. vorgesehen ist. Insofern konnte das FA ohne vorheriges Auskunftsersuchen den Sachverhalt direkt mit einer USt-Nachschau überprüfen. Das bereits eine Vermutung auf mögliche USt-Hinterziehung bestand, war unerheblich, da das FA zulässigerweise noch von keinem strafrechtlichen Anfangsverdacht ausgehen konnte.

     

    Auch die Überleitung der USt-Nachschau in eine USt-Sonderprüfung (§ 27b Abs. 3 UStG) hat das Gericht für rechtmäßig angesehen. Nachdem im Rahmen der Nachschau festgestellt worden war, dass der Kläger tatsächlich ein manipulierbares Kassensystem nutzte, lag ein entsprechender Anlass für eine Überleitung zur Sonderprüfung vor. Für die Zulässigkeit der Überleitung führte das Gericht an, dass so die anschließend ausgelesenen Kassendaten mit dem vorhandenen Kontrollmaterial abgeglichen werden konnten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Senat sieht ‒ in Übereinstimmung mit einer im Vordringen befindlichen Ansicht (UStAE § 27b Abs. 8; Leonard in Bunjes, UStG, 15. Aufl. 2016, § 27b Rn. 9; Roth in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 111. Ergänzungslieferung, § 27b Rn. 37) ‒ in der Nachschau durch bloßes Betreten der allgemein zugänglichen Geschäftsräume ‒ ohne darüber hinausgehende Durchsetzungsakte der Prüfer ‒ einen reinen Realakt. Richtige Klageart war daher die Feststellungsklage. Geht man demgegenüber von einen Verwaltungsakt aus, wäre Anfechtungsklage zu erheben (bei Erledigung: Fortsetzungsfeststellungsklage). Zur Überprüfung der Kassensysteme steht den Behörden mittlerweile die Kassen-Nachschau (§ 146b AO) zur Verfügung.

     

    In einem parallelen Food-Lieferanten-Fall hat ein anderer Senat des FG Hamburg (1. Senat) eine gegenteilige Entscheidung gefällt und die USt-Nachschau nebst Überleitung zur USt-Sonderprüfung als rechtswidrig eingestuft (FG Hamburg 9.1.18, 1 K 168/17, PStR 18, 85 f.). Da der hier entscheidende 6. Senat die Revision zugelassen hat, wird wohl der BFH die Hamburger Food-Lieferanten-Fälle entscheiden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 194 | ID 45368334

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