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  • · Fachbeitrag · Strafzumessung

    Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung im Millionenbereich nicht auf Untreue übertragbar

    von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln

    | Der 2. Strafsenat des BGH hat entschieden, dass die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung im Millionenbereich nicht auf den Straftatbestand der Untreue übertragen werden kann. Eine schematisierende, im Wesentlichen nur an der Höhe des durch den Schaden konkretisierten Erfolgsunrechts orientierte Strafzumessung lehnt der Senat ab. |

     

    Sachverhalt

    Die Angeklagten hatten das Kölner Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie KGaA durch dubiose und erkannt unwirtschaftliche Geschäfte im hohen zweistelligen Millionenbereich geschädigt, obwohl ihnen als Gesellschafter, Vorstand bzw. Komplementär eine Vermögensbetreuungspflicht für die Bank oblag. Unter anderem wurden ungesicherte Darlehen an fast insolvente Unternehmen ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien ausgereicht und für Grundstücke überhöhte Kaufpreise gezahlt. Das LG hat die Angeklagten deshalb wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 10 Monaten und zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren bzw. 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt. Die StA hat gegen diese milden Verurteilungen Revision eingelegt. Neben Angriffen gegen einzelne Strafzumessungserwägungen wendete sie im Wesentlichen ein, dass die strenge Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung im Millionenbereich auf Fälle der Untreue übertragen werden müsse.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH (14.3.18, 2 StR 416/16, Abruf-Nr. 201837) hat die Revision der StA verworfen. Strafrahmenwahl, Strafzumessung und Bewährungsentscheidungen weisen danach keine Rechtsfehler auf. Insbesondere weist der 2. Strafsenat darauf hin, dass ‒ entgegen der Auffassung der StA ‒ die Grundsätze, die der BGH in Fällen der Steuerhinterziehung bezüglich der Bedeutung des Hinterziehungsbetrags entwickelt hat, auf Fälle der Untreue nicht anzuwenden sind.

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