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  • · Fachbeitrag · Strafzumessung

    Indizwirkung der 50.000-EUR-Grenze kann entkräftet werden

    von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsprüfungsamt Köln

    | Der BGH weist erneut darauf hin, dass die Indizwirkung der 50.000-EUR- Grenze beim Regelbeispiel des großen Ausmaßes entkräftet werden kann. Die Gesamtabwägung im Rahmen der Strafzumessung erfolgt insofern nicht schematisch und ist in erster Linie Sache des Tatgerichts. Geht das Instanzgericht aufgrund dessen bereits nur von „einfacher“ Steuerhinterziehung aus, wirkt sich die Nichtbeachtung der Rechtsprechungsänderung, wonach Vorsteuern bereits auf Tatbestandsebene gegengerechnet werden können, nicht mehr nachteilig für die Angeklagten aus. |

     

    Sachverhalt

    Die verheirateten Angeklagten beschäftigten rund 900 Arbeitnehmer, die im Rahmen von Drückerkolonnen Zeitschriftenabonnements vertrieben. In USt-Voranmeldungen (Januar 2009 bis März 2009), Quartalsanmeldungen (II. und III. Quartal 2009) sowie USt-Jahreserklärungen (2007 und 2008) machten sie unberechtigt Vorsteueransprüche aus Scheinrechnungen der nicht als Unternehmer tätigen Werber geltend.

     

    Die abgegebenen Voranmeldungen und die USt-Jahreserklärung 2008 enthielten jeweils eine Zahllast. Demgegenüber wies die ‒ nicht abgegebene ‒ USt-Voranmeldung IV. Quartal 2009 berechtigte Vorsteueransprüche aus. Die aus der falschen USt-Jahreserklärung 2007 resultierende Erstattung setzte das FA nicht mehr fest. Insgesamt entstand ein Gesamtsteuerschaden von knapp 500.000 EUR. Dennoch verurteilte das LG die Angeklagten nur wegen einfacher Steuerhinterziehung und verneinte das Vorliegen eines Regelbeispiels.

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