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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Strafrecht: Hinterziehung von Schenkungsteuer bei Nichtangabe von Vorschenkungen

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    Bei der unzutreffenden Angabe in einer Schenkungsteuererklärung, vom Schenker keine Vorschenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 ErbStG erhalten zu haben, handelt es sich um unrichtige Angaben über steuererhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Bei den zu früheren Zeitpunkten entgegen § 30 ErbStG nicht angezeigten Vorschenkungen liegen zudem früher begangene Taten nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Die aktuelle Steuerhinterziehung, die sich aus der wahrheitswidrigen Verneinung der Vorschenkungen ergibt, ist grundsätzlich eine mitbestrafte Nachtat im Verhältnis zu den zuvor erfolgten Hinterziehungen. Etwas anderes gilt, wenn für die Vorerwerbe bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Dann wird die aktuelle Straftat strafrechtlich als selbstständige Tat verfolgt (BGH 10.2.15, 1 StR 405/14, Abruf-Nr. 177306, siehe auch PStR 15, 209, 210, in dieser Ausgabe).

     

    Sachverhalt

    Die Angeklagte unterhielt eine außereheliche Beziehung zu dem Schenker, der ihr im Zeitraum von 2003 bis 2008 Schenkungen im Gesamtwert von 2.514.549 EUR zukommen ließ. Dabei handelte es sich um Barzuwendungen, Überweisungen, hochwertige Kfz, Immobilien, Zahlungen von Mieten, Hotelkosten, Einkäufe und Reisen. Nachdem die Angeklagte mit notariellem Vertrag vom 12.12.06 eine Immobilie - Wert 364.000 EUR gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG - übertragen bekam, gab sie im Jahr 2008 eine Schenkungsteuererklärung ab, in der sie jedoch wahrheitswidrig verneinte, Vorschenkungen vom Schenker erhalten zu haben.

     

    Das LG legte der Strafzumessung neben den Vorschenkungen bis 12/2006 von 979.345 EUR auch noch die bis zur Abgabe der Erklärungen erfolgten Nachschenkungen von 1.171.204 EUR zugrunde (Gesamtsteuerschaden von 768.139,50 EUR). Es verhängte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

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