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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Taxiunternehmen: Ehemalige Mitarbeiter zeigen ihren Chef an

    | Der Taxiunternehmer zahlte seinen angestellten Fahrern einen Teil des Arbeitsentgeltes „schwarz“ aus. Seine ehemaligen Arbeitnehmer zeigten ihn jedoch bei der Zollbehörde an. |

     

    1. Zollbehörde wird aktiv

    Die Zollbehörde nahm Ermittlungen auf und durchsuchte das Taxiunternehmen wegen Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Nach erfolgter Durchsuchung nahm die Zollbehörde Kontakt mit der Steuerfahndung auf. Die beschlagnahmten Unterlagen wurden gemeinsam ausgewertet: Das Taxiunternehmen besaß sechs eigene Taxen. Für drei der sechs Taxen lagen die tatsächlichen Stundenaufzeichnungen der Arbeitnehmer vor. Da auf den Stundenzetteln auch der Name des Fahrers vermerkt war, konnte festgestellt werden, dass auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer weniger Arbeitslohn ausgewiesen war, als sie tatsächlich laut Stundenaufzeichnungen gearbeitet haben. Zudem wurde auf den Schichtzetteln vermerkt, dass von den bar vereinnahmten Tageseinnahmen 60 % der Taxiunternehmer einbehielt und 40 % an den jeweiligen Fahrer „schwarz“ ausgezahlt wurden. Weiterhin überstiegen die Umsätze der Schichtzettel für die drei Taxen bei Weitem die Umsätze, die der Unternehmer für seine sechs Taxen bisher erklärt hat.

     

    2. Steuerfahndung leitet Steuerstrafverfahren ein

    Der Taxiunternehmer wurde verdächtigt, ESt, USt, GewSt sowie LSt hinterzogen zu haben. Da die Zollbehörde eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume bereits durchgeführt hatte, konnten die nicht erklärten Umsätze und die nicht versteuerten Arbeitsentgelte anhand der beschlagnahmten Unterlagen ermittelt werden. Die Steuerfahndung stellte zunächst die tatsächliche Fahrleistung der einzelnen Taxen anhand der Kilometerstände aus TÜV-Berichten und Werkstatt-Rechnungen fest.

     

    3. Umfang der hinterzogenen Steuern wird ermittelt

    Aufgrund der Aufzeichnungen der Arbeitnehmer über die tatsächlich vereinnahmten Fahrpreise konnte errechnet werden, dass der Taxiunternehmer einen Bruttoumsatz pro gefahrenen Kilometer i.H. von 1,35 EUR erzielt haben musste. Der Kilometer-Bruttoumsatz, multipliziert mit den Laufleistungen der sechs Taxen, ergab dann den tatsächlich erzielten Umsatz. Für drei der sechs Taxen, für die Schichtzettel bzw. Stundenaufzeichnungen der einzelnen Fahrer vorlagen, ging die Steufa davon aus, dass mit den Mehrumsätzen zum Teil „Schwarzlöhne“ gezahlt wurden. Der Taxiunternehmer hatte folglich einen Lohnaufwand zu verbuchen, er musste dafür aber auch LSt abführen. Für die anderen drei Taxen ‒ ohne Aufzeichnungen ‒ hat man unterstellt, dass die Umsätzen vollumfänglich nicht erklärt worden waren. Eine nachträgliche Lohnversteuerung konnte hier nicht erfolgen, da eine konkrete Zuordnung der Schwarzlohnzahlungen zu einem Arbeitnehmer nicht möglich war. Das Strafverfahren gegen den Taxiunternehmer ist noch anhängig. Es konnten Mehrsteuern von knapp 400.000 EUR festgesetzt werden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 318 | ID 44971594

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