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  • 17.07.2018 · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    So nicht: Zusammen veranlagen, getrennt leben!

    Ein anonymer Anzeigenerstatter machte die Steufa darauf aufmerksam, dass die Eheleute schon seit über 10 Jahren getrennt voneinander lebten, der Ehemann jedoch weiter Arbeitslohn beziehe, der nach Steuerklasse 3 besteuert werden würde, und auch Zusammenveranlagung beantragt habe.